Darf eine Garage 8,50 x 4,38 als Grenzbebauung einen Zugang zum Haus bekommen?

  • Hallo zusammen,


    wir wollen in Berlin (Lichtenrade) in Haus bauen. Ebenfalls geplant ist eine Garage mit den Maßen 8,50 x 4,38. Die Garage grenzt an das Nachbargrundstück und teilweise direkt an die Garage des Nachbarn. Wir haben auch einen Zugang zum Haus geplant. Haus und Garage teilen sich nicht die gleiche Wand, d.h. jeder Teil hat seine eigene Außenwand.


    Nun sagt die Stadtplanung/ das Bauamt, dass dies nicht zulässig sei. Zunächst hieß es, dass wir einen zusätzlichen Zugang von der Straße (eine Türe) zur Garage einbauen müssten (z.B. über ein Tor mit integrierter Türe), nun heißt es, dass die Garage nur genehmigt wird, wenn der Zugang zum Haus gestrichen wird.


    Beides wäre für uns ziemlich übel. vielleicht hat noch jemand eine Idee oder kennt eine Lücke in der Bauordnung :)?


    Herzlichen Dank und viele Grüße

    Nadine

  • Bitte erstmal eine einfache Skizze der vorgesehenen Situation einstellen (gesamtes Baugrundstück mit allen Grundstücksgrenzen, Straße, EFH, Garage, Garagenzufahrt und alle diskutierten Türen) und darin auch die vom BA geforderte Alternative andeuten. Danke!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ebenfalls geplant ist eine Garage mit den Maßen 8,50 x 4,38. Die Garage grenzt an das Nachbargrundstück und teilweise direkt an die Garage des Nachbarn. Wir haben auch einen Zugang zum Haus geplant. Haus und Garage teilen sich nicht die gleiche Wand, d.h. jeder Teil hat seine eigene Außenwand.


    Nun sagt die Stadtplanung/ das Bauamt, dass dies nicht zulässig sei.

    Da würde ich hier an Deiner Stelle Escroda fragen. Am besten zeichnest Du die Lage auch mal auf, aber auf den ersten Blick sehe ich in den Maßen selbst in Ecklage keinen Knackpunkt. Der Verlust des Grenzbebauungsprivilegs durch einen Durchgang zu nichtprivilegierten Gebäudeteilen wird wohl je nach LBO unterschiedlich heiss gegessen.

  • Nun sagt die Stadtplanung/ das Bauamt, dass dies nicht zulässig sei.

    Da würde mich mal die Begründung interessieren.

    Vielleicht bringen die Grundrisse ja Aufklärung.

    Was sagt Euer Planer dazu?

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Da würde mich mal die Begründung interessieren.

    Vielleicht bringen die Grundrisse ja Aufklärung.

    Was sagt Euer Planer dazu?

    Ich habs ehrlich gesagt nicht verstanden. Irgendwas mit der Privilegierung... Erst hieß es, wir brauchen dann eine Tür im Garagentor, nun heißt es, die Tür von der Garage ins Haus muss weg.

  • Zitat von Bau Bln §6

    (8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

    1.

    Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand je Grundstücksgrenze von 9 m; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten,


    Verliert die Garage ihre Eigenschaft als Garage nur weil eine Tür zum Haus existiert?!


    Naja dein Planer ist ja in der Diskussion, der sollte das schon klären können. Wenn das nichts hilft bleibt der Rechtsweg.

  • Was die zuständige Bauaufsicht genau will, habe ich nach der bisherigen Schilderung noch nicht verstanden. Es könnte darum gehen, hier eine absehbare Zweckentfremdung der Garage als Aufenthaltsraum zu verhindern. Grundsätzlich wüßte ich nicht, was gegen diese Konstellation sprechen sollte, gibt es sie doch millionenfach, in B zumindest mehrere zehntausend Male. Vermutlich fehlt noch eine wesentliche Information.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Habe eben die Begründung bekommen: Durch die Herstellung eines Zuganges von der Garage zum Haupthaus ist die Garage als Gebäudeerweiterung zu beurteilen. Die Garage verliert dadurch die Privilegierung einer Grenzgarage. Somit ist die Erteilung einer Befreiung von der Bauweise erforderlich, welcher nicht zugestimmt werden kann. Der geplante Zugang von der Garage zum Haupthaus ist zu entfernen.

