Wieviel Rücksichtnahme bei Grenzbebauung durch Nachbarn

  • Hallo zusammen,


    wir sind gerade im Endspurt unseres Bauvorhabens und möchten in den nächsten 2-3 Wochen unsere Einfahrt pflastern. Unser Nachbar hat allerdings geplant, auf einer Länge von ca. 9 Metern eine Garage in Grenzbebauung an unsere Einfahrt zu bauen. Wir haben dem zugestimmt da es uns in unserer Einfahrt nicht stört und der Nachbar nicht so üppig Platz auf seinem Grundstück hat.

    Den Bauantrag haben wir noch nahezu zeitgleich eingereicht, nun wollen wir demnächst einziehen, beim Nachbarn hingegen steht der erste Spatenstich noch aus. Seine Planung ist (O-Ton) noch ein halbes Jahr zu warten bis die Preise in den Keller gehen, bei den aktuellen Preisen kann er das Haus nämlich nicht bezahlen. Unser Plan ist einfach nur fertig zu werden.

    Wenn wir nun unsere Einfahrt pflastern, wird die ganze Arbeit in die Baugrube des Nachbarn rutschen, sobald dieser mal los legt. Ich schätze er muss direkt neben der Einfahrt 1m tief für die Frostschürze unter der Bodenplatte seiner Garage. Der Nachbar meint, wir sollen einfach unsere 3m breite Einfahrt nur 2m breit pflastern, und den Rest machen wenn er fertig ist.

    Ich hatte ihm dies auch einmal zugesagt, wenn er zügig mit dem Bau anfangen würde. 2-3 Monate wäre so eine halbfertige Einfahrt sicher auszuhalten, man muss ja als Nachbar miteinander klar kommen. Nach seiner Aussage zum bevorstehenden Preisverfall in der Bauwirtschaft habe ich allerdings ernsthafte Zweifel dass das in 6 Monaten was wird, und bezweifle langsam ob er überhaupt noch startet.

    Ich hatte ihn gebeten zum Gespräch mit unserem Erdbauer dazuzukommen, oder seinen Architekten zu schicken um zu sehen was man tun könnte um die Grenzbebauung sauber über die Bühne zu bekommen. Leider ist er nicht dabei gewesen.

    Wir wollen nun den Randstein unseres Pflasters 20cm vom Nachbargrundstück entfernt setzen, um mit dem Betonfundament nicht ins Nachbargrundstück hinein zu ragen. Das Fundament würden wir auch etwas tiefer als Standard machen, damit es auch stabiler wird (allerdings nicht 1m tief).

    Nun meine Frage: Wenn der Nachbar bei seinen Bauarbeiten unser Pflaster beschädigt muss er ja grundsätzlich für den Schaden aufkommen. Kann er sich jetzt allerdings darauf berufen, dass ich selbst Schuld bin, weil ich ja wusste dass er irgendwann mal kommen würde um direkt daneben zu baggern?


    Besten Dank und Grüße

    Bommes

  • Kann er sich jetzt allerdings darauf berufen, dass ich selbst Schuld bin, weil ich ja wusste dass er irgendwann mal kommen würde um direkt daneben zu baggern?

    Das muss ein Jurist beantworten, aber nach meinem jur. Halbwissen - Nein

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Wir ... möchten in den nächsten 2-3 Wochen unsere Einfahrt pflastern. Unser Nachbar hat allerdings geplant, auf einer Länge von ca. 9 Metern eine Garage in Grenzbebauung an unsere Einfahrt zu bauen. Wir haben dem zugestimmt da es uns in unserer Einfahrt nicht stört und der Nachbar nicht so üppig Platz auf seinem Grundstück hat.

    ...

    Wir wollen nun den Randstein unseres Pflasters 20cm vom Nachbargrundstück entfernt setzen, um mit dem Betonfundament nicht ins Nachbargrundstück hinein zu ragen. Das Fundament würden wir auch etwas tiefer als Standard machen, damit es auch stabiler wird (allerdings nicht 1m tief).

