Mahlzeit!
Bei der Bearbeitung der Grundsteuererklärung für unser Sanierungsobjekt in MV hänge ich grade an der Angabe der Grundstücksart auf der Anlage Grundstück (GW 2). Bisher ist das Grundstück als "unbebautes Grundstück" veranlagt.
Im Bewertungsgesetz (BewG) § 246 Begriff der unbebauten Grundstücke heißt es:
ZitatUnbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann
Jetzt muss sich meine Auffassung von der Zumutbarkeit nicht zwingend mit der allgemeinen Rechtsprechung decken. Deshalb die Frage: gibt es irgendwo (für nicht-Juristen verständlich) nachzulesen, wann die (Wohn-)Nutzung als zumutbar angesehen wird?
Zusatzfrage:
Sollte die Nutzung von Teilen des Gebäudes zumutbar sein, wäre es dann richtig, nur diese Teile zur Berechnung der Wohlfläche heranzuziehen?