Pool bei GRZ einberechnen

  • Hallo Zusammen,


    wir planen aktuell einen Pool zu bauen (6x3m) dabei ist uns der GRZ Wert von 0,6 aufgefallen, hier sind wir aktuell schon so gut wie dran, eventuell sogar leicht drüber. (Gehweg, Terrasse etc.)


    Nun stellt sich uns die Frage ob der Pool auch zu der GRZ Fläche gehört.


    Im Bebauungsplan steht es wie folgt:


    Nebenanlage, wie Schwimmbecken über 30m2 sind außerhalb der überbaubachen Fläche nicht zulässig.


    Unsere Schlussfolgerungen wäre, unter 30m2 sind zu lässig und müssen auch nicht in die GRZ berechnnung einbezogen werden.


    Wie seht ihr das?


    Liebe Grüße


    Euer Timo

  • Unsere Schlussfolgerungen wäre, unter 30m2 sind zu lässig und müssen auch nicht in die GRZ berechnnung einbezogen werden.

    Woraus folgt die Nichtberücksichtigung bei der GRZ?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Zitat von BauNVo § 19

    (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf

    .....

    (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

    1.Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
    2.Nebenanlagen im Sinne des § 14,
    3.baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
    mitzurechnen.

    .....

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Außerhalb der überbaubaren Fläche.

    So hat es uns zumindest jemand vom Bauamt vermittelt. Aber kann mir natürlich nichts Schriftlich geben.


    Ist die überbaubare Fläche nicht gleich die GRZ?

  • Ist die überbaubache Fläche nicht gleich die GRZ?

    Die GRZ  = Grundflächenzahl gibt an, welcher Anteil der Fläche eines Grundstücks überbaut werden darf, nicht aber, wo dieser genau liegen darf. Das regelt der B-Plan. Eine GRZ-Angabe kann also max. 1,0 sein, aber nie größer. (Berechnung: Grundstücksfläche x zul. GRZ = überbaubare Fläche.)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Bedeutet das das nicht das Schwimmbecken unter 30m2 außerhalb der GRZ (überbaubare Fläche) zulässig sind?


    Aktuell haben wir genau 60prozent überbaut mit Haus, Terrasse Garage etc.

    Jetzt würde der Pool mit 18m2 dazu kommen, der Wert würde auf 65prozent steigen.

    Aber da der Pool unter 30m2 hat ist er außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. So würde ich das verstehen

  • Die "GRZ" ist eine Kennzahl und nicht mit der grafisch dargestellten überbaubaren Fläche nach B-Plan gleichzusetzen!


    Schwimmbecken < 30 m2 sind hier außerhalb der Baugrenzen zulässig, aber natürlich nur solange die zul. GRZ des Grundstücks dabei nicht überschritten wird!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Dann versteh ich das nicht, wir haben extra beim Bauamt angerufen, würden 4x weitergeleiteten. Damit uns der der dafür zuständig ist sagt"


    Wieso wollen sie einen Antrag auf Freistellung einreichen, sie dürfen den Pool doch verbauen. Und wir haben 3x darauf hingewiesen daß wir bereits die 0,6 GRZ ausgereizt haben...

  • Mal folgende Überlegung (ich versuche nur zu verstehen, was sich der Herr vom Amt gedacht haben könnte).


    Da gibt es doch GRZ I und GRZ II (zulässige Überschreitung der GRZ I). Das Stadtplanungsamt Frankfurt zählt beispielsweise angebaute Pools zu GRZ I und freistehende Pools zu GRZ II.


    Bei GRZ 0,6 + 50%, max. jedoch 0,8, und der Aussage im BPlan, dass "nur" Pools > 30m² außerhalb der überbaubaren Fläche unzulässig sind, könnte man doch argumentieren, dass bei einem Pool < 30m² der B-Plan erfüllt, und auch die max. GRZ II erfüllt wird.


    Bei einer Gartenhütte wäre es doch ähnlich. Sie darf bis 16m² gebaut werden, zählt aber zur GRZ II. Eine Gartenhütte > 16mm2 wäre unzulässig.

