Lichthof in der Abstandsfläche - was darf man da?

  • Haben im anderen Forum den Fall, dass ein Minigrundstück links und rechts vom Haus nur den Mindestabstand von 3m Abstandsfläche zum Nachbar einhält. Jetzt kam die Frage auf, ob man in dieser Abstandsfläche einen Lichthof für das Kellerfenster errichten kann. Das wäre ja im Grunde kein Gebäudeteil, sondern eher nur ein Loch im Boden. Darf das? Was wäre mit einer Außen-Kellertreppe?




    Plan genordet. Gedachter Lichtschacht = gelb. Stellplatz eher im Norden gewünscht.

  • Off-Topic:

    Haben im anderen Forum den Fall, dass ...

    Verstehe ich Dich dahingehend richtig, dass Du diese Frage an dieses Forum weitergibst, um nach Beantwortung hier dann auch die adäquat gegebenen Antworten dorthin weiterzugeben?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Skeptiker

    Hat den Titel des Themas von „Lichtschacht in der Abstandsfläche - was darf man da?“ zu „Lichthof in der Abstandsfläche - was darf man da?“ geändert.
  • Off-Topic:

    Verstehe ich Dich dahingehend richtig, dass Du diese Frage an dieses Forum weitergibst, um nach Beantwortung hier dann auch die adäquat gegebenen Antworten dorthin weiterzugeben?

    Spielt das eine Rolle? Ich möchte das vor allem für mich wissen.

  • Off-Topic:

    Oh, sorry, ja ich meinte Lichthof. Kann man den Titel noch ändern?

    (X) done!

    Spielt das eine Rolle? Ich möchte das vor allem für mich wissen.

    Für mich persönlich schon. Ich habe mich aus anderen Foren aus unterschiedlichsten, aber für mich wichtigenGründen verabschiedet und antworte seither bauspezifisch nur in diesem Forum auf hier gestellte Fragen. Es freut mich sehr, wenn dieses Forum bei Dir ein so hohes Ansehen geniesst, dass Du hier mit verlässlichen Antworten rechnest, aber ich mag hier nur auf direkt gestellte Fragen antworten.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Auf welches Bundesland bezieht sich die Frage?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Lichthof = von Gebäudeteilen umschlossener Hof, von dem aus Licht in die angrenzenden Räume fällt.

    Lichtschacht = schachtartiges, meist unter Terrain liegendes Gebäudeteil, welches der Belichtung und Belüftung dient.


    Was meinst Du wirklich?

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Was meinst Du wirklich?

    Das ist ja wirklich schwierig mit der Definition. Bei uns nennt man landläufig ein ausgegrabenes ummauertes Kellerfenster einen Lichthof. Da geht es nicht nur um ein Schacht, wo etwas Streulicht einfällt, sondern man kann das Fenster richtig horizontal öffnen und könnte auch raus steigen.

    Das was Du als Lichthof bezeichnest, nennen wir eher ein offenes Atrium.


    Im Beispiel soll ein Raum im Keller als Büro genutzt werden und ausreichend natürliches Licht einfallen.

  • Auf welches Bundesland bezieht sich die Frage?

    Mehr oder weniger auf alle. Ich möchte es ja generell wissen. Wenn es unterschiedliche Regelungen dazu gibt, würde mich die gängigste Variante zuerst interessieren.

  • Mehr oder weniger auf alle. Ich möchte es ja generell wissen. Wenn es unterschiedliche Regelungen dazu gibt, würde mich die gängigste Variante zuerst interessieren.

    Sorry, dann bin ich 'raus. Ich habe nämlich nicht die geringste Lust, alle 16 deutschen Landesbauordnungen darauf durchzusehen, wie sie damit umgehen, um dann auszuzählen, was davon meistens zutrifft. Und das wiederum trifft dann möglicherweise bei Dir nicht zu, weil Dein Bundesland es anders regelt. Was meinst Du, weshalb wir nach dem Bauort / Bundesland fragen?


    Aber eigentlich kannst Du selbst danach suchen: Stichworte sind ungefähr "Abstandsflächen, zulässig, Bauwerke, unterirdisch".

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Haben im anderen Forum den Fall, dass ein Minigrundstück links und rechts vom Haus nur den Mindestabstand von 3m Abstandsfläche zum Nachbar einhält. Jetzt kam die Frage auf, ob man in dieser Abstandsfläche einen Lichthof für das Kellerfenster errichten kann. Das wäre ja im Grunde kein Gebäudeteil, sondern eher nur ein Loch im Boden. Darf das? Was wäre mit einer Außen-Kellertreppe?

    Ich freue mich, dass Du diese Frage in ein Forum in dem Escroda noch aktiv ist weiterträgst :)

  • Mehr oder weniger auf alle.

    Da es sich nicht um ein "Gebäude" und nicht um eine Anlage, von der eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht, handelt, erzeugt der Lichtschacht keine Abstandsflächen und ist auch in den Abstandsflächen anderer Gebäude zulässig.


    Woher stammt die Meinung, dass er nicht zulässig wäre?

