Grundsteuer: bebautes oder unbebautes Grundstück - sanierungsbedürftiges Haus in MV

  • Mahlzeit!


    Bei der Bearbeitung der Grundsteuererklärung für unser Sanierungsobjekt in MV hänge ich grade an der Angabe der Grundstücksart auf der Anlage Grundstück (GW 2). Bisher ist das Grundstück als "unbebautes Grundstück" veranlagt.


    Im Bewertungsgesetz (BewG) § 246 Begriff der unbebauten Grundstücke heißt es:

    Zitat

    Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann

    Jetzt muss sich meine Auffassung von der Zumutbarkeit nicht zwingend mit der allgemeinen Rechtsprechung decken. Deshalb die Frage: gibt es irgendwo (für nicht-Juristen verständlich) nachzulesen, wann die (Wohn-)Nutzung als zumutbar angesehen wird?


    Zusatzfrage:

    Sollte die Nutzung von Teilen des Gebäudes zumutbar sein, wäre es dann richtig, nur diese Teile zur Berechnung der Wohlfläche heranzuziehen?

  • Laienverständnis: bezugsfertig ist eine Wohnung dann, wenn man "normal" drin wohnen kann. Dazu gehören Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Toilette, Waschmöglichkeit.


    Fehlt eines dieser Teile, würde ich niemanden zumuten, drin wohnen zu müssen.

  • Sollte die Nutzung von Teilen des Gebäudes zumutbar sein, wäre es dann richtig, nur diese Teile zur Berechnung der Wohlfläche heranzuziehen?

    Wenn es sich beispielsweise um eine eigenständige Wohneinheit handelt, dann ja. Es ist ja möglich, dass in einem Zweifamilienhaus 1 "nutzbare" Wohnung vorhanden ist, die zweite Wohnung aber nicht (mehr) bewohnt werden kann, weil beispielsweise Toilette und Bad fehlen.

    Zu beachten wäre hier, wenn sich die zweite Wohnung gerade (genauer gesagt zum Stichtag) in einer Sanierungsphase befindet und die (eigenständige) Nutzbarkeit in absehbarer Zeit wieder hergestellt ist. Für diesen Fall müsste man die Wohnung nach Abschluss der Sanierung nachmelden, und das sollte man nicht vergessen. Üblicherweise sind solche Sanierungsarbeiten in einer absehbaren Zeit abgeschlossen, so dass man sich fragen sollte, ob es sinnvoll ist, die Wohnung zum Stichtag 01.01.2022 nicht zu berücksichtigen, um sie dann beispielsweise zum 01.01.2023 nachzumelden.


    Ein anderer Fall liegt vor, wenn eine "unbewohnbare" Wohnung aufgegeben, und die Räume dann der 1. Wohnung zugeschlagen werden.

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  • Deshalb die Frage: gibt es irgendwo (für nicht-Juristen verständlich) nachzulesen, wann die (Wohn-)Nutzung als zumutbar angesehen wird?

    Als Laie würde ich die folgenden Kriterien sehen:

    1. Behördliche Abnahme / Fertigstellungsanzeige des Gebäudes bei der Bauaufsichtsbehörde ist ohne Widersprüche erfolgt.
    2. Erschließung ist vollständig hergestellt:
      1. Zufahrtmöglichkeit Rettungsdienste / Feuerwehr / Post
      2. Medienerschließungen sind hergestellt und funktionieren. (Primär Trinkwasser, Abwasser, Elektrizität)
    3. Räume sind abgeschlossen.
    4. Räume sind heizbar.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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