Carport vs Baugrenze

  • Hallo zusammen,


    Hier wieder kurz die Fakten:


    Aktueller B-Plan = 1988

    Aktuell gültige BauNVO = 1977

    Bauvorhaben = Carport

    Regelungen zum Carport (Garage) im B-Plan = Keine


    Nun zur Zwickmühle:


    Das Carport, welches ich bauen möchte wird

    so ca. 4 Meter die im B-Plan geregelte Baugrenze überschreiten.

    Das, was ich im I-net dazu finde, ist mir irgendwie zu schwammig.

    Es wird von eventuellen Ausnahmefällen bei Carports gesprochen, aber nicht definiert welche das sind.

    Wo anders heisst es, wenn im B-Plan nichts explizit dazu geregelt ist, dürfen Carport immer über die Baugrenze gebaut werden.


    Wie ist denn da nu die genaue Rechtslage? Kann mir jemand helfen?


    Grüße

    Mio

  • ohne geprüft zu haben, ob die BauNVO 77 tatsächlich die zutreffende ist:

    § 23 (5) Satz 1

    Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden.


    § 14 Nebenanlagen


    § 12 Stellplätze und Garage

    Da Carports in § 12 geregelt sind, fallen sie nicht unter die Ausnahmeregelung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 NauNVO von 1977.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Die 77 er ist die richtige , das konnte ich hier schon klären.

    Ja, das ist ja dann schlecht für mich :(


    Irgendwo im Net- Dschungel hatte ich was davon gelesen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, sind die Chancen einer Ausnahmeregelung sehr hoch.


    Bei mir wäre das der Fall... Gibt es dazu auch einen Gesetzestext? Oder ist das Blödsinn?

  • Da Carports in § 12 geregelt sind, fallen sie nicht unter die Ausnahmeregelung nach § 23 Abs. 5 Satz

    Ich hab es mir gerade selbst noch einmal angesehen, ist den der Paragraph 12 nicht in Paragraph 14 mit Verankert?

    Für mich liest sich das so... ?!


    § 14 Nebenanlagen
    (1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.

  • Das ist Unsinn. Aber Du kannst für den Carport eine Befreiung beantragen. Da der B-Plan schon älter ist, gibt es womöglich in dessen Geltungsbereich bereits vergleichbare Fälle und die Chancen stehen für Dich gar nicht so schlecht...

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Nach einem kurzen Nachbarcheck kann ich sagen - jo, vergleichbare Fälle gibt's hier genug!

    Aber dennoch würde ich gern alle Lücken abklopfen und noch etwas in der BauNVO 77 rumstochern.

    Jetzt haben wir oben schon über den Paragraph 23 (5) gesprochen. Bis zu der Stelle, wo Paragraph 14 ins Spiel kommt (erlaubte Nebenanlagen).

    Fazit bis dato :

    Garagen/Stellplätze = Paragraph 12

    Nebenanlagen = Paragraph 14

    Sieht also so aus, als könnte ich mir nicht auf den 23 (5) zu Nutze machen.

    Aber,

    Der 23 (5) geht ja noch weiter:


    Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. 3 Vierter Abschnitt


    So, mein Nachbar würde davon nichts merken (Bauwich) bzw. Ich könnte mich im Notfall mit Ihm einigen und Carports sind doch Bauliche Anlagen oder nicht?


    Liege ich falsch? Oder habe ich was übersehen?


  • Des Nachbarschaftsfrieden wegen - Nein :)

    Das ist weise! Aber dann solltest Du dies mit der selben Weisheit der Behörde gegenüber nicht als Argument benutzen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Das ist weise! Aber dann solltest Du dies mit der selben Weisheit der Behörde gegenüber nicht als Argument benutzen!

    Auf keinen Fall, aber deswegen:


    "Aber dennoch würde ich gern alle Lücken abklopfen und noch etwas in der BauNVO 77 rumstochern."

  • In rot, da soll das Carport sein...

    Deine Frage war ja, ob Du etwas übersehen hast. Und das kann man nur beantworten, wenn Du uns den vollständigen BPlan zur Kenntnis gibst.


    Sofern der BPlan den aktuellen Stand zeigt, fällt auf, dass es bereits eine Grenzbebauung gibt, die den Anschein erweckt, in Verbindung mit der Planung die maximal zulässige Grenzbebauung zu überschreiten. Ebenfalls ist der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche zu beachten. Aber sorry, das gehört zur LBO und GaStplVO und Du wolltest ja in der BauNVO herumstochern. Diese steht Deinem Vorhaben nicht entgegen (auf §21a hatte ich ja schon verwiesen).

  • Und das kann man nur beantworten, wenn Du uns den vollständigen BPlan zur Kenntnis gibst

    Das wäre dann der Rest, mehr gibt es scheinbar nicht :


    Die Genzbebaung ist mit einer Baulast gemacht worden, gibt es schriftlich und liegt beim Bauamt vor.

    Andernfalls ist mit dem Nachbarn schon geklärt , dass wir über 9 Meter kommen würden und wir ggf. eine weitere Baulast / Anbaulast aufsetzen müssen.

    zur Strasse gibt es kein Problem, der Abstand bleibt mehr als 3 meter


    Bei der oben beschriebenen Baulast wäre schon die nächste Frage, wenn die 5 meter bereits mit einer Baulast behaftet sind, muss ich die dann überhaupt noch bei den 9 Metern hinzuziehen?


    Aber das nur nebenbei...


    Ansonsten würde ich die Ursprüngliche Frage erstmal geklärt haben wollen :)

  • mehr gibt es scheinbar nicht

    Wenn der Schein nicht trügt, hast Du nichts übersehen (es sei denn, ich hab's übersehen).


    Bei der oben beschriebenen Baulast wäre schon die nächste Frage, wenn die 5 meter bereits mit einer Baulast behaftet sind, muss ich die dann überhaupt noch bei den 9 Metern hinzuziehen?

    Nein.

  • Wenn der Schein nicht trügt, hast Du nichts übersehen (es sei denn, ich hab's übersehen).


    Nein.

    Ausser das hier ggf. doch die BauNVO 62 anzuwenden wäre, wie ich gerade in einem anderen Thread lerne. Aber dort warte ich noch auf Antwort von Dir :) .


    Würde es denn in diesem Falle hier was ändern?