Nachbar im baurechtlichen Sinne (Baden-Württemberg)

  • Hallo zusammen,


    kann Jemand erläutern wer Nachbar im baurechtlichen Sinne ist?

    Das Flurstück hat an 2 Seiten öffentliche Wohn-/Gehwege, an einer Seite eine öffentliche Straße und ander 4ten Seite ein Nachbarflurstück.

    Straßen und Gehwege sind auf der Flurkarte entsprechend eingezeichnet.

    Ist nun nur mein direkter Nachbar, der an mein Flurstück angrenzt im baurechtlichen Sinne Nachbar, oder sind es auch die Flurstückseigner, die hinter den Straßen und Gehwegen liegen?


    Gruß

    Strawalde

  • Nachbarn im baurechtlichen Sinne sind alle die, die direkt an Dein Grundstück angrenzen. Sind Straßen, Wege, Spielplätze oder was auch immer dazwischen, so sind diese natürlich auch Nachbargrundstücke, jedoch ist der Nachbar dann der Stadt/ die Kommune.


    Aber aufpassen. Es gibt auch Nachbargrundstücke, die sich nur in einem Eckpunkt berühren. Diese sind mW dann auch als Nachbargrundstücke zu betrachten (gemeint ist, wenn sich die Grundstücke an den äußersten Ecken in einem Punkt berühren)

  • Nachbarn im baurechtlichen Sinne sind alle die, die direkt an Dein Grundstück angrenzen.

    Die Eigentümer der direkt angrenzenden Grundstücke heißen in BW Angrenzer. Die LBO erweitert den Kreis der Betroffenen um "sonstige Nachbarn", die dann nicht unmittelbar angrenzen müssen.

    kann Jemand erläutern wer Nachbar im baurechtlichen Sinne ist?

    Da es keine Legaldefinition für den Nachbarbegriff gibt, kommt es auf die Fragestellung an. Wenn es um die Nachbarbeteiligung nach §55 LBO geht, kommt es auf Dein Vorhaben an und wie breit die umliegenden Wege sind.


    Das Flurstück hat an 2 Seiten öffentliche Wohn-/Gehwege

    Wenn es um Nachbargrenzen und Abstandsflächen geht, ist zu beachten, ob die Wege tatsächlich im Sinne des StrG öffentlich gewidmet sind.

  • Es geht um eine Umnutzung, über ein Kenntnisgabe Verfahren eingereicht, und ich frage mich wen das Bauamt da als Nachbarn wohl fragen darf.

  • Es geht um eine Umnutzung, über ein Kenntnisgabe Verfahren eingereicht, und ich frage mich wen das Bauamt da als Nachbarn wohl fragen darf.

    Das kommt drauf an. Nachbarn können auch durch Lärm und Geruch betroffene sein, die nicht direkt Anlieger sind - ansonsten die direkten Grundstücksanlieger und solche, die z.B. von Abstandsflächen betroffen sind, die über die Wegmitte von öffentlichen Wegen fallen. Im Prinzip immer alle, die durch das Bauvorhaben in ihren Rechten betroffen sein können.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!