Baulast für Garagen

  • 2005 wurde mit der Sanierung diverser Wohnblöcke auf einem Grundstück eine Baulast eingetragen. Dort heißt es "...die im Bauantragsplan dargestellten Garagen und Stellplätze werden dem jeweiligen Eigentümer (der angrenzenden Grundstücke) zur dauerhaften Nutzung zur Verfügung gestellt. Garage 1-10 - Flurstück Nr. ..., Garage 10 - 20 - Flurstück Nr. ... usw.

    Die Baulastfläche ist herzustellen, zu unterhalten und vorzuhalten.


    Ich gehe davon aus, dass das Bauamt mit der Belastung regeln wollte, dass eine gewissen Anzahl an Parkplätzen und Garagen hergestellt werden, damit die Anwohnerfahrzeuge nicht auf der Straße stehen. Der Garagenhof wurde vor 15 Jahren erstellt und ist "im Betrieb". Ich fasse das mal unter Stellplatznachweis zusammen.


    Der Eigentümer der Wohnblöcke, eine Wohnungsbaugesellschaft, hat in den letzten Jahren die Wohnungen verkauft. Mit dem Verkauf wurden auch die Garagen und Stellplätze auf dem Garagenhof angeboten und bei Wunsch mitverkauft. Für einen Restbestand gab es allerdings keine Interessenten, sodass die restlichen Garagen und Stellplätze nun zum Verkauf angeboten werden.


    Als möglicher Käufer stelle ich mir nun die Frage, ob ich als neue Eigentümer zwingend an die in der Baulast berechtigten Anwohner vermieten muss. Oder können auch andere Personen die Flächen mieten?

  • Als möglicher Käufer stelle ich mir nun die Frage, ob ich als neue Eigentümer zwingend an die in der Baulast berechtigten Anwohner vermieten muss.

    Wenn Du mir die Frage gestellt hättest, hätte ich "ja" gesagt, mit der Einschränkung, dass die Zitatsschnipsel für eine begründbare Interpretation nicht ausreichen und für eine Kaufentscheidung sowieso ein Jurist zu Rate gezogen werden sollte. Um zu Deiner eigenen Interpretation zu kommen, empfehle ich

    OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.11.2009 - 8 A 10851/09
    Einhaltungspflicht und Durchsetzung einer durch Baulast gesicherten Stellplatzverpflichtung
    openjur.de

    Denn mit den Stellplatzbaulasten ist es sehr kompliziert, wenn versäumt wurde, passende privatrechtliche Vereinbarungen zu treffen. Als erstes ist aber der Text des Baulastenblattes mit der beglaubigten Verpflichtungserklärung in der Baulastenakte zu vergleichen, denn oft wird auf den Blättern der Text gekürzt, was die Gefahr von Fehlinterpretationen erhöht.

    Du kannst natürlich auch ein Risiko eingehen und einfach kaufen, denn bei so unübersichtlichen Eigentümerwechseln muss ein Anwohner erst mal auf die Idee kommen, dass es einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf einen Stellplatz gibt. Dann müsste er herausfinden, welcher Stellplatz genau seiner Wohnung zugeordnet ist. Dann müsste er noch die Baugenehmigungsbehörde dazu bringen, diese Verpflichtung gegen den belasteten Eigentümer durchzusetzen, denn er selber hat gar keine Ansprüche. Und dann muss er mit dem sicher wohlgelaunten Eigentümer einen Mietvertrag aushandeln.