  • Durch die Herstellung eines Zuganges von der Garage zum Haupthaus ist die Garage als Gebäudeerweiterung zu beurteilen. Die Garage verliert dadurch die Privilegierung einer Grenzgarage.

    Das ist mir so noch nicht untergekommen. Ansatzweise ist mir die Argumentation nachvollziehbar, aber noch nie so vorgetragen worden. Ein besonderer Passus der LBO Berlin ist mir auch nicht erinnerlich. Möglicherweise gibt es dazu in der unmittelbaren Nachbarschaft bereits einen anhängigen Streit, für den ein Präzedenzfall vermieden werden soll - keine Ahnung.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Die Argumentation ist mir noch nicht untergekommen.

    Man kann dazu auch nichts in den Entscheidungshilfen der oberen Bauaufsicht finden.

    https://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/bauaufsicht/download/ehb/EHB.pdf


    Wenn die Argumentation nicht erfolgreich ist, wüsste ich was ich machen würde. Das kann ich hier aber nicht schreiben, weil es illegal wäre ;)

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    5.Mose 27:18

  • Thomas T. hat hier schon einmal etwas zu diesem Thema geschrieben



    Ob das jetzt mit der neuen Bauordnung erledigt ist?


    Die Argumentation scheint nicht neu und auch nicht ungewöhnlich zu sein. Ich kann mich noch dunkel daran erinneren, dass unsere grenzständige Garage aus diesem Grund schmäler wurde (anstatt Doppelgarage steht dort jetzt eine breitere Einzelgarage) und durch den Abstand zwischen Wohnhaus und Garage gibt es nun einen Durchgang in den Garten hinter´m Haus.


    Eine Überdachung des Bereichs vor dem Garagentor wurde auch abgelehnt, weil wir damit dann die zulässige Länge auf der Grenze überschritten hätten.

    Na ja, die 3 oder 4 Schritte vom Garagentor zur Haustür schafft man auch so ohne dass man bei Regen durchnässt wird.


    Das ist aber schon Jahrzehnte her, vielleicht wäre es heute zulässig. Meine Doppelgarage hier hat einen direkten Zugang zum Haus, die steht aber auch weit entfernt von der Grenze.

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    .

  • Angeblich gar es vor gar nicht langer Zeit ein Urteil, das wohl dazu geführt hat, dass das so gehandhabt wird.


    Ich danke euch ganz herzlich. :) Mal sehen, was wir daraus machen. Unsere Hausbaufirma hat deren Juristen darauf angesetzt, aber die Klärung wird wohl für uns zu spät kommen (da wir es leider wegen des Ablaufs der Preisgarantie eilig haben).

  • Die Verbindung der Grenzgarage durch einen Zugang zu einem anderen Gebäude, insbesondere zu einem Gebäude der Hauptnutzung ist zulässig (vgl. Jäde/Dirnberger, a.a.O, § 6 RdNr. 306). Durch einen derartigen baulich unselbständigen Gebäudeteil wird der Nachbar nach Maß und Funktion nicht mehr beeinträchtigt als durch eine selbständige Garage in denselben Maßen und mit derselben Funktion; maßgeblich ist allein, ob der Gebäudeteil funktional als Garage dient (vgl. OVG NW, Urt. v. 05.02.1996 – 10 A 3624/92 –, BauR 1996, 835 [837]; SächsOVG, Beschl. v. 25.11.1997 – 1 S 407/97 –, BRS 59 Nr. 119; SaarlOVG, Urt. v. 08.03.2007 – 2 R 9/06 –, BRS 71 Nr. 174; HessVGH, Urt. v. 18.03.1999 – 4 UE 997/95 –, BauR 2000, 1316, m.w.N.).

    Betrifft zwar ein anderes bundesland, ist vom Sachverhalt her aber gleich.

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    5.Mose 27:18

  • Zur Frage, ob PKW-Garagen, die als Anbau grenznah oder direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen, durch eine Tür mit dem Hauptgebäude verbunden werden dürfen, ohne hierdurch die abstandsflächenrechtliche Privilegierung zu verlieren, führt die Begründung (Stand 29.09.2005) zu § 6 Abs.7 der BauO Bln aus:
    "Satz 1 Nr. 1 begünstigt abstandflächenrechtliche Garagen und Gebäude in den dort genannten Abmessungen. Die Privilegierung erstreckt sich auf Garagen und Gebäude unabhängig davon, ob diese räumlich-funktional einem Hauptgebäude zu- oder untergeordnet sind, da dies abstandsflächenrechtlich unerheblich ist."

