Ist ein Zwerchgiebel / Dach auf Risalit ein Dachaufbau in Bayern ?

  • Hallo und Grüß Gott liebe Fachleute.

    Ich habe ein aus meiner Sicht unnötige Diskussion mit meinem Bauamt.

    Laut B-Plan sind Dachaufbauten verboten.

    Voragbe sind 2 Vollgeschosse, Kein Kniestock, keine Dachaufbauten, Satteldach, Firstrichtung.

    Wir wollen im Süden in der Hausmitte einen Erker errichten, OK, richtig heißt das dann "Auslucht" und geht über beider Vollgeschosse.

    Oben drauf muss natürlich ein Dach.


    Mein Bauamt lehnt ab mit der Begründung vorne auf der Auslucht wäre es ein Zwerchgiebel und somit ein Dachaufbau und damit verboten (Bauamt-Erker.pdf).

    Dem BgM geht es nur darum, dass auch nach uns Niemand dann einen riesen Zwerchgiebel baut in sein Dach rein und das DG somit zum Wohnraum nutzbar macht.

    Im B-Plan sind Erker oder Risaliten nicht ausgewiesen, also auch nicht verboten, geht laut Bauamt auch klar, wenn max 1/3 so breit wie das Haus. (haben wir inzwischen angepasst, ist auf den Bildern noch von den Maßen her nicht passend)


    Meine 2 Grundsatzfragen:

    Ist das Dach auf dem Erker (Auslucht) ein Zwerchgiebel oder das Dach vom Risalit?

    Und, wäre es widererwartend doch ein Zwerchgiebel, ist ein Zwerchgiebel nach Gesetzestext in Bayern überhaupt ein Dachaufbau?

  • Ich sehe im Zwerchgiebel weder auf einer Wiederkehr (= ohne Risalit) noch auf einer Auslucht (= mit Risalit) einen Dachaufbau, sondern schlicht einen hier nicht ausgeschlossenen Quergiebel; die Vorgabe des Satteldaches ist hier ja erfüllt. Eher würde ich eine Anstossnahme des Bauamtes an einer Abwalmung nachvollziehen können, wenn sie darin eine Verunreinigung des Satteldach-Konzeptes sähen.


    Allerdings fordert B.2.17, die Hauptgebäude als rechteckige Baukörper zu errichten - und das sehe ich durch den Risaliten an sich (auch bei einem abgeschleppten Satteldach) eindeutig verletzt.


    Ich sehe demnach nicht einen m.E. hier nicht gegebenen Aufbau, sondern weitergehend den Vorsprung ohne Ausnahme nicht zulässig (und die Ausnahme mit dem planerischen Willen als abzulehnen begründbar, wenn sich aus der Umgebung der landschaftsprägende Note des Rechteckgrundrisses ableiten lässt).


    Deinen Hebel sehe ich also eher in letzterem: gibt die Begründung des Bebauungsplanes her, die Einschränkung auf Rechteckgrundrisse als nicht unangemessen anzusehen - andernfalls sehe ich den Bebauungsplan ihretwegen angreifbar, und dann hätte ihre Herrlichkeit der Bürgermeister ein ganz famoses Eigentor geschossen, nämlich dass statt

    Dem BgM geht es nur darum, dass auch nach uns Niemand dann einen riesen Zwerchgiebel baut in sein Dach rein und das DG somit zum Wohnraum nutzbar macht.

    künftig jedermann einen "riesen Risaliten" (gewissermassen also einen Riesaliten *LOL*) bauen dürfte. Die Begründung, die Nutzbarmachung des DG zum Wohnausbau abzuwehren, erscheint mir hier als Humbug, soweit die Vorgaben der Geschossigkeit, Traufhöhe und Dachneigung hier einem "echten" (im OG geradwandigen) Zweigeschosser garnicht entgegenstehen.


    Meine Vermutung ist, dass der Gemeinde Dein Entwurf zu neuenglisch / skandikanisch gestaltet ist. Vielleicht stimmst Du die Gemeinde ja gütig, wenn Du das Gebäude z.B. mit einem verputzten Erdgeschoss bajuwarisierst :)

    Bis Du Dein Glück auf dem Rechtsweg fändest, könnte bereits die Kostensteigerung über den Nichtbau befunden haben.

  • meine 2 grundsatzantworten:

    ja UND ja. nicht "oder".

    ja.


    wenn der zwerch mit 1/3 durchgeht: herz, was willst du mehr?

    Ein Dach da drauf machen möchten wir gerne.


    Es ist soweit alles genehmigt, bis hin zum 3.Stellplatz nach Gemeindesatzung. Nur das Dach auf dem Risalit, naja, mit einer 15Grad Pultdachlösung (siehe Vorschlag der Gemeinde in der PDF) würde die Gemeinde mitgehen, aber Pultdach ist doch laut B-Plan verboten.

    Und zum Dämmen funktioniert das ganze ja auch nicht wirklich. :(

  • Dafür sieht der Vorschlag des Bauamtes gelinde gesagt bescheiden aus.

    Es wäre mir neu, das ein Bauordnungsamt für den Bauherren zeichnet. (OK, Bayern ist anders, aber SO anders?)


    Vielleicht ist die Umsetzung des Bauamtsvorschlags so falsch wie die Verwendung des Begriffs "Erker" (Ein Erker beginnt erst deutlich oberhalb des Geländes, nicht ab OK Grassnarbe)

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Schon klar, dass da der Entwurfsverfasser noch einmal gefragt ist. Aber in dem .pdf ist ja angedeutet, was das Bauamt gerne hätte.

    Und was landläufig als "Erker" bezeichnet wird, muss nicht immer ein Erker sein. Das ist wie mit der Bezeichnung "Dachaufbau"...

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Nur das Dach auf dem Risalit, naja, mit einer 15Grad Pultdachlösung (siehe Vorschlag der Gemeinde in der PDF) würde die Gemeinde mitgehen, aber Pultdach ist doch laut B-Plan verboten.

    Ein "Pultdach" sehe ich da nicht im geringsten, und das dargestellte angesetzte Schösschen gehört eher in die Welt der Kostümchen als in diejenige der Baukunst, ener auch nur irgendwie bayrisch gearteten erst recht nicht. Dass die Gemeinde ausgerechnet den hier eindeutig ausgeschlossenen Risaliten nicht beanstandet, erstaunt mich allerhöchst (nein: allerzweithöchst). Denn, allerhöchst erstaunt mich diese Bemerkung, ...

    Und zum Dämmen funktioniert das ganze ja auch nicht wirklich.

    ... bei der ich um Erläuterung bitten muss.