Ich habe ein Haus in Friedrichsdorf/Ts. erworben und möchte zusätzlich ein Haus in zweiter Reihe bauen . Meine Architektin hatte eine Bauvoranfrage gestellt, die aber abgelehnt wurde, weil eine "sog. Hinterlandbebauung" in dem Bereich nicht zulässig sei und es sie auch in der näheren Umgebung nicht gibt. Ich habe daraufhin Widerspruch eingelegt, da es in der näheren Umgebung sehr wohl etliche Beispiele gibt ( wie auch von der Architektin in der Bauvoranfrage mit Fotos, Lageplan und Adresse nachgewiesen). Ausserdem grenzt mein Grundstück direkt an ein Gebiet, wo ein Bebauungsplan existiert, der eine hintere Bebauung zulässt. Eine Anhörung anlässlich des Widerspruches ist avisiert, aber noch nicht erfolgt. Alle Angaben wie Grundflächenzahl etc. werden eingehalten und wurden in der Bauvoranfrage mit Vergleichsobjekten belegt.
Meine Fragen:
1. Wie weit ist die "nähere Umgebung" nach §34 BBauG auszulegen?
Auf der anderen Seite schräg gegenüber ist ein Haus in zweiter und dritter Reihe. Innerhalb des Straßengevierts gibt es 2 Häuser in zweiter Reihe. 1 weiteres Haus ist
50m bebaut mit einem Wohnhaus mit anschließender Zimmerei. Die Stadt sagt, daß für die vordere Bebauung die 11 linken Häuser massgeblich sind, für die hintere Bebauung jedoch nur das übernächste rechte Haus ( 21m aktuelle Bebauung, die auch für mich gelten soll, bei einer Grundstückslänge von ca. 44m)). Es wird nicht Bezug genommen auf die linken Nachbarn, die diese Grenze überschreiten ( bis 50m bei der Schreinerei).
2. Kann nicht auch auf den Bebauungsplan Bezug genommen werden, der direkt vor meinem Grundstück endet?
Ich bin gespannt auf die Kommentare.