    Ah, also ein Fall aus dem Geltungsbereich des "Gesetz über das Nachbarrecht" (Nachbarrechtgesetz - NRG) Ba-Wü

    Das steht doch eigentlich alles drin, oder?

    Wenn der Nachbar bei seinen Bauarbeiten unser Pflaster beschädigt muss er ja grundsätzlich für den Schaden aufkommen.

    Ja, so wie jeder Schadensverursacher. Aber genau für den Fall gibt es doch die wunderbare gesetzliche Regelung oben, damit es dazu garnicht erst kommt.

    Kann er sich jetzt allerdings darauf berufen, dass ich selbst Schuld bin, weil ich ja wusste dass er irgendwann mal kommen würde um direkt daneben zu baggern?

    Die gesetzliche Regelung steht oben, alles weitere beantwortet die versierte Juristin des geringsten Misstrauens.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Wir wollen nun den Randstein unseres Pflasters 20cm vom Nachbargrundstück entfernt setzen, um mit dem Betonfundament nicht ins Nachbargrundstück hinein zu ragen.

    nur ein Tipp, falls euch das wichtig ist:
    Wenn ihr den kompletten Platz bis zur Grundstücksgrenze ausnutzen wollt, dann könnte man auch L-Steine setzen.

    Zumindest da wo dann später die Grenzbebauung ist, ist das kein wirklicher Mehrwert, befahren wird man diesen Streifen aufgrund der Mauer sowieso nie.

    Sieht aber evtl. besser aus.

  • Vielen Dank für eure schnellen und hilfreichen Antworten. Also ich werde den Nachbarn i.S.d. §7a darauf hinweisen, dass wir gegen Zahlung des Mehraufwands die Pflasterung so absichern (z.B. mit L Steinen) dass er bedenkenlos daneben graben kann.


    Grüße

    Bommes

  • Also ich werde den Nachbarn i.S.d. §7a darauf hinweisen, dass wir gegen Zahlung des Mehraufwands die Pflasterung so absichern (z.B. mit L Steinen) dass er bedenkenlos daneben graben kann.

    Deine "Absicherung" muss bei unmittelbarer Nachbarschaft bzw. Berührung beider Bauteile mit ihrer Gründungsunterkante bis auf die Unterkante der zukünftigen Gründung Deines Nachbarn hinunter gehen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Jetzt mal ganz im Ernst als Laienfrage in den Raum gestellt:


    Ich würde ja zustimmen, dass der zitierte Gesetzestext grundsätzlich anzuwenden ist, aber wird hier nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen?

    Winkelsteine, die mindestens 80 cm eingegraben werden, um ein Pflaster zu schützen, wenn der Nachbar seine Garage bauen möchte?

    Wäre es nicht sinnvoller mit dem Nachbarn zu vereinbaren, dass er während der Baumaßnahme eine entsprechende Anzahl von Pflastersteinen aufnimmt und das Pflaster wieder herstellt, wenn die Garage gebaut wurde?

    Ich persönlich interpretiere den zitierten Gesetzestext nämlich eher so, dass er auf die Gründung von Gebäuden abzielt, um nämlich zu verhindern, dass das zuerst errichtete Gebäude aufwändig unterfangen werden muss...

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Vor allem frage ich mich, was das für eine supergarage werden muss, dass in NRW eine 1m frostschürze nötig wird. Oder wie schlecht der baugrund sein muss....

    die vernunft könnte einem schon leid tun....

    sie verliert eigentlich immer

  • Nicht NRW, BW.

    Im Schwarzwald oder auf der Alp kannst schon kalt sein.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Jetzt mal ganz im Ernst als Laienfrage in den Raum gestellt:


    Ich würde ja zustimmen, dass der zitierte Gesetzestext grundsätzlich anzuwenden ist, aber wird hier nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen?

