Grundsteuererklärung Bayern Balkone

  • Im Internet finde ich die Angaben, daß die Balkonflächen unterschiedlich gewertet werden, nähmlich mit

    0, 25, 50 % und außerdem von der II.BV (gültig bis 2004?). Leider finde ich keine konkreteren Angaben.


    Wir ( 2 Besitzer jeweils einer Eigentumswohnung) haben einen unüberbedachten Balkon in der Dachschräge, Baujahr 1994.


    Wie wird dieser bewertet?


    mfg

    Helmut

    • Die 2. BV ist heute nicht mehr anzuwenden!
    • In B verlangen die FA die Anwendung der Wohnflächenverordnung, was naheliegend und nachvollziehbar ist.
    • Ob Freisitze überdeckt sind, spielt bei Ermittlung nach WoFlV keine Rolle.
    • Die WoFlV verlangt bei Balkonen die Anrechnung von mind. 25 % von deren Grundfläche, höchstens aber 50 %. Dazwischen kannst Du Dir tatsächlich jeden Wert frei aussuchen - so wie es gut ist für Dich.

    Ich persönlich würde dabei von den Festlegungen der Teilungserklärung nicht nennenswert abweichen. Aber ob sich diese noch so genau nachvollziehen lassen?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Im Internet finde ich die Angaben, daß die Balkonflächen unterschiedlich gewertet werden, nähmlich mit

    0, 25, 50 % und außerdem von der II.BV (gültig bis 2004?). Leider finde ich keine konkreteren Angaben.

    Aufklärung liefert das Landesgrundsteuergesetz für Bayern: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGrStG/true

    sowie die Wohnflächenverordnung https://www.google.com/url?sa=…Vaw1nxAJcjB54GljIgOrza-hc


    im Landesgrundsteuergesetz steht:

    "Art. 2
    Maßgebliche Flächen

    (1) 1Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung. 2Als Wohnnutzung gilt auch die Nutzung als häusliches Arbeitszimmer. 3Im Übrigen ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich. 4Die Gebäudefläche ist durch eine geeignete Methode zu ermitteln."



    Also ist für die Flächendefinition die Wohnflächenverordnung anzuwenden.


    dort steht unter anderem:

    "§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen

    (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung

    gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und

    gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.

    (2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von

    1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie

    2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,

    wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.

    (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:

    1. Zubehörräume, insbesondere:

    a) Kellerräume,

    b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,

    c) Waschküchen,

    d) Bodenräume,

    e) Trockenräume,

    f) Heizungsräume und

    g) Garagen"


    und:


    "§ 4 Anrechnung der Grundflächen

    Die Grundflächen

    1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,

    2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei

    Metern sind zur Hälfte,

    3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen

    sind zur Hälfte,

    4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur

    Hälfte

    anzurechnen."



  • Es ist ein Hickhack hin und her.

    Beim vermieten / verkaufen möglichst viel, beim versteuern möglichst wenig Wohnfläche anzugeben.


    Laut einem Finanzexperten gilt 2.BV immer noch (für die Bauten bis zur neuen WFL Verordnung),

    wenn nicht umgebaut wurde.

    Nicht überdachte Balkon und Freisitze durften bis zu diesem Zeitpunkt weggelassen werden.


    und dazwischen sitze ich wie viele andere auch.


    Allein in dieses Thema kann einen zum verzweifeln (und nicht nur das!) bringen.


    Und die Hotline?

    Dazu sage ich mal lieber nichts....

  • Laut einem Finanzexperten gilt 2.BV immer noch (für die Bauten bis zur neuen WFL Verordnung),

    wenn nicht umgebaut wurde.

    Nicht überdachte Balkon und Freisitze durften bis zu diesem Zeitpunkt weggelassen werden.


    und dazwischen sitze ich wie viele andere auch.

    ich habe Deine Frage doch eindeutig sogar mit Quellen beantwortet. Was gibt es hier noch zu jammern?

    Anzuwenden ist die Wohlflächenverordnung, siehe Landesgrundsteuergesetz. Damit gibt es kein Hickhack...


    Dein Finanzexperte hat vielleicht einfach das Landesgrundsteuergesetz nicht gelesen und reimt sich selbst was zusammen. Wobei es doch eindeutig ist:

    Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung

  • ich bin da tiefenentspannt und schreibe die Zahlen in die Felder, die ICH für richtig und plausibel halte. Fertig, Thema durch.

    Ba-Wü ist da etwas anders.

    natürlich kannst Du Deine Zahlen eintragen. Du musst diese dann halt auch vertreten :P

    In Ba-Wü gibt es eine andere Vorgehensweise, hierzu kann ich ziemlich viel sagen, wenn es Fragen gibt. Das aber bitte im anderen Thread... Grundsteuer Baden-Württemberg

  • ich bin da tiefenentspannt und schreibe die Zahlen in die Felder, die ICH für richtig und plausibel halte. Fertig, Thema durch.

    Das mach ich auch so - nach bestem Wissen und Gewissen. Wenn das Finanzamt anderer Meinung ist, werden sie sich melden und man kann darüber sprechen.