2.Rettungsweg Dachgeschoss

  • Hallo zusammen,


    vorliegender Fall in Niedersachsen: Eine Doppelhaushälfte (lt. Bauantrag 2-geschossig, BJ 2020) hat ein ausgebautes Dachgeschoss (Walmdach) und 2 darunterliegende Vollgeschosse. In diesem Dachgeschoss befindet sich ein Abstellraum und ein als "Dachboden" bezeichneter Raum. Die Fenster sind im Plan als Schwingfenster eingetragen. Die Brüstungshöhe beträgt etwa 1,60m, der Abstand zur Traufe 2,80m. Davor sind keine Trittstufen angebracht.


    Die NbauO sagt in § 33


    Zitat

    (1) 1Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. 2Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (§ 36) führen.


    (2) 1Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz 2) führen. 2Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. 3Ein zweiter Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit ist geeignet, wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des Rettungsweges für die Rettung der Menschen nicht bestehen; für ein Geschoss einer Nutzungseinheit nach Satz 1, ausgenommen Geschosse von Wohnungen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist, ist die Eignung des Rettungsweges zu prüfen. 4Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren und durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum möglich ist.



    Die niedersächsische DVO sagt zu Rettungsfenstern:


    Zitat

    (2) 1Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m sein. 2Die Höhe ihrer Brüstungen darf nicht mehr als 1,20 m betragen. 3Geneigte Fenster und Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten dürfen als Rettungswege nur vorgesehen sein, wenn sie so angeordnet sind, dass bei Gefahr Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können. 4Liegen Fenster nach Satz 3 oberhalb der Traufkante, so darf die Unterkante der Fenster oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante waagerecht gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.



    Der als Dachboden bezeichnete Raum hat lt. Bauantrag anrechenbare Wohnfläche, der Abstellraum nicht.


    Wie würdet ihr das bewerten? Da die Bauordnung im Bezug auf Rettungswege von "Geschoss" spricht, würde ich davon ausgehen, dass hier auch ein 2.Rettungsweg vorhanden sein muss und zwar unabhängig davon, ob sich dort ein Aufenthaltsraum befindet, oder nicht. Die Fenster sind als Rettungsweg nicht ausreichend. Da kein Rettungsweg vorhanden ist, kann der Raum auch keine anrechenbare Wohnfläche haben, da dies lt. WoFlv ausgeschlossen ist:


    Zitat

    (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:


    ...


    2.Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie


    Ich bin auf eure Meinungen gespannt.

  • Wenn das ein zur Wohnung (und nur zu der) gehörigen Abstell/Bodenraum ist, wieso sollte der einen Rettungsweg brauchen und wegen dessen Fehlen nicht anrechenbar sein?


    Keller voller "Abstellräume" kommen ja auch ohne ordnungsgemäße 2. Rettungswege aus.


    Nur wenn es Aufenthaltsräume sind, wirds eng.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Wenn das ein zur Wohnung (und nur zu der) gehörigen Abstell/Bodenraum ist, wieso sollte der einen Rettungsweg brauchen und wegen dessen Fehlen nicht anrechenbar sein?


    Keller voller "Abstellräume" kommen ja auch ohne ordnungsgemäße 2. Rettungswege aus.


    Nur wenn es Aufenthaltsräume sind, wirds eng.


    Abstellräume im Keller haben aber keine anrechenbare Wohnfläche.

  • Klar, das steht so in der WoFläVo.

    Gehören diese Räume räumlich zur Wohnung, muss man also die Wohnung nicht verlassen, um sie zu erreichen?

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  • kann der Raum auch keine anrechenbare Wohnfläche haben, da dies lt. WoFlv ausgeschlossen ist:

    Dass das jetzt ausgerechnet jemand fragt, dessen Beruf es ist, wundert mich etwas...

    Aber ja, so sehe ich es auch. Wenn eine Wohnflächenberechnung nach WoFlV gewünscht ist, gehört ein Aufenthaltsraum, der nach Bauordnung eigentlich gar keiner sein dürfte, nicht zur Wohnfläche.

  • Klar, das steht so in der WoFläVo.

    Gehören diese Räume räumlich zur Wohnung, muss man also die Wohnung nicht verlassen, um sie zu erreichen?


    Nein, man kann über eine Treppe in das Dachgeschoss laufen. Der Abstellraum oben wurde aber in die Wfl Berechnung nicht berücksichtigt. Der größere "Dachboden" Raum allerdings schon. In der NbauO steht "Geschoss" im Bezug auf Rettungswege, und das in jedem Geschoss 2.Rettungswege vorhanden sein müssen. Das DG ist kein Vollgeschoss (lt. Bplan sind nur 2 Vollgeschosse zulässig), aber dennoch ein Geschoss, was meiner Meinung nach einen 2.Rettungsweg erforderlich macht. Ob sich dort ein Aufenthaltsraum befindet, spielt soweit ich das überblicke, keine Rolle. In anderen Bundesländern steht glaube ich explizit "Aufenthaltsraum".

  • gehört ein Aufenthaltsraum, der nach Bauordnung eigentlich gar keiner sein dürfte, nicht zur Wohnfläche.

    Oh doch:

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  • Dass das jetzt ausgerechnet jemand fragt, dessen Beruf es ist, wundert mich etwas...