    Natürlich macht es einen Unterschied, ob der Nachbar einen Rasenkantenstein, eine Laube, ein EFH oder ein Hochhaus mit fünf Untergeschossen gründen will. Aber der Anspruch ist dessen ungeachtet immer gleich.

    Ich persönlich interpretiere den zitierten Gesetzestext nämlich eher so, dass er auf die Gründung von Gebäuden abzielt, um nämlich zu verhindern, dass das zuerst errichtete Gebäude aufwändig unterfangen werden muss...

    Das steht da aber nicht, sondern:

    Zitat

    (1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften auf benachbarten Grundstücken unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so kann der Eigentümer … verlangen, daß bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.


    (2) … Das Verlangen ist dem Erstbauenden vor Erteilung der Baugenehmigung mitzuteilen.


    (3) Wird die weitergehende Gründung

    Das heißt für mich, es geht ganz allgemein um die „Gründung“ „baulicher Anlagen“. Ob diese unbedingt genehmigungsbedürftig sein müssen, mögen Juristen oder Juristinnen beantworten. Eine Einschränkung auf Gebäude sehe ich da nicht.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Ich persönlich interpretiere den zitierten Gesetzestext nämlich eher so, dass er auf die Gründung von Gebäuden abzielt, um nämlich zu verhindern, dass das zuerst errichtete Gebäude aufwändig unterfangen werden muss...

    Das steht da aber nicht, sondern:

    [...]

    Das heißt für mich, es geht ganz allgemein um die „Gründung“ „baulicher Anlagen“. Ob diese unbedingt genehmigungsbedürftig sein müssen, mögen Juristen oder Juristinnen beantworten. Eine Einschränkung auf Gebäude sehe ich da nicht.

    Skeptiker: Ich widerspreche Dir ja ungern, da Du meist recht hast. Aber willst Du ernsthaft bei einer Wegepflasterung von einer "Gründung" im Sinne des Gesetzes reden, vor allem, wenn man sich diese Fachliteratur durchliest (Hervorhebungen durch mich):

    Zusammen mit dieser Literatur und der Tatsache, dass auch im Gesetzestext selbst von "Gründung" die Rede ist, lässt meiner juristischen Laienmeinung nach tatsächlich den Schluss zu, dass das Gesetz hier auf die Gründung von Gebäuden abzielt. Klassisches Beispiel wäre die Doppelhaushälfte, bei der der erstbauende Nachbar ohne, der zweitbauende Nachbar mit Keller baut.


    Auch wenn es sich bei der Pflasterung um eine bauliche Anlage handelt, was wohl unstreitig ist, bezweifle ich stark, dass eine Pflasterung eine Gründung im Sinne des Gesetzes hat. Zumal man ja zur Herstellung der Garagengründung den gefährdeten Teil des Pflaster einfach aufnehmen und wieder herstellen kann. Mehraufwendungen für den Erstbauenden, die zwingen erforderlich sind, sehe ich hier nicht wirklich. Die Varianten mit den L-Steine sind für mich wirklich Kanonen, die auf Spatzen schießen. Da würde ich mich als Nachbar weigern, die doch sehr hohen Elemente für ein Bauteil, dass nur während der Bauzeit benötigt wird zu übernehmen, zumal es, wie gesagt, kostengünstigere Lösungsmöglichkeiten gibt.


    Davon unabhängig dürften Ansprüche nach dem NRG ohnehin nicht mehr möglich sein, da die Ansprüche wohl vor der Erteilung der Baugenehmigung mitzuteilen sind.