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Woher stammt die Meinung, dass er nicht zulässig wäre?

    Es gibt keine Meinung dazu, die ich kenne. Daher meine Frage.


    Gilt das für eine Kellertreppe auch? Also so ziemlich für alles, was unter der Erde gebaut ist?

  • Du gibts also hier eine Frage aus einem anderen Forum (Hausfrauenforum?) weiter, um dann dort mit den hier gewonnen Erkenntnissen zu glänzen? ;(:wall:<x

    Nicht Dein Ernst.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • ob man in dieser Abstandsfläche einen Lichthof für das Kellerfenster errichten kann

    Unterirdische bauliche Anlagen oder Gebäude lösen keine Abstandsflächen aus und sind in den Abstandsflächen zulässig. Soweit ich weiß, gilt das für alle Bundesländer. Da im Plan weder Höhen noch andere Hinweise auf baurechtliche Vorgaben, z.B. Baugrenzen, eingetragen sind, kann die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit allgemein nicht beantwortet werden. Hier scheint es zumindest schon mal einen Konflikt mit dem Stellplatz zu geben. Aber auch privatrechtlich müsste im Einzelfall das Nachbarrecht geprüft werden. In NRW bezieht sich das zwar auch nur auf oberirdische Anlagen, jedoch kann man über das Maß streiten, ab wann eine Anlage oberirdisch ist und ob eine Absturzsicherung zur Anlage gehört oder einer Einfriedung gleichzusetzen ist.

    Das wäre ja im Grunde kein Gebäudeteil

    Das kommt darauf an, wie es ausgeführt wird. Bei einer unbefestigten Böschung gebe ich Dir Recht. Die passt aber vermutlich nicht in die gelbe Fläche.

    Was wäre mit einer Außen-Kellertreppe?

    Meistens gilt die Kelleraußentreppe als untergeordnetes unterirdisches Bauteil, das bei allen mein Gewerk betreffenden Belangen unberücksichtigt bleibt (Darstellung im Lageplan, Abstandsflächen- und GRZ/GFZ-Berechnung). Es sind aber auch Fälle vorstellbar, wo das nicht zutrifft.


    Auch bezüglich des Zwecks muss man differenzieren und die Regelungen der einzelnen Bundesländer prüfen. In NRW werden in §6 Abs. 4 Abgrabungen ausdrücklich als unbeachtlich für die Abstandsflächen erklärt, während im Urteil des VG Würzburg (https://www.gesetze-bayern.de/…RS-B-2019-N-10820?hl=true) deutlich wird, dass bei Schaffung von Aufenthaltsräumen im UG durchaus auf die abgegrabene Geländeoberfläche abzustellen sei.

  • Off-Topic:


    Off-Topic:

    Für mich persönlich schon. Ich habe mich aus anderen Foren aus unterschiedlichsten, aber für mich wichtigenGründen verabschiedet und antworte seither bauspezifisch nur in diesem Forum auf hier gestellte Fragen.

    Du gibts also hier eine Frage aus einem anderen Forum (Hausfrauenforum?) weiter, um dann dort mit den hier gewonnen Erkenntnissen zu glänzen? ;(:wall:<x

    Nicht Dein Ernst.

    Ich kenne Eure Vorgeschichten nicht und sorry, wenn sie mich jetzt auch nicht so interessieren. Mich interessiert nur das Thema und eine Lösung, welche man zusammen mit den potentiellen Bauherren finden kann. Befindlichkeiten unter den einzelnen Foren finde ich eher nervig und auch etwas albern. Trotzdem Danke für Eure Aufmerksamkeit.

  • Wenn Du so selbstlos an einer Lösung für den/die eigentlichen Fragesteller(in) interessiert wärst, könntest Du ihm/ihr ja auch empfehlen sich HIERHER zu wenden und einfach mitlesen. ;)

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Danke Escroda

    Ich hab noch mal geguckt, das Bundesland wäre Niedersachsen. Aber ich wollte die Info eher allgemein.

    Hier scheint es zumindest schon mal einen Konflikt mit dem Stellplatz zu geben. Aber auch privatrechtlich müsste im Einzelfall das Nachbarrecht geprüft werden.

    Im konkreten Fall ist die Fläche vor den Stellplätzen wohl gemeinsam genutze "Rangierzone", wenn ich das richtig verstanden habe. Der Stellplatz selber ist dann aber individuell nutzbar.

    Interessant finde ich den Einwurf mit dem Nachbarschaftsrecht. Kann man sich als Nachbar von so einem Lichthof bzw. Abböschung belästigt fühlen? Mir fiele da auf Anhieb keine Begründung ein.

  • Off-Topic:


    Wenn Du so selbstlos an einer Lösung für den/die eigentlichen Fragesteller(in) interessiert wärst, könntest Du ihm/ihr ja auch empfehlen sich HIERHER zu wenden und einfach mitlesen. ;)

    Das geht auch nicht, weil der andere Forenbetreiber genauso albern ist. ;)

  • Ich kenne Eure Vorgeschichten nicht und sorry,...

