Hallo zusammen,
vorliegender Fall in Niedersachsen: Eine Doppelhaushälfte (lt. Bauantrag 2-geschossig, BJ 2020) hat ein ausgebautes Dachgeschoss (Walmdach) und 2 darunterliegende Vollgeschosse. In diesem Dachgeschoss befindet sich ein Abstellraum und ein als "Dachboden" bezeichneter Raum. Die Fenster sind im Plan als Schwingfenster eingetragen. Die Brüstungshöhe beträgt etwa 1,60m, der Abstand zur Traufe 2,80m. Davor sind keine Trittstufen angebracht.
Die NbauO sagt in § 33
Zitat(1) 1Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. 2Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (§ 36) führen.
(2) 1Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz 2) führen. 2Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. 3Ein zweiter Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit ist geeignet, wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des Rettungsweges für die Rettung der Menschen nicht bestehen; für ein Geschoss einer Nutzungseinheit nach Satz 1, ausgenommen Geschosse von Wohnungen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist, ist die Eignung des Rettungsweges zu prüfen. 4Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren und durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum möglich ist.
Die niedersächsische DVO sagt zu Rettungsfenstern:
Zitat(2) 1Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m sein. 2Die Höhe ihrer Brüstungen darf nicht mehr als 1,20 m betragen. 3Geneigte Fenster und Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten dürfen als Rettungswege nur vorgesehen sein, wenn sie so angeordnet sind, dass bei Gefahr Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können. 4Liegen Fenster nach Satz 3 oberhalb der Traufkante, so darf die Unterkante der Fenster oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante waagerecht gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.
Der als Dachboden bezeichnete Raum hat lt. Bauantrag anrechenbare Wohnfläche, der Abstellraum nicht.
Wie würdet ihr das bewerten? Da die Bauordnung im Bezug auf Rettungswege von "Geschoss" spricht, würde ich davon ausgehen, dass hier auch ein 2.Rettungsweg vorhanden sein muss und zwar unabhängig davon, ob sich dort ein Aufenthaltsraum befindet, oder nicht. Die Fenster sind als Rettungsweg nicht ausreichend. Da kein Rettungsweg vorhanden ist, kann der Raum auch keine anrechenbare Wohnfläche haben, da dies lt. WoFlv ausgeschlossen ist:
Zitat(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
...
2.Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
Ich bin auf eure Meinungen gespannt.