Türsturz wurde zu massiv gebaut - Oberlicht wurde übergangen

  • Hallo zusammen,


    wir befinden uns aktuell kurz vor Abschluss des Rohbaus.

    Zwischen unserem Foyer und dem Wohnzimmer ist im Werkvertrag eine Flügeltüre mit deckenhohem Oberlicht geplant. Der Wertansatz der Türe beträgt 2.000 €. Leider kam uns die Statik in die Quere - es wurde ein Sturz von 30 cm angeordnet.

    Von den ursprünglich 50 cm Platz für das Oberlicht wären nun nur noch 20 cm übrig. Das reicht zwar nicht mehr für ein Oberlicht, jedoch für eine überhohe Doppelflügeltüre.

    Unser GU hat den Sturz jedoch ohne Rücksprache statt der statisch erforderlichen 30 cm in 50 cm Dicke ausgeführt, wodurch nun lediglich eine normale Türhöhe übrig bleibt.

    Ich ärgere mich sehr darüber, da die überhohe Türe unserem Eingangsbereich eine besondere Note geben sollte und wir bei der Entscheidung, wie schon des öfteren, vom GU komplett übergangen wurden. Am Donnerstag kommt es nun zum klärenden Gespräch. Da mein Vertrauen in den GU langsam schwindet, möchte ich euch vorab gerne um euren Rat bitten:

    Besteht generell die Möglichkeit den Sturz von unten um 20 cm abzutragen, sodass lediglich noch die statisch relevanten 30 cm übrig sind, damit die höhere Türe doch noch eingebaut werden kann?

    Gibt es womöglich eine andere Möglichkeit, um zum aktuellen Baustand den Sturz auf die benötigten 30 cm zu verringern?


    Vielen Dank Euch!

  • Wenn die Änderung nicht "teurer werden soll als das Haus", sehe ich die Würfel für die Sturzhöhe gefallen. Vielleicht macht Ihr die Tür ja nun "dreiflügelig" mit einem einzelnen Öffnungsflügel, flankiert von zwei schmaleren verglasten "Seitenteilen", von denen eines auch ein öffenbarer Flügel sein könnte, falls man gelegentlich einen breiteren Durchgang haben möchte.

  • Besteht generell die Möglichkeit den Sturz von unten um 20 cm abzutragen, sodass lediglich noch die statisch relevanten 30 cm übrig sind, damit die höhere Türe doch noch eingebaut werden kann?

    Theoretisch schon. Das Problem ist aber, dass die erforderliche Zugbewehrung normalerweise unten liegt und die Gewölbewirkung des Restquerschnitts nicht ausreichen dürfte, um die Lasten sicher abtragen zu können.

    Mann müsste also Ersatz schaffen (z.B. Stahlträger einziehen) und da wird es juristisch schwierig.

    Freiwillig wird der GU es nicht machen. Das juristisch durchzusetzen ist ein gewagtes Spiel mit ungewissem Ausgang. Zudem wird der Bau nicht fertig und und und ...


    P.S.: Schon die ersten 30 cm hätten vermutlich nicht sein müssen, wenn der Statiker etwas kreativ geworden wäre.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Das Problem ist aber, dass die erforderliche Zugbewehrung normalerweise unten liegt

    Das Problem sehe ich auch. Bestünden die unteren 20 cm "nur!" aus Beton, wäre kürzen per Säge oder Boschhammer kein Problem.

    Wahrscheinlicher ist aber, das die Bewehrung die vollen 50 cm ausnutzt und so ein Kürzen quasi unmöglich macht bzw. exorbitant verteuert

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Hab ich mich verrechnet?

    9 Steine mit 25cm ergibt 2,25m sowie einen 3/4 Stein für den Bodenaufbau.


    Eine Standardtüre hat 2m

    eine hohe 2,25... wenn ich mich richtig erinnere.

    oder waren 2,5m gewünscht?

    Wir haben Chaos und Bürokratie, Made in made in Germany, Propaganda und Poesie, Made in Germany

    Wir können am Glücksrad die Geschichte drehen, auf Stelzen über Leichen gehen, Bis zum Mittelmeer mit Feuer spucken, die Eins am Schießstand und Autoscooter...Made in Germany

  • Nö verrechnet nicht, nur sind 2,25 m noch keine "überhohe" Tür und schon gar keine raumhohe Tür mit Oberlicht.


