Grundsteuer NRW Wohnfläche Bad/Flur im Keller

  • Hallo zusammen,


    ich habe mich angemeldet, da ich eine Unklarheit zur Wohnfläche Keller bei der Grundsteuer in NRW habe. Als Grundlage dient ja wohl die Wohnflächenverordnung.

    Es geht um ein Reihenhaus mit einem OG und Keller aus Anfang 1970er Jahre. Auf jeder Etage gibt es einen Flur der über ein offenes Treppenhaus über alle Etagen verbunden ist. Auf jeder Etage gehen dann jeweils Türen in die Räume.


    Im Keller gibt es 3 Räume, den Flur und ein kleines Bad (Dusche, WC und Waschbecken). Wobei einer der Kellerräume (unten links) teilweise als Hobby- und Lagerraum genutzt wird.

    Er hat eine Heizung, Teppichfliesen, ist aber nur 2,12m hoch und hat ein nicht sehr grosses Fenster mit Lichtschacht (dessen Oberkante ist auf Deckenhöhe). Laut Bauordnung zählt das in NRW wohl nicht als Aufenthaltsraum, da unter 2,20m hoch. In den alten Unterlagen wird dieser Raum auch nie als Wohnraum erwähnt. Als Laie würde ich diesen Raum wohl als Zubehörraum einordnen, wie die anderen beiden reinen Abstell/Lager/Waschkeller auch.


    Oft lese ich nun im Netz, dass Keller für die Grundsteuer nicht zur Wohnfläche zählt, selbst die Hotline vom Finanzamt hat das so gesagt (trotz Hinweis auf Einfamilienhaus und Bad)

    Woanders habe ich gelesen, dass das Bad zu 50% eingeht, wenn sonst keine weitere Wohnfläche im Keller ist.

    Ich persönlich vermute mittlerweile, dass zumindest das Bad und der Flur komplett mit eingehen, da diese Bereiche ja direkt zum Haus/Wohnung gehören und nicht räumlich getrennt wie z.B. Keller in Mehrfamilienhäusern.


    Mich würde nun die Meinung hier im Forum interessieren: Zählt in diesem Fall das Bad und Flur im Keller als Wohnfläche für die Grundsteuer?


    Ich hänge auch die Grundrisse vom Keller und EG an.


    Vielen Dank im Voraus


    Chris

  • Wenn es das einzige Bad im Haus ist, würde ich es zu 100% anrechnen und dann auch entsprechend den Flur berücksichtigen. Ist es nur ein zusätzliches Bad, würde ich es mit 50% ansetzen und den Flur weglassen. Der Hobbyraum ist eigentlich keine Wohnfläche, da zu geringe Höhe und wie es sich herausliest, auch keine ausreichende Belichtung. Das Finanzamt kann das aber anders sehen. Über Flure im Keller gab es hier schon seitenlange Disskusionen.

  • Wenn es das einzige Bad im Haus ist, würde ich es zu 100% anrechnen und dann auch entsprechend den Flur berücksichtigen.

    Es gibt noch ein grosses Bad im OG. Somit ist das Bad im Keller zusätzlich.


    Der Hobbyraum ist ohne elektrisches Licht viel zu dunkel und hat durch den hohen Lichtschacht mit Gitter auch keine Fluchtmöglichkeit

  • landvogt: Bitte nicht persönlich nehmen!


    Ich finde es nahezu unglaublich, mit welcher Energie Menschen versuchen, solche unklaren Regeln, die der Staat selbst nicht versteht, möglichst fehlerfrei und dann auch noch zu seinen eigenen Ungunsten zu beantworten.

    Ich hätte an deiner Stelle keine Sekunde darüber nachgedacht, ob ich im Keller irgendwo noch einen Wohnraum habe.

  • Ich finde es nahezu unglaublich, mit welcher Energie Menschen versuchen, solche unklaren Regeln, die der Staat selbst nicht versteht, möglichst fehlerfrei und dann auch noch zu seinen eigenen Ungunsten zu beantworten.

    wenngleich ich den Ansatz verstehe, halte ich es seitens des TE erstmal für löblich, es richtig machen zu wollen.

    Klar, die Grundsteuer ist für viele kein einfaches Thema. Und ich kann es meines Erachtens durchaus beurteilen, habe ich doch nicht unwesentlich damit zu tun. Selbst die Mitarbeiter in den Finanzbehörden mussten/müssen sich erst intensiv einarbeiten, gibt es doch viele Spezialfälle, für die es keine pauschal richtige Lösung gibt...

  • wenngleich ich den Ansatz verstehe, halte ich es seitens des TE erstmal für löblich, es richtig machen zu wollen.

    Und darum ging es mit bei meinem Anliegen.



    feelfree

    Ich nehme das nicht persönlich, aber wenn der Staat seine eigenen Regelungen und demnach dann ja auch die Wohnflächenverordnung, die ja wohl die Basis für die Wohnfläche Grundsteuer darstellt, nicht versteht, dann frage ich mich auf welcher Grundlage ich dann einer Wohnflächenberechung, die ich gegen Geld bei einer Fachkraft beauftrage, trauen kann. Dann wären die dortigen Angaben auch zu gewissen Teilen Auslegungsache des jeweiligen Erstellers, da dieser sich an unklaren Regeln orientieren muss.

  • §2 Absatz 1 WoFlV.