    Aber ja, so sehe ich es auch. Wenn eine Wohnflächenberechnung nach WoFlV gewünscht ist, gehört ein Aufenthaltsraum, der nach Bauordnung eigentlich gar keiner sein dürfte, nicht zur Wohnfläche.


    Er will ja kein Aufenthaltsraum sein. Er nennt sich nur "Dachboden".

  • Ob sich dort ein Aufenthaltsraum befindet, spielt soweit ich das überblicke, keine Rolle.

    Zitat

    (1) 1Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. 2Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (§ 36) führen.

    Hat der Dachboden einen Aufenthaltsraum?

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Zitat NBauO § 2, Hervorhebung von mir:


    "(7) 1Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. 2Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. ... Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse."


    Es wäre also zu klären, ob im Dachraum ein Aufenthaltsraum möglich ist, dann wäre es ein oberstes Geschoss, wenn auch kein Vollgeschoss, falls die Bedingung für ein Vollgeschoss nach Satz 1 erfüllt ist.


    Nur für Aufenthaltsräume ist ein 2. Rettungsweg erforderlich. Die Wohnflächenberechnung hat damit nichts zu tun.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Verstehe ich nicht.

    Ein Aufenthaltsraum ist nicht von der tatsächlichen Nutzung oder der Tatsache abhängig, OB sich dort Menschen aufhalten, sondern davon, ob es möglich wäre.

    Bei genug Fläche, Höhe und Belüftung/Belichtung kann da ruhig Abstellraum im Plan stehen und Geraffel drin stehen, baurechtlich IST es dann ein Aufenthaltsraum

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  • Wie war das mit der Katze und dem Schwanz?

    keine Ahnung. Hilft auch nicht wirklich.


    Vielleicht kann ja jemand zusammenfassen:

    Kriterium A: genügend lichte Höhe, Fläche, Belichtung.

    Kriterium B: Zweiter Rettungsweg


    Weder A noch B: Kein Aufenthaltsraum

    A fehlt: Kein Aufenthaltsraum

    A und B: Aufenthaltsraum

    B fehlt: ????

  • Muss nicht pro Geschoss ein zweiter Rettungsweg vorhanden sein (bei einem EFH)? Ist in dem Dachboden ein 2. Rettungsweg? Erfüllt dieser Dachboden die Kriterien eines Aufenthaltsraumes? Dann gehört der Raum zur Wohnfläche.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Bei genug Fläche, Höhe und Belüftung/Belichtung kann da ruhig Abstellraum im Plan stehen und Geraffel drin stehen, baurechtlich IST es dann ein Aufenthaltsraum

    Wenn das (ohne Berücksichtigung des zweiten Rettungsweges so stimmen würde), hätte es lustige Konsequenzen:


    Nehmen wir mal einen Abstellraum im EG, der genügend groß und (mit Fenstern) belichtet ist. Baurechtlich also eindeutig ein Aufenthaltsraum. Check.


    Der Bauherr vergittert nun seine Fenster in diesem Raum wg. Einbruchschutz. 2. Rettungsweg fehlt nun. Baurechtlich trotzdem ein Aufenthaltsraum, behaupten hier einige. Aber ein verbotener, denn der braucht ja einen Rettungsweg. Bevor sich nun die Katze in den Schwanz beißt, muss das Gitter wieder weg.


    Aus dieser Lektion schlauer, macht er diesmal nur die Fensterbrüstung deutlich höher, so dass weder Belichtung ausreichend ist noch das verbleibende Fenster als Rettungsweg gilt. Also eindeutig kein Aufenthaltsraum mehr. Glück gehabt.

  • Der Bauherr vergittert nun seine Fenster in diesem Raum wg. Einbruchschutz. 2. Rettungsweg fehlt nun.

    Brauchst Du gar nicht vergittern. In vielen Schulen hat man,die Öffnungsfunktion der höheren Fenster versperrt (Selbstmordgefahr). :nono: Das gab "Spass", als die Feuerwehr davon Wind bekam. Und rauchende Köpfe bei den zuständigen Amtsmitarbeitern. :wall:

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  • Schulen

    Ganz anderes Thema. Ein Klassenzimmer ist unzweifelhaft ein Aufenthaltsraum und muss auch einer sein.

    Wir reden hier von einem Dachboden, der ein Aufenthaltsraum sein könnte, aber gar keiner sein will und mangels Rettungsweg auch gar keiner sein kann.

  • Nein, weil nicht jeder Aufenthaltsraum einen 2. Rettungsweg braucht, sondern jedes Geschoss.

    Dann verlege jetzt bitte mein Szenario in den Keller und einem dort eingezeichneten Abstellraum: Licht Höhe, Rettungsweg durch's Fenster mit großzügigem Lichtschacht oder Abgrabung usw. passen.

    - Aufenthaltsraum?

    - Und mit Gitter? Verboten?

    - Und mit zu kleinem Fenster? Dann passt's wieder?

  • vergessen

    Nein, alle in guter Erinnerung.


    Aber die aktuelle Diskussion ist m.E. neu und unbeantwortet.

    Ich würde meine Frage so auf den Punkt bringen: Darf es einen Abstellraum im Keller eines EFH geben, der zwar keinen zweiten Fluchtweg hat, aber ansonsten ausreichend belichtet ist und auch alle sonstigen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt.

    Die gleiche Frage können wir dann auch auf den Dachboden des TE übertragen.