    Das "Problem" ist ja die einseitige Änderung ohne Rücksprache mit der Bauherrschaft.

    Nur wirklich ändern lässt es sich jetzt nicht mehr. Jedenfalls nicht, wenn man nicht gewillt ist ein ganz großes Fass mit vollem Risiko aufzumachen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Zwischen unserem Foyer und dem Wohnzimmer ist im Werkvertrag eine Flügeltüre mit deckenhohem Oberlicht geplant.

    Damit hast du einen Anspruch auf diese Ausführung.

    Unser GU hat den Sturz jedoch ohne Rücksprache statt der statisch erforderlichen 30 cm in 50 cm Dicke ausgeführt, wodurch nun lediglich eine normale Türhöhe übrig bleibt.

    Sofern tatsächlich vertraglich fest vereinbart, dann hast du nun Anspruch auf eine Beseitigung des Mangels und der GU hat den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Da gibts keine Diskussion.

    Einzig wenn der Aufwand unverhältnismäßig hoch wird kommt der AN aus der Nachbesserung raus. Die Hürden dafür sind aber relativ hoch:


    Zitat

    Kriterien zur Verhältnis­mäßigkeit

    Eine Mängelbeseitigung sei dann – so das Gericht – unverhältnismäßig, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwands steht. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Auftraggebers zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (BGH, Urteil v. 6.12.2001, VII ZR 241/00, BauR 2002 S. 613, 618). Bei der gebotenen Abwägung sei insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Ausmaß der Auftragnehmer den Mangel verschuldet hat (BGH, Urteil v. 10.11.2005, VII ZR 64/04, ZfBR 2006 S. 154, 156). Eine Unverhältnismäßigkeit liege danach in aller Regel nur vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig mangelfreien, ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht (BGH, Urteil v. 4.7.1996, VII ZR 24/95, BauR 1996 S. 858, 859). Habe der Auftraggeber hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Auftragnehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Ohne Bedeutung für die erforderliche Abwägung seien hingegen das Preis-/Leistungsverhältnis und das Verhältnis des Nachbesserungsaufwands zu den zugehörigen Vertragspreisen (BGH, Urteil v. 24.4.1997, VII ZR 110/96, BauR 1997 S. 638).


    Wenn also ein kompletter Abbruch der Decke nötig sein sollte, könnte ich mir vorstellen das dies gegeben ist.
    Wenn man den Sturz an sich entfernen und z.B. durch einen Stahlträger ersetzen kann, würde ich das nicht sehen.


    Ich würde strategisch vom GU auf jeden Fall die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands fordern - Mängelrüge, per Einschreiben etc.. - damit klar ist, du scheust keinen Streit. Sonst halten die dich hin...


    Hast du einen vertraglich fixierten Fertigstellungstermin?


    Sofern sich der AN auf eine Unverhältnismäßigkeit beruft, besteht sofort Anspruch auf Schadenersatz anstelle der Leistung:
    https://www.rechtslupe.de/zivi…-die-nachbesserung-347809

  • Da die Decke ja nun drin ist, habt ihr das vorher nicht gesehen ?

    Ich meine als die Mauer / der Sturz eingebaut wurden ?

    Wenn es da schon von Raumhoch eine Änderung mit 30cm Sturz gibt, die mir bekannt ist, schaue ich bei Ausführung doch GENAU hin.


    Dann wäre eine Änderung wohl noch ohne Probleme möglich gewesen.

  • Ich würde strategisch vom GU auf jeden Fall die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands fordern - Mängelrüge, per Einschreiben etc.. - damit klar ist, du scheust keinen Streit. Sonst halten die dich hin...

    Das wäre auch meine Strategie. Klare Kante zeigen, und an das Thema Schadenersatz noch gar nicht denken, denn damit würde man in meinen Augen seine Position schwächen (da man ja schon zu Beginn Kompromissbereitschaft signalisiert).


    Falls tatsächlich vereinbart, dann soll sich der AN überlegen wie er das auf die Reihe kriegt. Aufpassen muss man, dass die Mangelbeseitigung nicht zu anderen Mängeln führt (s.o. Bewehrung), nicht dass der einfach mal 20cm aus dem Sturz flext.

