Schreiben von Prüfingenieur

  • Hallo zusammen,


    vor kurzem habe ich frisch die Baugenehmigung für unser Dachgeschoss bekommen. Zur Info muss ich sagen, dass ich Laie bin.
    Nun habe ich zwei Wochen später ein Schreiben von einem Prüfingenieur bekommen, der behauptet er wurde vom Baurechtsamt für die technische Bauprüfung und Bauüberwachung beauftragt.
    Davon wusste ich nichts. Ich gehe davon aus, dass damit Statik und Bauleitung für den roten Punkt gemeint ist?

    Mein Architekt hat sich ebenfalls gewundert. Ist dies ein normales Prozedere?

    Muss ich diesen Prüfingenieur überhaupt beauftragen? Was ist mit bereits entstandenen Kosten seinerseits?

    Ursprünglich wollte ich zumindest die Bauleitung intern lösen (einen Statiker hätte ich auch gehabt), da mein Vater über 40 Jahre Erfahrung hat und bereits ein Haus gebaut hat. Ich weiß, dass sowas nur bestimmte Personen machen dürfen, aber in Rücksprache mit dem Architekten sei dies wohl für solche kleinen Projekte kein Problem.

    Freue mich auf Eure Antworten! :)

  • Ursprünglich wollte ich zumindest die Bauleitung intern lösen (einen Statiker hätte ich auch gehabt), da mein Vater über 40 Jahre Erfahrung hat und bereits ein Haus gebaut hat. Ich weiß, dass sowas nur bestimmte Personen machen dürfen, aber in Rücksprache mit dem Architekten sei dies wohl für solche kleinen Projekte kein Problem.

    Frage: Ist es in BaWü auch so wie in Nds, dass man den Bauleiter im Anragsformular namentlich angeben muss?

    Wenn ja und Du Deinen Vater angegeben hast, könnte es eine Reaktion darauf sein.

    Denn der anzugebende BL muss nicht versiert in Bauen/Mauern usw. sein, sondern in Baurecht, weil er ein BL im öff.-rechtlichen Sinne ist

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Der Prüfingenieur wird vom Bauamt bestimmt und beauftragt...

    Bezahlt wird er nach Gebührenordnung vom Bauherr.

    Er prüft die statischen unterlagen...aber nur prüfen...nicht anfertigen

    ist vom Bundesland abhängig und vom Objekt

  • Hallo,


    die Antwort muss ich in zwei Abschnitte glieder, da etwas komplizierter.


    Zunächst zur Frage, ob ein Prüfingenieur erforderlich ist.

    Das kann man aus der ferne schlecht beurteilen. Aber: um auf einen Prüfingenieur verzichten zu können müssen grundsätzlich zwei Punkte erfüllt sein:

    1. Der beauftragte Tragwerksplaner muss in die "Liste der nachweisberechtigten Personen im Bereich der Standsicherheit" eingetragen sein.
    2. Es muss anhand eines Kriterienkatalog geprüft werden, ob der Verzicht auf einen Prüfer möglich ist.


    Den ersten Punkt kann man selbst hier überprüfen. Wenn der gewünschte Tragwerksplaner in der Liste steht, ist der Punkt erfüllt.

    Den Kriterienkatalog muss dann der Tragwerksplaner überprüfen. In Baden-Württemberg könnte ich mir aber vorstellen, dass es sich um erdbebengefährdete Gemeinde oder Gemeindeteil handelt, was automatisch einen Prüfer erforderlich macht.

    Für mich hört es sich so an, dass von Amtswegen beide Kriterien überprüft wurden und von Amtswegen ein Prüfingenieur beauftragt wurde, wobei die anfallenden Gebühren dem Bauherren zur Last fallen. Das ändert aber nichts daran, dass der bisher beauftragte Tragwerksplaner weiterhin die Statik aufstellen kann. Außer vielleicht, der Prüfingenieur wird wegen Punkt 1 erforderlich, dann wäre ein Tragwerksplaner, der in die entsprechende Liste eingetragen ist, der günstiger Fall. In wie weit ein Wechsel des Tragwerksplaners zum jetzigen Zeitpunkt Auswirkungen auf die Genehmigung hat, entzieht sich meiner Kenntnis.


    Zur Frage, ob mit der Bauüberwachung durch den Prüfingenieur eine Bauleitung gemeint ist, so ist die Frage eindeutig mit "nein" zu beantworten.

    Der von der Baubehörde beauftragte Prüfingenieur überwacht ausschließlich standsicherheitsrelevante Bauteile und das in der Regel auch nur stichprobenartig. Er ersetzt in keinem Fall die Bauüberwachung/Bauleitung gem. LPH 8 HOAI. Beispielsweise überprüft der Prüfingenieur bei Betondeckung den korrekten Einbau der Bewehrung (ingenieurtechnische Kontrolle der Bewehrung, umgangssprachlich "Bewehrungsabnahme").