    Da geminderter Wohnwert durch die Kellerlage: 50% Anrechnung.

    ICH seh da nix

    Fullquote § 2

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Ich finde 139 Beiträge, verteilt auf ca. 10 Threads (letzere habe ich nicht gezählt).


    Dass Du dich bei jedem Beitrag von mir persönlich belästigst fühlst tut mir leid für dich, ich kann es aber nicht ändern.

  • Als nicht betroffender von der Maßnahme stellt sich mir die Frage, warum eine Fristverlängerung gewährt wird? Muss ein Eigentümer diese Dienstleistung erbringen?


    Eigentümer/Eigentümerin

  • Muss ein Eigentümer diese Dienstleistung erbringen?

    Du musst (als Unternehmer) auch keine Steuererklärung abgeben, wenn Du die ganzen Bußgelder (oder wie immer die zu nennen sind) zu zahlen bereit bist. Aber wenn Du das nicht tust, wirst Du halt geschätzt. Und der Staat wird diese Steuern dann sicher nicht zu vorsichtig schätzen. + "Bußgelder"

    Es ist also in DEINEM Interesse, die zu machen. Ist billiger

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Wenn dem so wäre, gäbe es hier keine seitenlangen Disskusionen über die Wohnflächenverordnung.

    das ist ja lustig...da schaut man mal wieder vorbei, und schon ist das Thema wieder aktuell ;)


    Steuerrechtlich wird ein "Hobbyraum" bzw. die Frage "Wohnfläche J/N" im Keller tatsächlich unterschiedlich behandelt.

    Für die Frage nach der Relevanz für die neue Grundsteuer, hilft z.B. der Chatbot von Elster für die Grundsteuer.


    Frage: wie werden Kellerräume angesetzt?


    Antwort Eva: Bei Wohngebäuden gehören zur Wohnfläche auch Kellerräume, soweit es sich um Aufenthaltsräume mit einer Mindesthöhe von 2,20 m und ausreichenden Fenstern über Bodenhöhe handelt.


    "Aufenthaltsraum" würde ich hier nach den Kriterien der LBO auslegen, wobei das mit den 2,20m wieder nicht zu allen LBO passt.


    Nach WoFlVo könnte man ja meinen, dass Kellerräume grundsätzlich nicht zur Wohnfläche bei dieser Frage gehören, stimmt aber so also nicht.


    Für die Frage z.B. nach der anrechenbaren Fläche (Erstellungskosten / m²) für die Sonderabschreibung Mietwohnungsbau wird das wieder anders beantwortet. Da zählt der Keller immer zur anrechenbaren "Wohnfläche" für die Erstellungskosten.

    Im privaten Mietrecht, darf ein Hobbyraum auch als Wohnfläche vermietet werden, auch wenn es kein Aufenthaltstraum nach LBO ist.


    Er hat eine Heizung, Teppichfliesen, ist aber nur 2,12m hoch und hat ein nicht sehr grosses Fenster mit Lichtschacht (dessen Oberkante ist auf Deckenhöhe). Laut Bauordnung zählt das in NRW wohl nicht als Aufenthaltsraum, da unter 2,20m hoch. In den alten Unterlagen wird dieser Raum auch nie als Wohnraum erwähnt. Als Laie würde ich diesen Raum wohl als Zubehörraum einordnen, wie die anderen beiden reinen Abstell/Lager/Waschkeller auch.


    Oft lese ich nun im Netz, dass Keller für die Grundsteuer nicht zur Wohnfläche zählt, selbst die Hotline vom Finanzamt hat das so gesagt (trotz Hinweis auf Einfamilienhaus und Bad)

    Fazit für mich: alle genannten Räume gehören bei Dir nicht zur Wfl bei der Frage nach der Grundsteuer, weil eben kein Aufenthaltsraum (zu geringe Höhe/Belichtung) und auch in den Bauunterlagen/Plänen nicht als solches gekennzeichnet, sondern als "Keller" bzw. Zubehörraum.

  • Fazit für mich: alle genannten Räume gehören bei Dir nicht zur Wfl bei der Frage nach der Grundsteuer, weil eben kein Aufenthaltsraum (zu geringe Höhe/Belichtung) und auch in den Bauunterlagen/Plänen nicht als solches gekennzeichnet, sondern als "Keller" bzw. Zubehörraum.

    TausT Danke für deine Erläuterungen.


    Nur zur Klarstellung, mit allen Räumen schliesst du auch den Flur und Bad im Keller mit ein?

    Denn das war ja die eigentliche ursprüngliche Frage, ob der Flur und das Bad im Kellergeschoss zur Wohnfläche zählen für die Grundsteuer?

  • TausT Danke für deine Erläuterungen.


    Nur zur Klarstellung, mit allen Räumen schliesst du auch den Flur und Bad im Keller mit ein?

    Denn das war ja die eigentliche ursprüngliche Frage, ob der Flur und das Bad im Kellergeschoss zur Wohnfläche zählen für die Grundsteuer?

    ja genau, so sehe ich das und so mache ich das selber auch bei meinen eigenen Häusern. Solange das keine Räume sind, die baurechtlich als Aufenthaltsraum (mit den entsprechenden Anforderungen an einen Aufenthaltsraum nach LBO) gelten, gehen die nicht in die Wohnfläche für die Grundsteuer ein.