    Ich bleibe dabei, die pragmatischste Lösung ist, die Pflasterung jetzt ganz normal herzustellen. Der Nachbar nimmt dann beim Ausheben seiner Baugrube den Teil des Pflasters auf, der innerhalb der Baugrube liegen würde und stellt das Pflaster nach Fertigstellung der Garage bzw. nach dem Verfüllen der Baugrube, was zeitlich vor der Fertigstellung der Garage erfolgen kann, wieder her.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Ja, in dem Kommentar schreiben diese Juristen immer nur von Gebäuden. Es gibt aber auch relevante "bauliche Anlagen", welche mit Sicherheit "Gründungen" benötigen und üblicherweise auch haben, aber trotzdem keine "Gebäude". Ich denke da bspw. an:

    • Silos
    • Tanks
    • Tunnel
    • Hangabfangungen
    • freistehende Schornsteine
    • Sendemasten
    • Brücken

    Okay, Sendemasten werden vermutlich nie als Grenzbebauung errichtet, aber der Rest ist als Grenzbebauung möglich, teilweise auch unterirdisch, und zu jedem fällt mir auch mind. ein konkretes reales Beispiel ein. Und für die gilt mit Sicherheit das Bau- und davon unabhängig auch das Nachbarrecht.


    Natürlich ist eine Wegbefestigung kein "Gebäude" und auch sonst nicht mit den o.g. baulichen Anlagen vergleichbar. Sie ist aber mangels Höhe unmittelbar an der Grenze zulässig. Wäre sie keine "bauliche Anlage", so wäre sie auch nicht über das Baurecht regulierbar. Und das, was bauliche Anlagen trägt, nennt man doch eine "Gründung", oder nicht?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Ja, in dem Kommentar schreiben diese Juristen immer nur von Gebäuden. Es gibt aber auch relevante "bauliche Anlagen", welche mit Sicherheit "Gründungen" benötigen und üblicherweise auch haben, aber trotzdem keine "Gebäude". Ich denke da bspw. an:

    • Silos
    • Tanks
    • Tunnel
    • Hangabfangungen
    • freistehende Schornsteine
    • Sendemasten
    • Brücken

    Okay, Sendemasten werden vermutlich nie als Grenzbebauung errichtet, aber der Rest ist als Grenzbebauung möglich, teilweise auch unterirdisch, und zu jedem fällt mir auch mind. ein konkretes reales Beispiel ein. Und für die gilt mit Sicherheit das Bau- und davon unabhängig auch das Nachbarrecht.


    Natürlich ist eine Wegbefestigung kein "Gebäude" und auch sonst nicht mit den o.g. baulichen Anlagen vergleichbar. Sie ist aber mangels Höhe unmittelbar an der Grenze zulässig. Wäre sie keine "bauliche Anlage", so wäre sie auch nicht über das Baurecht regulierbar. Und das, was bauliche Anlagen trägt, nennt man doch eine "Gründung", oder nicht?

    Es ist ja alles richtig, was Du schreibst, außer, dass mindestens Tunnel und Brücken mit Sicherheit nicht unter das NRG fallen, da sie in der Regel auch nicht unter die LBO fallen. Inwieweit Silos, Tanks, Hangabfangungen und freistehende Schornsteine unter die LBO fallen, bin ich überfragt. Aber das ist ein anderes Thema.


    Ich behaupte ja auch nicht, dass man den Unterbau einer Pflasterung nicht als "Gründung" bezeichnen kann. Ich behaupte nur, dass es keine Gründung im Sinne des NRG ist. Unter anderem deshalb, weil es bei §7a NRG darum geht, dem Zweitbauenden Mehrkosten durch eine nachträgliche Unterfangung der baulichen Anlage des Erstbauenden zu ersparen. Ich behaupte aber, dass jede Maßnahme, die einem einfallen könnte, um eine Pflasterung so auszuführen, dass die Pflasterung nicht durch die Baugrube des Zweitbauenden beeinträchtigt wird, teurer ist, als das Pflaster im Bereich der Baugrube aufzunehmen und das Pflaster wieder herzustellen. Dem Zweitbauenden würden also durch Maßnahmen analog §7a NRG erhebliche Mehrkosten entstehen.


