Wer muss den Höhenunterschied absichern?

  • Hallo in die Runde,

    wir bauen gerade eine Doppelhaushälfte. Gegenüber wird ebenfalls eine Doppelhaushälfte gebaut. Alles gleichzeitig und vom gleichen Bauträger. Unsere Nachbarn bauen 55cm höher als wir und nun muss der entstandene Höhenunterschied abgefangen werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Nachbarn und wir beide die Höhe des Grundstücks verändert haben. Die Nachbarn haben aufgeschüttet und wir abgetragen.

    Nun möchte die eine Nachbarpartei die anfallenden Kosten nicht teilen, sondern komplett übernehmen (für die eigene Hälfte) und möchte ebenfalls bestimmen, in welcher Form abgesichert werden soll.

    Meine Vorstellung waren L-Steine, eine schöne cleane Optik, darüber können die Nachbarn einen Zaun ziehen, wenn gewünscht. Die Nachbarn möchten Pflanzsteine, Hecke und Zaun. Ich bin diejenige, die sich diese Wand anschauen muss und ich bin gar nicht zufrieden mit dem Gedanken der Nachbarn.

    Dürfen sie diese Entscheidung einfach treffen? Eine Einigung mit den Nachbarn gestaltet sich gerade als schwierig. Wir möchten ungern, dass es zum Streit kommt.

    Vielleicht hat jemand einen Rat für uns. Vielen Dank

  • Dürfen sie diese Entscheidung einfach treffen? Eine Einigung mit den Nachbarn gestaltet sich gerade als schwierig. Wir möchten ungern, dass es zum Streit kommt.

    Mich würde nicht wundern, wenn sich Escroda auch in SH mit Nachbarrecht und Einfriedungspflicht auskennt ;)

  • Es betrifft mein Grundstück sowie das Grundstück der Nachbarn. Es ist reine Geschmackssache, wie die Grundstücke gestaltet werden und ich möchte das auch keineswegs bestimmen. Meine Nachbarn möchten dies tun und deshalb mein Beitrag hier im Forum.

    Meine Frage war, wer für das Abfangen des Höhenunterschiedes zuständig ist!


    Und was bitte macht es für einen Unterschied, ob ich Dhh-Besitzer*in oder EFH-Besitzer*in bin?

    Als Laie (und DHH Besitzer) würde mich wundern, wenn du auf die auf die Gestaltung deines Nachbargrundstückes irgendeinen Anspruch hättest.

  • Meine Frage war, wer für das Abfangen des Höhenunterschiedes zuständig ist!

    Wer abgräbt oder aufschüttet, bei Euch also in beiden Fällen der Bauträger als Grundeigentümer.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Zitat

    Wichtig zu wissen ist, dass die Nachbarn und wir beide die Höhe des Grundstücks verändert haben.

    Scheinen der TE und der Nachbar offenbar in Eigenleistung gemacht zu haben. Anderenfalls wäre die Bauweise und die Regelung zur Ausgestaltung der Einfriedung ja wohl Aufgabe des BT als Nocheigentümer.


    Steht die DHH auf eigenem Grundstück oder handelt es sich um ein gemeinsames Grundstück unter Geltung des WEG = werdende Wohnungseigentümergemeinschaft?

  • Es ist reine Geschmackssache, wie die Grundstücke gestaltet werden und ich möchte das auch keineswegs bestimmen.

    Aber irgendwie ja doch, weil Du mit der Gestaltung bei deinem Nachbarn nicht einverstanden bist. Wie Du den Höhenunterschied zum abgetragenen Teil auf deinem Grundstück abfängst und gestaltest, ist deine Sache. Was der Nachbar mit seinen aufgeschütteten Teil auf seinem Grundstück tut, ist sein Ding.

  • Steht die DHH auf eigenem Grundstück oder handelt es sich um ein gemeinsames Grundstück unter Geltung des WEG = werdende Wohnungseigentümergemeinschaft?

    Die DHH steht auf eigenem Grundstück.

    Unsere Auffahrt führt entlang der Grundstücksgrenzen der zwei anderen DHH.

    Es war vorher nicht bekannt, dass es zu einem Höhenunterschied kommen wird. Unser Interesse lag darin auf eine Ebene zu kommen.

  • Keine Ahnung, warum hier keine Einigung erzielbar sein soll.


    Ihr seit nach § 909 BGB (Abgrabung) zur Sicherung verpflichtet und der Nachbar nach § 25 NachbG Schl.-H. (Auffüllung).


    An Pflanzsteinen unterhalb seines Geländeniveaus kann der Nachbar kein Interesse haben. Dürfte er ohne eure Zustimmung sowieso nicht bepflanzen und pflegen. Gegen Hecke und Zaun dadrüber wird es ja kaum Einwände geben.


    Hinsichtlich der Kosten sind die Pflanzsteine günstiger als Winkelstützelemente. Da der Nachbar aber die Kosten für die Pflanzsteine allein tragen will, sollte es bei einer Kostenteilung und Winkelstützelementen aufs gleiche rauskommen.


    Als Notlösung bleibt euch ja noch, auf eurer Seite Winkelstützelemente zu setzen. Sollte der Einfachheit halber aber vor dem setzen der Pflanzsteine (die dann eh überflüssig sind) erfolgen.


    P.S.:

    Die DHH steht auf eigenem Grundstück.

    Es ist dann kein Bauträger sondern ein GU oder GÜ. Der Unterschied hat hinsichtlich Vertragsrecht erhebliche Auswirkungen.

    In eurem Fall ist der Unternehmer vermutlich nicht beteiligt, da er eben nicht Bauträger ist.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Die DHH steht auf eigenem Grundstück.

    Auf Deinem eigenen Grundstück - unabhängig von der Baumaßnahme oder nach Erwerb von einem Bauträger?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wenn der Nachbar nicht mit sich reden läßt. dann kann er ja nur auf SEINEM Grundstück die Pflanzsteinmauer errichten. Da kannst Du doch auf Deinem/Eurem Grund noch eine Winkelsteinmauer davorstellen. (Sinnhaftigkeit mal aussen vor)

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Das Haus ist noch nicht mal fertig und schon ist das Verhältnis zum Nachbarn gestört... Oh man... :D

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...