    Das Blaue ging aus dem Grünen hervor, in dem eine große Anzahl von Mitwirkenden vorher sehr aktiv waren. Von einem Tag auf den Anderen, völlig ohne Vorwarnung, wurde das Forum veräußert und es poppte Werbung auf. Unser "ehrenamtliches" Engagement hat quasi über Jahre den Wert des Forums erhöht. Irgendwann war ein Verkauf dann wohl lukrativ. So what. Wir haben uns dann entschlossen uns "selbständig" zu machen. Und da sind wir nun. Völlig werbefrei. Aber natürlich auch nicht fehlerfrei

  • Kann man sich als Nachbar von so einem Lichthof bzw. Abböschung belästigt fühlen? Mir fiele da auf Anhieb keine Begründung ein.

    Abstandsflächen sind kein baulicher Selbstzweck (wie zB Abstände beim Brandschutz), sondern sind letztendlich willkürlich festgelegt und sind von nachbarschützender Wirkung: Man will verhindern, dass der eine dem anderen zu nah auf die Pelle rücken kann. Man schafft gesetzliche Mindestabstände, damit man eben nicht von der Küche direkt in des Nachbarn Klo glotzt.


    Die nachbarschützende Wirkung mag ich vom Keller nicht so recht erkennen, da diese Räume idR keine Wohnräume sind. Kommen Absturzsicherungen hinzu, muss man es sicherlich neu betrachten.

  • Ich hab noch mal geguckt, das Bundesland wäre Niedersachsen. Aber ich wollte die Info eher allgemein.

    ...

    Nachbar(schafts)recht

    Bauordnungsrecht ist in der föderal verfassten Bundesrepublik Deutschland Landesrecht und deshalb 16 mal (leicht) unterschiedlich, wenn inzwischen auch meist an der Musterbauordnung orientiert, aber eben gerade nicht komplett gleich.


    Das selbe gilt übrigens auch für das Nachbarrecht, welches von Bundesland zu Bundesland differiert und nicht einmal überall kodifiziert ist.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Erfüllt der Raum überhaupt alle Anforderungen an einen Aufenthaltsraum?

    Raumhöhe? Fluchtweg? Dämmung? Belichtung (soll ja kommen) und Belüftung? Größe?

    Die Höhe ist mit 2,44m Deckenhöhe schon mal vielversprechend. Der Rest ist noch in Planung und es geht ja gerade um die Frage, ob man den Keller entsprechend nutzt, um im EG Platz zu gewinnen. Aber ich möchte nicht abschweifen - in diesem Thread wollte ich wirklich nur die konkrete Frage nach "unterirdischen Bauteilen" in den Abstandsflächen wissen.

  • Erfüllt der Raum überhaupt alle Anforderungen an einen Aufenthaltsraum?

    Raumhöhe? Fluchtweg? Dämmung? Belichtung (soll ja kommen) und Belüftung? Größe?

    Deswegen ja der lichthof, damit genug Licht kommt und der zweite flucht/rettungsweg entsteht.

    Wobei es dann recht dämlich ist, das Fenster in die durchfährt zu legen

    die vernunft könnte einem schon leid tun....

    sie verliert eigentlich immer

  • Ist doch egal. Es ging rein thematisch hier um die Betrachtung, ob dies eine wie auch immer geartete Abstandsfläche auslöst.


    Es ging nicht um die baurechtliche Betrachtung des Raumes, der sich hinter dem Krater befindet oder die Unmöglickeit eines Stellplatzes, wenn da sich auf einemal die Erde auftut.... oder was auch immer.

  • Ich hab noch mal geguckt, das Bundesland wäre Niedersachsen.

    Niedersachsen hat ein einzigartiges Abstandsflächenrecht. Hier muss man bei Abgrabungen ganz genau hinschauen, denn es werden keine mittleren Wandhöhen zu Grunde gelegt, sondern die Höhe jedes einzelnen Punktes über Gelände. Bei einer Abgrabung verändert sich daher die anzurechnende Wandhöhe, so dass es mit dem Mindestabstand von 3m schon mal knapp werden könnte:

    (1) 1 Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche

    gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. ...

    (2) 1 Der Abstand beträgt 0,5 H, ...

    (9) 1 Die nach den Absätzen 1 bis 8 und den §§ 6 und 7 maßgebliche Höhe der

    Geländeoberfläche ist die der gewachsenen Geländeoberfläche. 2 Eine Veränderung dieser

    Geländeoberfläche durch Abgrabung ist zu berücksichtigen, ...

    Aber ich wollte die Info eher allgemein.

    Das funktioniert bei den wenigsten baurechtlichen Fragen.

    Kann man sich als Nachbar von so einem Lichthof bzw. Abböschung belästigt fühlen?

    Wenn sich alles unterhalb des natürlichen Geländes abspielt, vermutlich nicht. Für phantasievolle Belästigungsszenarien gibt der Plan nicht genug her, aber in einer steilen Hanglage könnte so eine Abgrabung anders zu bewerten sein.