Folgender Sachverhalt, bei dessen Klärung wir um Unterstützung bitten:
Wir haben vor gut 10 Jahren ein kleines Grundstück mit (Wohn-) Gebäude erworben. Das Gebäude wurde 1939/40 als Wohnhaus in Massivbauweise (Bruchstein, Ziegel) geplant, genehmigt und erbaut. Der Grundsteuerbescheid enthält die Angabe „Zweifamilienhaus“.
Das Anwesen liegt in einem ehemaligen Ortsteil der Gemeinde in unmittelbarer Nachbarschaft zu mehreren Lagerhallen eines früheren Industriebetriebs und einem weiteren (Wohn-) Anwesen, das aber überhaupt nicht mehr genutzt wird. Bis zum Beginn der 2000er Jahre befanden sich in der Nachbarbschaft/Umgebung noch weitere Wohnhäuser, diese wurden jedoch allesamt beseitigt. In der Bodenrichtwertkarte ist das Grundstück als „land- und forstwirtschaftliches“ Grundstück ausgewiesen, im Bayern-Atlas ist als „Tatsächliche Nutzung“ „Wohnbaufläche“ angegeben. Die entsprechenden Gebäude sind auf der Karte eingetragen. Laut aktuellem Flächennutzungsplan der Gemeinde liegt das Grundstück im Außenbereich.
Das Anwesen verfügt über eine ordentliche Zuwegung (öffentliche Straße/Gemeindeweg) sowie einen Strom- und Telefonanschluss, es ist jedoch nicht an die örtliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen. Die Wasserversorgung erfolgte bis etwa 2002 über einen etwa 50 Meter entfernt vom Grundstück liegenden künstlichen Brunnen. Dieser wurde von der Gemeinde betrieben, er ist aber inzwischen verfallen und verfüllt. Die Abwasserentsorgung erfolgte über eine Abwassergrube am Haus. Diese ist noch vorhanden und wird gegenwärtig als Zisterne für das Gartenwasser genutzt. Sämtliche am/im Haus verfügbaren wasser-und abwasserbezogenen Anschlüsse und Leitungen sind stillgelegt, aber noch vorhanden. Toilette und Bad wurden bereits vom Vorbesitzer entfernt/ausgebaut, nachdem ihm die Benutzung der Abwassergrube untersagt wurde. Auch hier sind aber alle Anschlüsse noch vorhanden. Die Toilette betreiben wir mit einem Camping-WC, das ehemalige Bad benützen wir als Abstellraum. Am Haus haben wir eine Gartendusche installiert. Von der Wasserversorgung/Abwasserentsorgung abgesehen verfügt das Haus über alle sonst für ein Wohnhaus üblichen bzw. erforderlichen baulichen und ausstattungsbezogenen Merkmale, allerdings in sehr einfacher, aber funktionaler Ausführung. Echte bauliche Mängel gibt es nicht.
Mit dem Erwerb des Anwesens verfügte die Gemeinde per Gemeinderatsbeschluss, dass das Anwesen aufgrund der mangelnden Erschließung (Wasser/Abwasser) nicht zu „normalen Wohnzwecken“ (so steht´s im Bescheid!) genutzt werden dürfe.. Sie verwies weiter darauf, dass das Anwesen vom bisherigen Eigentümer, also dem Vorbesitzer, als „Ferienhaus“ genutzt wurde. Dieser hatte nach eigener Auskunft mehrfach versucht, ein Dauerwohnrecht für das Anwesen zu erwirken, scheiterte jedoch am Widerstand der Gemeinde und deren Verweis auf die fehlende Erschließung. Er selbst hatte das Anwesen zunächst als Mieter und mit ordentlicher Wohnsitzmeldung bewohnt, dieses (Dauer-) Wohnrecht aber nach dem Kauf zu Beginn der 2000er Jahre verloren.
Wir selbst nutzen das Haus von Beginn an als Wochenend-/Ferienhaus und sind auch regelmäßig hier. Die (Brauch-)Wasserversorgung erfolgt über eine Regenwasserzisterne im Haus, das Trinkwasser bringen wir mit. In den vergangenen Jahren gab es keinerlei Schwierigkeiten mit der beschriebenen Nutzung, wir haben im Gegenteil durchaus den Eindruck, dass man die geregelte Nutzung des Anwesens auch in der Gemeinde wohlwollend betrachtet. Ein informelles Gespräch mit der Baubehörde der Gemeinde ergab, dass man gegen die gegenwärtige Nutzung keine Einwände erhebe, sofern die Wasserver- und Abwasserentsorgung „geordnet“ und in „eigener Hand“ erfolge. Formell bestätigen könne und werde man diese Nutzung mit Blick auf die mangelnde Erschließung aber nicht. Bauliche Maßnahmen, die die formelle (Wieder-) Aufnahme einer Wohnnutzung unterstützten (Kleinkläranlage, Zisterne mit Regenwasserfilter o.Ä.), würde man grundsätzlich und auch in der Zukunft nicht genehmigen. Unabhängig von der fehlenden Erschließung soll das Gebiet künftig von jedweder Bebauung freigehalten werden. Laut Wasser-/Abwassersatzung der Gemeinde ist die künftige Erschließung ausgeschlossen.
Wir können mit der aktuellen Situation eigentlich gut leben und sehen daher zumindest vorläufig auch keine Veranlassung den Status "juristisch" klären zu lassen. Allerdings stellt sich nicht zuletzt auch im Hinblick auf die anstehende Grundsteuererklärung die Frage, wie die skizzierte Situation aus bau- und nutzungsrechtlicher Sicht grundsätzlich zu bewerten ist.
Folgende Fragen beschäftigen uns ganz besonders:
1. Wie ist die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf die Nutzung des Anwesens als „Wohnung“ bzw. zu welchen Zwecken darf das Anwesen bzw. das Haus im Rahmen der dargelegten Sachverhalte überhaupt „legal“ genutzt werden?
2. Welche Vorkehrungen für die Sicherung des Bestandsschutzes nicht nur als Gebäude, sondern insbesondere auch als Wohngebäude wären hier für die Zukunft zu treffen. Worauf müssen wir achten? Dass wir hier „baulich“ nichts bzw. kaum mehr etwas verändern dürfen, ist klar, es geht uns vielmehr um die „nutzungsbezogene“ Wahrung des Bestandsschutzes.
3. Wie sollten wir bei der aktuellen Grundsteuererklärung verfahren? So ist es vermutlich unsinnig, wenn nicht gar „falsch“ weiter von einem „Wohngebäude“ oder „Wohngrundstück“ auszugehen, wenn hierfür nicht einmal die Grundvoraussetzungen (Erschließung) gegeben sind!? Wenn es sich aber aus grundsteuerrechtlicher Sicht nicht (mehr) um ein Wohngebäude/Wohngrundstück handelt, worum handelt es sich dann? Und vor allem: Hat eine ggf. geänderte grundsteuerliche Erfassung/Bewertung Auswirkungen auf die ursprüngliche Nutzung und ggf. sogar auf den Bestandsschutz?
Selbstverständlich erwarten wir hier keine verbindliche Rechtsberatung, für den einen oder anderen bodenständigen Hinweis sind wir jedoch sehr dankbar!