    Z. B. die hier vorgeschlagenen L-Steine zur "Gründung" der Pflasterung. In BW kostet der laufende Meter L-Steine ca. 120 bis 150 EUR. Macht bei 9 m Garagenlänge ca. 1.080,- bis 1.350 für Liefern und Einbauen der Elemente. Dazu kämen noch Kosten für Ausheben und Verfüllen der Baugrube sowie Entsorgen des überschüssigen Aushubes. Demgegenüber Kosten 9 m² Natursteinpflaster herstellen zw. 800 und 1000 Euro zzgl. Kosten für das Aufnehmen des Pflasters, 9 m² Betonsteinpflaster sogar nur ca. 300 bis 450 Euro zzgl. Kosten für das Aufnehmen des Pflasters.


    Meiner Meinung nach wären die Mehrkosten für die Sicherung des Pflasters nur dann angebracht, wenn es sich bei dem Weg um einen Rettungsweg handelt, der immer Nutzbar sein muss, da er z. B. von der Feuerwehr genutzt wird, um im Brandfall mit den Fahrzeugen ans Gebäude zu kommen. Das kann ich mir bei einem Einfamilienhaus aber nicht wirklich vorstellen.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Ich denke, wir sollten spätestens jetzt deutlich sichtbar ins oT wechseln, weil es nicht mehr viel mit der Ursprungsfrage um Pflastersicherung zu tun hat. Also:


    Off-Topic:

    Es ist ja alles richtig, was Du schreibst, außer, dass mindestens Tunnel und Brücken mit Sicherheit nicht unter das NRG fallen, da sie in der Regel auch nicht unter die LBO fallen.

    Weshalb sollen Tunnel und Brücken nicht unter die LBO fallen? Sie fallen nach den Legaldefinitionen der LBO,ein, welche eine solche enthalten, eindeutig unter „bauliche Anlagen“, siehe # 12. und für nahezu alle baulichen Anlagen mit ganz wenig definierten Ausnahmen gelten die LBOen. Und weshalb sollte das Nachbarrecht nur für Gebäude gelten, nicht bauliche Anlagen? Bestimmte Regelungen gelten ja auch für Pflanzungen und Pflanzen. Und für die Grenzen zwischen öffentlichen und privaten Grundstücken gilt das Nachbarrecht tatsächlich nach seinen eigenen Regeln oft nicht oder nur stark eingeschränkt. Aber weshalb sollen Tunnel oder Brücken zwingend öffentlich sein? Nein, sie sind es meist, aber keineswegs immer. Und dann gilt natürlich auch für sie das Nachbarrecht - sofern darin nichts anderes geregelt ist.


    Ob nun der Unterbau eines Weges nach einer dafür zutreffenden Legaldefinition eine „Gründung“ ist, weiß ich persönlich nicht, aber spätestens eine Stützwand ist dann eindeutig eine „bauliche Anlage“ und unterliegt davon unabhängig nach meiner juristischen Laienvermutung zwischen privaten Nachbarn auch dem Nachbarrecht. Sich am Nachbarrecht zu orientieren, kann in der ersten Annäherung jedenfalls erstmal nicht falsch sein. Vielleicht erklärt uns Hobby-Juristen ja Eric mal wieder, wie tatsächlich zugeht im Baurecht?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Off-Topic:

    Weshalb sollen Tunnel und Brücken nicht unter die LBO fallen? Sie fallen nach den Legaldefinitionen der LBO,ein, welche eine solche enthalten, eindeutig unter „bauliche Anlagen“, siehe # 12. und für nahezu alle baulichen Anlagen mit ganz wenig definierten Ausnahmen gelten die LBOen. Und weshalb sollte das Nachbarrecht nur für Gebäude gelten, nicht bauliche Anlagen? Bestimmte Regelungen gelten ja auch für Pflanzungen und Pflanzen. Und für die Grenzen zwischen öffentlichen und privaten Grundstücken gilt das Nachbarrecht tatsächlich nach seinen eigenen Regeln oft nicht oder nur stark eingeschränkt. Aber weshalb sollen Tunnel oder Brücken zwingend öffentlich sein? Nein, sie sind es meist, aber keineswegs immer. Und dann gilt natürlich auch für sie das Nachbarrecht - sofern darin nichts anderes geregelt ist.

