Dachboden Wohnfläche für die Grundsteuer

  • Hallo zusammen,

    in der Familie gibt es ein Haus bei dem der Dachboden teilweise ausgebaut wurde ("normale Höhe", "normale Fenster/Gaube"). Es gibt noch einen Spitzboden darüber.

    Da wohnt aber keiner, wird wegen Alter und höhe (Treppen) auch noch nichtmal als Speicher genutzt.

    Weiß jemand welche Punkte relevant sind die entscheiden ob man diese Fläche bei der Grundsteuer als Wohnraum angeben muss?
    Danke

  • Hi Susi,


    wird wegen Alter und höhe (Treppen)

    Wessen Alter - des Bewohners oder des Gebäudes?


    Wenn des Bewohners ist es egal - es kommt ja nicht auf die Nutzung an, sondern auf die Wohnfläche.


    Und anders um ist es auch egal. Wohnfläche ist ziemlich eindeutig definiert. Aus meiner Sicht muss man es mit angeben - auch wenn nicht genutzt.


    Das ist aber nur meine Meinung.


    Gerade nochmals gelesen - geht es um den Spitzboden darüber oder um den ausgebauten Dachboden?

  • War mir klar, dass die Frage irgendwann kommen wird.


    In einem füheren Thread ging es darum, ob auch sog. Hobbyräume zur Wohnfläche hinzugerechnet werden können und sie demzufolge in Verkaufsinseraten zur Erzielung eines höheren Kaufpreises als Wohnfläche mit in Ansatz gebracht werden dürfen.


    Wohnflächenverordnung sagt hierzu in negativer Abgrenzung:


    Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:


    1.Zubehörräume, insbesondere:

    a)Kellerräume,
    b)Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
    c)Waschküchen,
    d)Bodenräume,
    e)Trockenräume,

    f)Heizungsräume und
    g)Garagen,


    2.Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen


    Hier geht es offenbar um den teilweise ausgebauten Dachboden, der aber ( derzeit ) nicht bewohnt wird. Feststellen läßt sich schon einmal, dass es auf die fehlende Nutzung als Wohnraum nicht ankommt. Denn ein leerstehenden Haus hat ja auch nicht allein wegen des Leerstands null Wohnfläche.


    Wurde der Ausbau denn vom Bauaufsichtsamt genehmigt oder wäre er zumindest nach derzeitigem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht genehmigungsfähig?


    Frage im Zweifel mal beim zuständigen Finanzamt nach. Die sind auskunftspflichtig.

  • Habe hier nach Recherche im Internet gefunden, was ich oben ausgeführt habe.


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    Siehe das Video ab Minute 3.


    Der Verfasser des Videos ist meiner Meinung unter Verweis auf oben Ziffer 2 der Wohnflächenverordnung. Ziffer 1 ist hingegen unmaßgeblich, weil dort zu den Begriffen " Bodenräume und Trockenräume " noch das Wort " unausgebaute " hinzuzusetzen ist ( sog. ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ), das bei Dir wegen des Teilausbaus nicht eingreift.


    Nicht ausgebauter Spitzboden wäre " Bodenraum " und daher nicht als Wohnfläche anzusetzen.


    Frage ungenau formuliert: Geht es um das DG oder den Spitzboden und was wurde hiervon in welcher Qualität " teilausgebaut ".

  • der Dachboden teilweise ausgebaut wurde ...... Es gibt noch einen Spitzboden darüber.

    Ich lese es so, dass es sich um zwei Etagen handelt:

    Der "Dachboden teilweise ausgebaut" dürfte das Obergeschoss mit Dachschräge sein.

    Während der "Spitzboden darüber" dem Wortsinne nach der kleine, im Schnitt dreieckige Raum bis zum First sein dürfte.

    Letzterer dürfte unstrittig nicht zur Wohnfläche zählen. Bleibt die Restfläche, das folgerichtig unausgebaute Dachgeschoss darunter. Wenn es ein teilweise ausgebautes Geschoss gibt, muss es ja auch ein unausgebautes geben.

    Hier besteht tatsächlich ein Auslegungsproblem, da die Verordnung ja nur Abstellflächen "außerhalb der Wohnung" von der Berechnung ausschließt. Anderenfalls könnte man jedes Zimmer großer Wohnungen, in dem nur Umzugskartons gestapelt sind, von der Wohnflachenberechnung ausschließen.

    Es kommt als m.E. auf die Zugänglichkeit und die klare Abtrennung vom Wohnbereich an




    Wenn Dich ein Laie nicht versteht, so heißt das noch lange nicht, dass du ein Fachmann bist.



    M.G.Wetrow