Hallo zusammen,
meine Frage betrifft die Planung unseres Zweifamilienhauses, bei dem ich selbst Bauherr bin. Wir sind kurz vor Beginn der Arbeiten und haben dazu die Werkplanung vom Generalunternehmer bekommen. Bauort ist Bayern (Allgäu).
Nun weicht diese (finale) Fassung der Werkplanung in einem entscheidenden Punkt von den vorherigen ab - es fehlt die Dachverglasung im Erkerbereich! Diese ist im Bauvertrag geregelt, also zum einen mit den Ausführungsplänen des selbst beauftragten Architekten (ausdrücklich Grundlage des geschlossenen Bauvertrags) + zusätzlich in der Baubeschreibung. Vertrag ist meinem Verständnis nach nach BGBA, da nichts abweichendes vereinbart ist.
Der Bauunternehmer begründet dies mit statischen Herausforderungen, ich nehme jedoch an, dass ihm die Konstruktion zu aufwändig/ wirtschaftlich unrentabel wird oder seine Sub-Unternehmer das nicht hinbekommen (er sprach selbst von Fehleinschätzungen seinerseits). in einer früheren Fassung (bevor der Statiker seine Arbeit begonnen hat) der Werkplanung ist die Erkerverglasung noch eingezeichnet (siehe Datei).
Abgenommen ist noch nichts, der Termin zur Besprechung steht aber bald bevor.
Nun meine Frage:
- Welche Ansprüche habe ich hier ggf.?
- Ist es nicht sein Risiko, dass er die Machbarkeit falsch eingeschätzt hat, unabhängig von der statischen Machbarkeit?
- Gibt es Tipps, wie ich mich mit dem Bauunternehmer kommunizieren und außergerichtlich verständigen könnte? Ich möchte die Dachfenster nach wie vor haben, da sie ein wesentlicher Teil des Wohnkonzepts und Wohnqualität darstellen.
Vielen Dank!