    Off-Topic:

    Bleiben wir mal bei der LBO Baden-Württemberg, da sich der Ausgangsthread darauf bezieht:

    (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, sowei an sie Anforderungen auf GRund von § 74 gestellt werden.


    (2) Dieses Gesetz gilt

    1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude,
    2. bei den der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe, sowie für Abwasserleitungen auf Baugrundstücken,
    3. bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für oberirdische Gebäude,
    4. bei Leitungen aller Art nur für solche auf BAugrundstücken.

    Es gilt nicht für Kräne und Krananalgen mit Ausnahme ihrer Bahnen und Unterstützungen, wenn diese mit einer baulichen Anlage verbunden sind.

    Oder der Bauordnung für Berlin

    (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für sonstige Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.


    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für

    1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
    2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
    3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, einschließlich ihrer Masten, Unterstützungen sowie ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,
    4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,
    5. Kräne und Krananlagen,
    6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
    7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.

    Oder abschließend der Musterbauordnung, an der sich ja alle Bauordnungen orientieren:

    (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.


    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für

    1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
    2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
    3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
    4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
    5. Kräne und Krananlagen,
    6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.

    Brücken und Tunnel als Teil des öffentlichen Verkehrs fallen somit regelmäßig nicht unter die jeweilige Landesbauordnung, weshalb diese bei der Planung von Brücken und Tunnel auch nicht berücksichtigt werden müssen, dies betrifft insbesondere auch das Genehmigungsverfahren von Brücken.

    Brücken über Gewässer z. B. werden in der Regeln nicht von irgendwelchen Bauaufsichtsbehörden genehmigt, sondern von der unteren Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Genehmigung, übrigens nach meinem Kenntnisstand auch dann, wenn es sich um private Brücken auf privaten Grundstücken handelt.

    Auch wenn ich jetzt keinen direkten Gesetzestext verlinken kann, aus dem wörtlich hervorgeht, dass Brücken (und Tunnel) in der Regel nicht unter die jeweilige Landesbauordnung fallen, so kannst Du es mir einfach mal glauben. Ich verdiene mein Geld mit der Planung von Brücken bzw. Ingenieurbauten ganz allgemein.


    Ob nun der Unterbau eines Weges nach einer dafür zutreffenden Legaldefinition eine „Gründung“ ist, weiß ich persönlich nicht, aber spätestens eine Stützwand ist dann eindeutig eine „bauliche Anlage“ und unterliegt davon unabhängig nach meiner juristischen Laienvermutung zwischen privaten Nachbarn auch dem Nachbarrecht. Sich am Nachbarrecht zu orientieren, kann in der ersten Annäherung jedenfalls erstmal nicht falsch sein.

    Sich am Nachbarrecht zu orientieren ist sicher nicht falsch. Nur bezweifle ich stark, dass im konkreten Fall der TE einen Anspruch darauf hätte, dass der Nachbar L-Steine bezahlen muss, damit das Pflaster des TE nicht durch den Bau der Garage beschädigt wird. Hier wird meiner Meinung nach dann doch zu sehr mit Kanonen auf Spatzen geschossen, wenn es doch viel einfacher wäre, einen den x Meter breiten Streifen während des Baus der Garage zurückzubauen und wieder herzustellen. Zumal der TE ja grundsätzlich dazu bereit wäre, die Einfahrt zunächst nicht vollständig zu Pflastern, wenn er sich darauf verlassen könnte, dass der Nachbar zeitnah seine Garage errichtet.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Wenn ich die Lage recht interpretiere, flankieren einander auf den fraglichen neun Metern gemeinsamen Grenzverlaufes seinerseits die Garage und eurerseits eine Einfahrtspflasterung (?)

    nun wollen wir demnächst einziehen, beim Nachbarn hingegen steht der erste Spatenstich noch aus. Seine Planung ist (O-Ton) noch ein halbes Jahr zu warten bis die Preise in den Keller gehen, bei den aktuellen Preisen kann er das Haus nämlich nicht bezahlen. Unser Plan ist einfach nur fertig zu werden. [...] Nach seiner Aussage zum bevorstehenden Preisverfall in der Bauwirtschaft habe ich allerdings ernsthafte Zweifel dass das in 6 Monaten was wird, und bezweifle langsam ob er überhaupt noch startet.