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    .

  • Ich steige da nicht hinter.

    Skeptiker schreibt selbst.


    Grundstücksgröße*GRZ = überbaubache Fläche.


    In unseren Bebauungsplan steht jetzt:

    "Große Pools sind außerhalb der überbaubaren Fläche nicht zulässig"


    Diesen Satz Mal umgedreht


    "Kleine Pools sind außerhalb der überbaubaren Fläche( Grundstück x GRZ) zulässig.

  • Gelöscht, da wahrscheinlich falsch

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)

  • Bedeutet? Hier auch Mal unser Grundstück mit dem Lilianen "Baumgrenze"

    Auch wenn ich auf dem Gebiet kein Experte bin, verstehe ich folgendes:


    Im B-Plan ist ein Baufenster festgelegt. Innerhalb dieses Baufenster, manchmal auch "überbaubare Fläche" genannt, dürfen bauliche Anlagen verschiedener Art errichtet werden. Außerhalb des Baufensters nicht. Die im B-Plan vorgegebene GRZ muss dabei eingehalten werden.

    "Kleine" Pools oder ähnliches dürfen innerhalb bestimmter Grenzen außerhalb des Baufensters errichtet werden. Allerdings müssen sie bei der Ermittlung der GRZ berücksichtigt werden. Wenn also die GRZ durch bauliche Anlagen innerhalb des Baufensters schon ausgereizt ist, ist auch ein kleiner Pool nicht mehr zulässig. Noch nicht einmal ein versiegelter Weg im Garten wäre (afaik) dann zulässig.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)

  • ich glaube, eine der wesentlichen Fragen könnte sein, von wann der B-Plan ist.


    Weil nämlich in der Regel derjenige Stand der BauNVO zugrunde gelegt wird, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans gegolten hat.

    Da sich aber die BauNVO hinsichtlich der Anrechnungen von Nebenanlagen unterscheiden, muss man in die jeweilige BauNVO schauen.

  • Was mich stutzig macht ist, wir haben dem Herrn vom Amt explizit gesagt daß wir unsere GRZ I und II bereits voll ausgereizt haben.

    Wir somit also drüber wären, wenn der Pool dazu kommt.


    Der Herr vom Amt sagt das wäre überhaupt kein Problem, das würde da nicht zu zählen. Und hat uns noch viel Spaß beim banden gewünscht.

  • Der Herr vom Amt sagt das wäre überhaupt kein Problem, das würde da nicht zu zählen.

    Das Problem ist, wenn dieser "Herr vom Amt" mal Urlaub hat, oder in Rente geht, oder versetzt wird, und der/die nächste Herr/Frau vom Amt sitzt an seinem Tisch,..... an sich bräuchtest Du eine offizielle Stellungnahme auf die Du Dich auch in 10 Jahren noch berufen kannst. Auch Gedächtnisverlust gibt es nicht nur bei Politikern, auch wenn es dort gehäuft vorkommt.


    Ich kenne solche "deals" die 40 jahre Bestand hatten, aber wenn Du Pech hast, dann kannst Du nächstes Jahr wieder den Bagger anrollen lassen.


    Es wäre also gut wenn man das verbindlich klärt. Vielleicht liegen wir hier auch alle daneben weil wir etwas wichtiges übersehen, oder halt der Herr vom Amt liegt daneben.

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  • Was mich stutzig macht ist, wir haben dem Herrn vom Amt explizit gesagt daß wir unsere GRZ I und II bereits voll ausgereizt haben.

    Wenn das "explizit" so präzise war, wie Deine Angaben hier, wären Missverständnisse nicht verwunderlich. Bei dem gezeigten Grundstück sind 18m² keine 5% . Und <korinthenkack>der BPlan ist von 2016 </korinthenkack> - macht rechtlich keinen Unterschied, lässt mich aber daran zweifeln, ob Du beim Amt deutlich genug 'rüber gekommen bist. Apropos Amt: Hast Du mit jemandem vom Amt für Stadtentwicklung gesprochen oder mit jemandem vom Bauaufsichtsamt?

