Umnutzung zu Garage verfahrensfrei in MV?

  • Mahlzeit!


    Der Nachbar bei unserem Sanierungsobjekt will einen zur Straße gelegenen Erdgeschossraum künftig als Garage nutzen. Nicht dass ich ihm das nicht gönnen würde (auch wenn ich es äußerst schade finde, dass er keine Rücksicht auf die ursprüngliche Gestaltung des Hauses nimmt), interessiert mich der Neugierde halber, ob das in MV wirklich verfahrensfrei zulässig ist. Die Lektüre der GarVO und der LBO haben mir leider nicht den gewünschten Erkenntnissgewinn beschert.


    Konkret hat er in dem Raum links des VZ 131 ein apartes Sektionaltor eingebaut und ist aktuell dabei das große Fenster sowie die Brüstung (ehemals Sockel) rückzubauen. Der Fußboden des dahinter liegenden Raums wurde bereits in "grauer Vorzeit", mutmaßlich zu DDR-Zeiten, auf das Niveau des Gehwegs abgesenkt, der Raum selber als Gewerbeeinheit genutzt.


  • Hilft vielleicht § 62 BauO M-V weiter?


    Dieser würde die Genehmigungsfreistellung aber a) an die Existenz und b) Einhaltung eines Bebauungsplans knüpfen und c) nur für Wohngebäude gelten.


    Gegen c) spräche nach Deiner Schilderung die zuletzt gewerbliche Nutzung, wonach es keine Umnutzung eines Wohngebäude mehr wäre.


    An einem reinen Wohngebäude wäre nach § 61 BauO M-V die alleinige Veränderung von Fenstern und Türen verfahrensfrei. Nach Deiner Schilderung läge aber eine Umnutzung vor.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Es hat schon Gründe, warum ich nicht Juristerei gelernt habe ...


    Meines Wissens liegt das Gebäude nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dementsprechend ist die Voraussetzung nach Absatz 2, Satz 1, Nr 1 nicht erfüllt. Also kann Absatz 1, Satz 1 nicht angewendet werden. Ergo Genehmigung erforderlich.


    So zumindest mein Deutungsversuch. Man möge mich korrigieren.

  • Die Umnutzung des gewerblichen Raums zu einer Garage sehe ich weit weniger problematisch als die Umnutzung des gewerblichen Raums in Wohnraum.

    Verfahrensfreiheit kann ich mir in beiden Fällen nicht vorstellen.


    Gruß

  • Also lag ich mit der Vermutung, der gute Mann hätte eigentlich eine Genehmigung einholen müssen, wohl nicht verkehrt. Aber wo kein Kläger ...


    Was mich aber nach nochmaligem Lesen von § 61 BauO M-V doch sehr beruhigt ist, dass ich gemäß Absatz 1, Satz 1, Nr 10 b auf jedem Campingplatz in MV mein Zelt verfahrensfrei aufbauen darf. :yeah:

  • Mich würde der Brandschutz interessieren, mehr als irgend welche Genehmigungen.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Eine Nutzungsänderung ist nahezu in allen Fällen genehmigungspflichtig.

    Da es sich um dem Bild nach einen Altstadtbereich handelt, könnten weitere örtliche Vorschriften gelten.


    Der erste Weg sollte ins Bauamt der Kommune führen. Die haben i.d.R. ein Interesse an derartigen Fällen der "Ortsverschandelung".

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18