    Eine vom Bauherrn beauftragte Bauüberwachung/Bauleitung (durch wen auch immer) ist also weiterhin angeraten.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Prüfingenieure (egal ob für Standsicherheit, Brandschutz, Einhaltung der ENEV …) werden je nach gesetzlicher Regelung im Bundesland dann erforderlich, wenn die Bauaufgabe bezüglich des zu kontrollierenden Themas ein per BauO / AVO / ... definiertes Maß an Komplexität oder Größe überschreitet. Eine Ausnahme stell(t)en ENEV / GEG dar, deren Einhaltung inzwischen nach Bundesgesetz überall zu überwachen ist. In manchen Bundesländern kann sich der Bauherr eine Person von der Liste der zugelassenen Prüfingenieure frei auswählen, in anderen wird von der Baugenehmigungsbehörde zugewiesen.


    In jedem Fall übernehmen Prüfingenieure nur eine ausgelagerte minimale staatliche Kontrollfunktion (keine Bauleitung im Sinne der jeweiligen Bauordnung!) und sind vom Bauherrn direkt nach einer speziellen Gebührenordnung zu bezahlen, teilweise über eine Abrechnungsstelle.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Hallo noch einmal,

    dieses Forum ist echt Wahnsinn! So viele gute Antworten und so schnell! :)

    Ich habe jetzt noch einmal reingeschaut und finde folgenden Eintrag im Bauantrag, der von meinem Architekten so ausgefüllt worden ist. Ich lade ihn mal hoch (ist jetzt nichts personenbezogenes drauf).

    Demnach wurde angekreuzt, dass das Bauvorhaben nach § 18 LBOVVO keiner bautechnischen Prüfung bedarf. Ohne Korrektur wurde diese Seite auch so vom Baurechtsamt zurückgeschickt. Bezüglich der Standsicherheit wurde nichts eingetragen.


  • Kann es sein, dass unten auf dem Formular die Unterschrift des Erstellers der Standsicherheitsnachweise fehlt und schon allein deshalb extern beauftragt wurde?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wenn das so eingereicht wurde, fehlt nicht nur die Unterschrift, sondern insgesamt die Angaben zum Verfasser des Standsicherheitsnachweis.


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  • Wenn das so eingereicht wurde, fehlt nicht nur die Unterschrift, sondern insgesamt die Angaben zum Verfasser des Standsicherheitsnachweis.

    Der Entwurfsverfasser könnte ja neben der Bauvorlageberechtigung selbst zusätzlich auch die Anforderungen des § 18 (3) 1 LBOVVO … erfüllen. Aber auch dann fehlte hier die Unterschrift. Man müsste das gesamte Formular anschauen und die LBOVVO diesbezüglich durchlesen. Ich kenne die entsprechenden Regeln nur für „meine Gegend“ ansatzweise auswendig.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ja, es wurde so eingereicht und auch ohne Unterschrift. Mein Architekt meinte nur, dass man die Statik in dem Fall auch nachträglich erledigen könne. Na toll. Da hat mir mein Architekt wohl das nächste Ei ins Nest gelegt, wenn das jetzt wieder teurer ausfällt. :/

  • Liegt dem Architekten oder Dir der Standsicherheitsnachweis vollständig vor?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Der Entwurfsverfasser könnte ja neben der Bauvorlageberechtigung selbst zusätzlich auch die Anforderungen des § 18 (3) 1 … erfüllen. Aber auch dann fehlte hier die Unterschrift.

    Kann natürlich sein, aber müssten dann die entsprechenden Felder nicht trotzdem ausgefüllt

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  • Die Statik nachreichen kann man natürlich. Bzw. streng genommen kann die Statik erst erstellt werden, wenn der Architekt die Ausführungsplanung abgeschlossen hat.

    Das ändert aber nichts daran, dass im hier verlinkten Formular der beauftragte Tragwerksplaner anzugeben ist und dass dieser mit seiner Unterschrift zu bestätigen hat, dass er die Voraussetzungen für den Wegfall der Prüfpflicht erfüllt.

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  • … Architekten … meinte, das könne man nachreichen bzw. wäre dann beim roten Punkt relevant.

    Das ist je nach Bundesland auch korrekt. Den zentralen Mangel sehe ich unter diesen Umständen in der fehlenden Angabe des Erstellers des Standsicherheitsnachweises. Ohne einen solchen kann natürlich nicht gebaut werden. Gibt es den schon, ich meine ist der schon ausgewählt und beauftragt?


    Das Problem sollte sich mit einer „Nachbenennung“ des Nachweisführenden beseitigen lassen. Auch Änderungen der Personen sind ja grundsätzlich gebührenfrei möglich (hier in B jedenfalls). Sie müssen nur mitgeteilt und dokumentiert werden.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich würd die Architektin (nicht Du) das mit dem Bauordnungsamt klären lassen wegen der "fehlenden" Angaben und ob dann trotzdem eine Prüfung nötig ist, wenn der Statiker die nötige Eignung hätte

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