    Ob das noch aktuell ist, kann ich aber nicht sagen.

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    5.Mose 27:18

  • Unsere Hausbaufirma hat deren Juristen darauf angesetzt,

    Das halte ich für einen klassischen Fall von German Overengineering, ich nähme dafür schlicht einen Maurer:

    Wenn die Argumentation nicht erfolgreich ist, wüsste ich was ich machen würde. Das kann ich hier aber nicht schreiben, weil es illegal wäre

    Ach was. Nichts ist illegal daran, die Forderung der Baubehörde in der Weise zu erfüllen, dass man die Mauer brav schliesst. Niemand muss deswegen den Sturz aus dem vorherigen Plan zurückplanen, der ohne letztinstanzliche Diskussion als nicht mehr zulässig angenommene Durchgang wird brandschutztechnisch tadellos mit Porenbeton geschlossen - nichts, ob wessen der Papst evangelisch werden müsste - und alle sind zufrieden.

  • und alle sind zufrieden.

    NEIN Die/der TE nicht. Denn die Tür ist ja nicht in den Plan gekommen, weil da ne Tür über war und irgendwo verbaut werden musste, sondern weil sie SO GEWOLLT war. Also nix mit zumauern und alle glücklich.

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  • Ich hoffe doch nicht, dass DU und andere User hier Tipps zum Illegalen Umgehen behördlicher Auflagen geben wollen.

    Oder habt ich auch Hinweise drauf, wie Menschen, die alkoholbedingt die Fahrerlaubnis entzogen bekommen haben, vor Ablauf der Sperrfrist durch Verkehrskontrolllen kommen, ohne aufzufliegen. (Nein, ICH brauch die nicht. Bin noch im Besitz meiner Fahrerlaubnis (durchgehend seit 1980) und wenn, wäre Alkohol der unwahrscheinlichste Grund für deren Verlust.)

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  • Fahren ohne Führerschein mit einem nicht genehmigten Mauerdurchbruch zu vergleichen, darauf muss man erst mal kommen... ich gehe übrigens regelmäßig bei Rot über die Fußgängerampel. Kannst dich gerne drüber aufregen, wenn es dir danach besser geht.

  • Also wir würden nie bei rot über die Ampel gehen, nie alkoholisiert Auto fahren und selbstverständlich auch keinen verbotenen Zugang zum Haus schaffen und ich fühle mich auch nicht dazu angestiftet :)

  • ich fühle mich auch nicht dazu angestiftet

    Das ist gut so. Sonst wirst Du nämlich geteert, gefedert und danach gevierteilt, dann erschossen und erhängt, und am Ende musst Du als Höchststrafe eine Steuererklärung für´s Finanzamt ausfüllen, und zwar von Hand (und ohne Google). ;)

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  • Aus anderen LBO Bereichen (NRW) kenne ich das.

    Ja, so war das früher (<2006) einmal.

    Ob das NOCH so ist - k.A.

    Nein, ist seit 2006 nicht mehr so. Wegen gehäuften Auftretens von Beschwerden hat sich der Gesetzgeber sogar durchgerungen, Klartext in die LBO zu bringen:

    BauO NRW in der Fassung vom 1. März 2000, zuletzt geändert am 12.12.2006, §6 Abs. 11:

    Gebäude ... an der Grenze, die als Garage ... genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig

    ...

    - auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.

    Aktuelle Fassung §6 Abs. 8:

    In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

    1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind, ...


    IMHO wurde diese Auffassung mittlerweile von allen Bundesländern übernommen.


    Leider wurde nicht der vollständige EG-Grundriss gezeigt. Vorstellbar wäre, dass diese Tür als Hauptzugang zu einer eigenständigen Wohneinheit führen soll. Dann hätte die Garage in der Tat eine weitere Funktion und verlöre ihre Privilegierung. Dafür spräche auch der erste Vorschlag mit der zusätzlichen Tür im Garagentor. Falls das hier nicht der Fall ist, könnte bei der Genehmigungsbehörde auch irrtümlich dieser Fall angenommen worden sein.