Hallo,
ich habe eine Verständnisfrage zur Grenz- bzw. grenznahen Bebauung in Bayern. Laut BayBO darf:
Zitat"Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten".
Sind hier Grenzgaragen, die in den Abstandsflächen erlaubt sind (mittlere Wandhöhe 3,0m, Gesamtlänge an der Grenze bis 9,0m) eingeschlossen oder beziehen sich die 15 m nur auf Gebäude nach Art.
ZitatAbstandsflächen, Abstände Abs.2
Abstandsflächen sowie Abstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 3Abstandsflächen sowie Abstände im Sinn des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt; die Zustimmung des Nachbarn gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger. 4Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
Es geht um einen Bauherren, der an der Grenze bereits einen Schuppen (=Gebäude ohen Aufenthaltsträume, l=7,0m, b=3,50m) gebaut hat und nun noch einen Carport errichten möchte. Wenn der Carport die Vorgaben für Grenzgaragen einhält, zählt dann dessen Länge dazu, also wäre noch eine Länge von 4,5m möglich oder zählen nur Gebäude die die Vorgaben für Grenzbebauung nicht einhalten?
Danke für Antworten!