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    .

  • Angesichts der Verlegerichtung der Filigrandeckenelemente könnte man auf die Idee kommen, dass die Decke gar nicht in Richtung "Sturz" spannt. Oder sie ist zweichachsig gelagert?


    Ein Planausschnitt wäre toll.


    Insgesamt sieht der Sturz eher aus wie "nicht mitgedacht " (oder" vergessen, dass da ein raumhohes Loch sein soll"). Die Sturzhöhe alleine wäre, wenn statisch in dieser Form notwendig, schon eher für sehr hohe Lasten anzusehen.

  • Hallo zusammen,


    vielen Dank für die vielen Antworten.

    Leider haben wir die Höhe vorher nicht kontrolliert. Erst als wir uns auf den Termin für den Schreiner vorbereitet haben ist uns aufgefallen, dass das geplante Oberlicht nicht mehr reinpasst.


    Die geplante Türöffnung mit Oberlicht war deckenhoch auf 2,65m geplant. Durch die Statik wäre die Türe auf 2,35m geschrumpft. Ohne Rücksprache wurde der Sturz jedoch auf die aktuellen 2,15m erweitert.


    Wir werden nun beim morgigen Gespräch erstmal drauf bestehen, dass die statisch maximal mögliche Höhe umgesetzt wird und hören uns die Sicht des GU an.

    Dies wäre mir tatsächlich auch die liebste Lösung statt eines finanziellen Schadensersatzes.

    Vor Gericht würde ich deshalb allerdings auch nicht ziehen wollen.

    Wie hoch wäre denn ein angemessener Schadensersatz bzw. wie bekomme ich diese in etwa heraus?

  • Angesichts der Verlegerichtung der Filigrandeckenelemente könnte man auf die Idee kommen, dass die Decke gar nicht in Richtung "Sturz" spannt. Oder sie ist zweichachsig gelagert?


    Ein Planausschnitt wäre toll.


    Insgesamt sieht der Sturz eher aus wie "nicht mitgedacht " (oder" vergessen, dass da ein raumhohes Loch sein soll"). Die Sturzhöhe alleine wäre, wenn statisch in dieser Form notwendig, schon eher für sehr hohe Lasten anzusehen.

  • Wie hoch wäre denn ein angemessener Schadensersatz

    Gaaanz schwierig. Denn: einen echten "Schaden" hast Du ja nicht.


    Ein Schaden wäre es zB, wenn die Tür statt 2,00m nur 1,75m wäre. Da würde dann auch eine Sonderanfertigung vom Schreiner nicht helfen, weil man sich jedes mal das Hirn stößt.


    Deine Tür aber ist ausreichend hoch, sie ist funktional nicht zu bemängeln. Lediglich ist sie anders als vereinbart.


    Hier kann also nur von einem optischen Mangel/ Abweichung Ist/ Soll gesprochen werden. Dafür gibt es idR erstaunlich wenig.

  • Damit hast du einen Anspruch auf diese Ausführung.

    Stimmt, sofern es wirklich vertraglich so vereinbart wurde ;)

    Ich würde strategisch vom GU auf jeden Fall die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands fordern

    Dir ist schon klar, das der GU da erstmal blocken wird.


    Wenn auf der bauherrschaftlichen Seite nicht wenigstens ein versierter Anwalt steht, wird der GU maximal die Arbeiten einstellen und eine andere Baustelle voran bringen. Was das für den Bauablauf (Nachfolgegewerke, Finanzierung, Einzug ....) bedeutet, dürfte klar sein.


    Sicher macht sich der GU dann wieder schadensersatzpflichtig, nur den durchzusetzen kostet weitere Zeit, Geld und Nerven.


    Ob ich mir das so antun würde. Ich glaube eher nicht.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Das Oberlicht ist im Vertrag festgehalten. Der späteste Übergabetermin ist auf Ende April nächsten Jahres festgelegt. Danach würde eine Vertragsstrafe drohen.

    Ich möchte da jetzt auch kein riesiges Fass aufmachen.