    Bewahrt Euch diesen vernünftigen Zweifel, der Nachbar ist m.E. ein pathologischer Phantast. Nur noch kurz Tim Bendzko dabei helfen, 148.723 Mails zu checken, dann sind Borkenkäfer, Corona und Putin gewiss überstanden - nee klar. Da glaube ich eher an einen Verlauf wie von Otto Reutter vor bereits 102 Jahren im Lied "der gewissenhafte Maurer" besungen.


    Ich will als technischer Kaufmann (und Voll-Nichtjurist, es folgt also eine reine Meinungsäusserung !) hier garnicht in die bunten Untiefen der Jurisprudenz eintauchen, wem hier wann wie viel unangemessene Rücksicht zuzumuten wäre. Stattdessen würde ich hier eher den Esel bei den Hörnern packen und davon Gebrauch machen, dass der Nachbar selbst an seine Hoffnung ja wohl eisern glauben wird. Daher wäre ich hier eiskalt so schlitzohrig, mich anwaltlich bei der Formulierung folgender List beraten zu lassen:

    Bommes und Nachbar schliessen hiermit die Übereinkunft, dass Bommes die Vornahme seiner Einfahrtspflasterung auf dem letzten Meter vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze befristet zurückstellt. Die vorbezeichnete Frist läuft bis zum 31. Januar 2023. Sollte Nachbar bs zum Ablauf der Frist nicht mit der spätestens innerhalb weiterer drei Monate zu vollendenden Gründung seiner Garage begonnen haben, so wird ein weiteres Warten von Bommes hinfällig und verpflichtet sich Nachbar zum Schadenersatz eventueller Beschädigungen an Bommes´ Einfahrt. Hierbei unterwirft sich Nachbar der sofortigen Vollstreckung. (der letzte Satz erspart Dir eine gesonderte Titelerwirkung). Der Nachbar muss nun also die Hosen herunterlassen: bekennt er sich zu seinem Phantasmus und in Folge der Unangemessenheit Deines Abwartens, oder steht er zu seinem Glauben und für diesen auch ein. Hopp oder topp, halb schwanger geht nicht. Bis zum Sankt Nimmerleinstag gutmütig abwarten würde ich nicht.

  • Die Lage ist von daher natürlich schwierig, weil man ja nicht das nachbarschaftliche Verhältnis von Beginn an zerstören will.

    Aber eines hab ich in den mittlerweile einigen Jahren als Grundstücksbesitzer gelernt: Man muss auch den Nachbarn klar machen, bis wohin

    man bereit ist ein Auge zuzudrücken und ab wann die Grenze überschritten ist.

    Im Fall des TE kann ich mir schon gut vorstellen, dass sich der Baubeginn des Nacharn auf ungewisse Zeit nach hinten verschiebt und dass die Pflasterfläche in Mitleidenschaft gezogen wird und der TE dann als pingelig hingestellt wird, wenn er das nicht akzeptieren will.


    Gruß

  • Aber eines hab ich in den mittlerweile einigen Jahren als Grundstücksbesitzer gelernt: Man muss auch den Nachbarn klar machen, bis wohin

    man bereit ist ein Auge zuzudrücken und ab wann die Grenze überschritten ist.

    das ist auch meine Erfahrung.

    und dass die Pflasterfläche in Mitleidenschaft gezogen wird

    genau da hätte ich auch bedenken. In den seltensten Fällen ist etwas Repariertes so gut wie was Neues (aus einem Guß hergestelltes). Sieht man ja auch bei Straßen die für Hausanschlüsse geöffnet werden.