  • Also 18m2 von 464m2 sind für mich 4prozent, sorry hab etwas aufgerundet.


    Der 7.12.2015 ist für mich noch 2015 an dem Tag wurden die erste dinge beschlossen.


    Der Herr ist in der Stadtplanung und planungsrechtliche Auskunft.

  • Ich danke euch trotzdem, auch wenn ich mir anderen Antworten gewünscht hätte :D wir werden morgen nochmal beim dem Herrn Anrufen und nach etwas schriftlichem fragen, damit wir das in den Händen halten können.


    Liebe Grüße

    Timo

  • was noch zu berücksichtigen wäre: die wenigsten Bauabteilungen in Rathäusern sind auch Genehmigungsbehörde.

    Ich habe schon mehrere Dinge erlebt, die in Rathäusern als ok befunden wurden, welche dann vor der Genehmigungsbehörde (beim Landratsamt) keinen Bestand hatten... selbst wenn das "gemeindliche Einvernehmen" erteilt worden war.

  • an sich bräuchtest Du eine offizielle Stellungnahme auf die Du Dich auch in 10 Jahren noch berufen kannst. Auch Gedächtnisverlust gibt es nicht nur bei Politikern, auch wenn es dort gehäuft vorkommt.

    selbst eine Auskunft per Mail oder Brief von besagtem Herrn von Amt wären später im Zweifel nichts wert.
    Selbst eine rechtswidrige Baugenehmigung würde widerrufen (da wäre die Behörde aber zu Schadenersatz verpflichtet, wenn schuldhaftes Handeln vorliegt).


    1) machen und Ball flach halten, im worst case irgendwo 16m² zurückbauen

    oder

    2) Bauantrag stellen

  • Eine Befreiung der feststellung im Bebauungsplan (GRZ) um 5-10prozenr erhöhen, bekommt man sowas durch beim Amt? Dann wäre ich save.


    Habt ihr da Erfahrung mit?

  • Manchmal kann ich Dir wirklich nicht folgen. Zuerst schreibst Du von GRZ 0,6, und jetzt dass GRZ I und II voll ausgereizt sind.

    Was mich stutzig macht ist, wir haben dem Herrn vom Amt explizit gesagt daß wir unsere GRZ I und II bereits voll ausgereizt haben.

    d.h. die GRZ (I) ist nur 0,4?


    Das solltest Du mal aufdröseln, oder der Herr vom Amt hat das sofort erkannt und deswegen gesagt, dass Dein Pool kein Problem ist.

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  • Sorry das ich da alles durcheinander schmeiß,


    GRZ I liegt bei 0,4

    GRZ II liegt bei +50prozent also insgesamt 0,6.


    Der Herr vom Bauamt hat sich die Zeit genommen und den Bebauungsplan rausgesucht Deswegen ist da da im bilde.

  • Dann ist mir nicht klar, wie er zu der Aussage kommen konnte, dass der Pool zulässig wäre, auch wenn er die 30m² unterschreitet. Wenn selbst ein "Fußweg" hinzuzurechnen wäre, dann erst Recht der Pool.

    Auch wenn die theoretische Möglichkeit besteht, dass bei einer geringfügigen Überschreitung das trotzdem zulässig wäre, so kann ich mir nur schwer vorstellen, dass er diesen Pool als geringfügig einstuft.


    Ich muss hier kapitulieren, keine Ahnung was er sich dabei gedacht hat.

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  • Trotzdem danke, ich hatte gehofft ihr sagt mir.


    Grundstücksfläche x GRZ = überbaubare Fläche.


    Das würde ja bedeuten der Pool darf außerhalb also darüber hinaus gebaut werden.


    Es ist wirklich schwierig mit einem Bungalow mit 0,6prozent auszukommen bei 464m2.

    Gefühlt haben wir Recht wenig gepflastertet Flächen, sind aber jetzt schon an der kotzgrenze.