    Da uns der GU nun leider wiederholt bei anstehenden Entscheidungen übergangen hat und uns bereits mehrere Male belogen hat, um seine Entscheidungen rechzufertigen, werde ich langsam sauer. Bisher konnten alles im Nachhinein behoben werden. Jetzt scheint es aber wirklich schwierig zu werden.

    Ich könnte mir ein Monogramm in den Hintern beißen, dass ich es nicht früher gemerkt habe.

  • Hallo,


    wenn die Bügel laut Plan eingebaut wurden (man sieht auf dem Foto, dass die Bügel oben herausstehen), dann wäre der untere Bereich des Unterzuges ohne Bewehrung und könnte relativ einfach abgetragen werden . Das müsste man halt mal prüfen.

  • Hallo,


    wenn die Bügel laut Plan eingebaut wurden (man sieht auf dem Foto, dass die Bügel oben herausstehen), dann wäre der untere Bereich des Unterzuges ohne Bewehrung und könnte relativ einfach abgetragen werden . Das müsste man halt mal prüfen.

    Vielen Dank für deine Antwort.

    Wie können wir das denn prüfen?

    Im Anhang noch zwei Bilder, aus denen man womöglich Infos ziehen kann.

  • Ihr habt Bilder gemacht, ihr wart also da und habt den geschalten Sturz gesehen. Ist euch nicht eingefallen mal beim Bauleiter zu fragen?

    Ich sehe , dass die Stürze alle in der Statik drin sind, auch die vom Durchgang. Der Sturz wurde also geplant und ist statisch relevant. Ist also kein übrig gebliebenes Loch, dass man so zu gemacht hätte. Da wird wohl Rücksprache mit dem Statiker nötig sein.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Vermutlich sind sie davon ausgegangen, dass die Höhe passt und beim Nachmessen ist es aufgefallen?

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  • Ihr habt Bilder gemacht, ihr wart also da und habt den geschalten Sturz gesehen. Ist euch nicht eingefallen mal beim Bauleiter zu fragen?

    Ich sehe , dass die Stürze alle in der Statik drin sind, auch die vom Durchgang. Der Sturz wurde also geplant und ist statisch relevant. Ist also kein übrig gebliebenes Loch, dass man so zu gemacht hätte. Da wird wohl Rücksprache mit dem Statiker nötig sein.

    Dass der Sturz relevant ist, ist klar. Die Frage ist jedoch, warum er nicht auf den statisch relevanten 30 cm gehalten wurde.

    Dass der Sturz 20 cm zu tief ist, ist uns leider erst jetzt aufgefallen. Dann haben wir natürlich den Bauleiter angesprochen. Der wusste jedoch nichts von dem ursprünglich geplanten Oberlicht. Ihm lag nicht mal die Baubeschrei vor.

    Also zusammengefasst wie schon des öfteren erwähnt: Ja, wir hätten es früher merken können. Haben wir leider aber nicht.

  • Der Sturz soll/wird doch eh wegkommen, da kann man mit der Hilti doch mal von unten her ein wenig einstemmen und nachsehen ob da Baustahl kommt, anhand der Fotos kann man doch die Lage der Bügel relativ genau eingrenzen. Sollte der Sturz dann am Ende vielleicht doch bleiben dann müsste man das wieder mit einem Betonersatzsystem FACHGERECHT verschließen.

  • Der Sturz soll/wird doch eh wegkommen, da kann man mit der Hilti doch mal von unten her ein wenig einstemmen und nachsehen ob da Baustahl kommt, anhand der Fotos kann man doch die Lage der Bügel relativ genau eingrenzen. Sollte der Sturz dann am Ende vielleicht doch bleiben dann müsste man das wieder mit einem Betonersatzsystem FACHGERECHT verschließen.

    Man könnte aber auch deutlich einfacher und ohne Sachschaden, der bei eigenmächtigem Tun auch vertragliche Implikationen mit sich führt, mit einem Leitungs&/Bewehrungssuchgerät kurz einmal nachmessen. (der Bohrer vom Elektriker findet aber meist versehentlich mehr ;) )

  • Ihr habt Bilder gemacht, ihr wart also da und habt den geschalten Sturz gesehen. Ist euch nicht eingefallen mal beim Bauleiter zu fragen?

    Als Laie kann man sowas schon übersehen. Wir haben manche Mängel auch erst hinterher auf den Fotos bemerkt.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!