Neue (zweite) Garage auf Grundstück mit EFH bauen

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage bezüglich dem Bau einer weiteren Garage für unseren neuen Camper auf unserem Grundstück.

    Das Grundstück ist ca. 1400 qm groß und wir haben keine Probleme die Abständen zu unseren Nachbarn einzuhalten.


    Allerdings steht in unserem B-Plan folgendes:


    „Je Grundstück ist nur eine Zufahrt von maximal 4,00 Breite zulässig“. Und

    „Je Grundstück ist maximal eine Garage oder Carport zu lustig. Je Grundstück ist außerdem die Errichtung maximal einer Genehmigungsverfahren Nebenanlage zulässig.“


    Jetzt ist es aber so, dass wir damals zwei Grundstücke gekauft haben. Das EFH steht in der Mitte über beide Grundstücke.


    Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass wir die zweite Garage für unseren Camper genehmigt bekommen?

    Grundsätzlich sind es ja zwei Grundstücke, oder?

    Oder gibt es eine Idee mit welcher Begründung dieses ggf. funktionieren würde?


    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen….


    Mangolina

  • Die Garage soll mindestens 4m breit und 8m lang sein (am liebsten 6mx8m).


    Die Einfahrtshöhe muss min. 2,90 betragen, daher sollte die Garage min.3m hoch sein

  • das müsstest du besser wissen als wir.

    Ich glaube nicht dass ihr die Baugenehmigung für euer Haus über Grundstücksgrenzen hinweg bekommen habt.

    Wir haben auf jeden Fall zwei Grundstücke, nämlich die Hausnummer 17 und 19.

    Allerdings haben wir uns auf die 17 geeinigt, die 19 gibt es also nicht.

    Und die Baugenehmigung haben wir auf jeden Fall über beide Grundstücke erhalten…

  • Es sind also zwei Grundstücke mit separaten Grundbuchblättern vorhanden und der Bauantrag wurde zur Bebauung beider Grundstücke mit einem grenzüberschreitenden Gebäude mit einer Nutzungeinheit gestellt und genehmigt?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • ...einfach einen Bauantrag und Antrag auf Befreiung stellen, dann erfährst Du ob es möglich ist. Wenn beim Haus schon befreit wurde, warum sollte das beim Carport nicht funktionieren? Du könntest Auch einen Vorbescheid einreichen, da brauchst Du keinen Planer dafür.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Es sind also zwei Grundstücke mit separaten Grundbuchblättern vorhanden und der Bauantrag wurde zur Bebauung beider Grundstücke mit einem grenzüberschreitenden Gebäude mit einer Nutzungeinheit gestellt und genehmigt?

    Im Bauantrag steht zum Objekt die Hausnummer 17-19.


    Zum Thema grenzüberschreitenden Gebäude mit einer Nutzungseinheit habe ich allerdings nichts gefunden…

  • Im Bauantrag steht zum Objekt die Hausnummer 17-19.

    Ich hatte nach „Grundstücken“ gefragt, also eigentlich nach „Flurstücken“. Diese sind einzeln eindeutig bezeichnet und haben (erstmal) nichts mit Straßennamen und Hausnummern zu tun. Ich kenne es nicht anders, als dass in Bauanträgen immer die Flurstücke benannt werden müssen. Im rechtlichen Sinne eines B-Plans halte ich im Zweifel diese für relevant, nicht die Hausnummern.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich hatte nach „Grundstücken“ gefragt, also eigentlich nach „Flurstücken“. Diese sind einzeln eindeutig bezeichnet und haben (erstmal) nichts mit Straßennamen und Hausnummern zu tun. Ich kenne es nicht anders, als dass in Bauanträgen immer die Flurstücke benannt werden müssen. Im rechtlichen Sinne eines B-Plans halte ich im Zweifel diese für relevant, nicht die Hausnummern.

    Ja, es sind auch zwei Flurstücke…

  • Ja, es sind auch zwei Flurstücke…

    Das glaube ich erst, wenn ich einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte sehe. Abgesehen davon, hat Dich der Skeptiker mit "Flurstücken" auf die falsche Fährte gelockt, denn es geht wie vollkommen richtig in #6 gefragt um Grundstücke im Sinne des Grundbuches, also um Flurstücke, die auf separaten Blättern oder zumindest unter unterschiedlichen laufenden Nummern im Grundbuch geführt werden - es sei denn, der BPlan beinhaltet eine eigene Definition des Grundstücksbegriffs.

    Zum Thema grenzüberschreitenden Gebäude mit einer Nutzungseinheit habe ich allerdings nichts gefunden…

    Das verwundert, da nach §4 Abs. 3 LBO gilt:

    Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.

    Ich denke, eine Baulast hättest Du gefunden.

    Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass wir die zweite Garage für unseren Camper genehmigt bekommen?

    Zur Wahrscheinlichkeitseinschätzung fehlen ganz viele Angaben, angefangen vom Alter des BPlanes über die vorhandene Nachbarbebauung bis hin zur politischen Prägung der Gemeinde. Ich empfehle die Beteiligung eines ortsansässigen Profis, damit nicht durch ungeschickte Fragestellung eine Antwort provoziert wird, von der die Behörde dann nicht mehr abrücken möchte.

    Oder gibt es eine Idee mit welcher Begründung dieses ggf. funktionieren würde?

    Auch zur Ideenentwicklung ist die Faktenlage zu dünn. Ein Anfang könnte die Begründung zum BPlan sein. Die Formulierungen zu Zufahrten, Garagen und Nebenanlagen scheinen aber sehr restriktiv zu sein, so dass von einem Grundzug der Planung und damit vom Ausschluss von Befreiungen nach §31 BauGB auszugehen ist.