Befestigung Balkongeländer im Altbau Dachgeschoss

  • 09.05.2022


    Bitte um Hilfe!


    Situation: Altbau ca. 1924, Ausbau Dachgeschoss 5.Stock 1986, Pultdach mit ausgeschnittenem Balkon über ca. 8m

    Geländer Befestigung (baurechtlich abgenommen seit Ausbau) seitlich, Rechts und Links 2 Fach an den schrägen nach oben verlaufenden Dachbalken.


    Wegen Balkon Sanierung wurde das Geländer unterhalb der Befestigungen abgetrennt und sollte jetzt nach Sanierung wieder angeschweißt werden.


    Schlosser behauptet, eine Befestigung in Holzteilen sei nicht erlaubt.


    Anhang: 3 Bilder demontiert, 1 Bild vorher


    Vielen Dank für jede Hilfe

  • baurechtlich abgenommen seit Ausbau

    Bedeutet aber nur, das zum damaligen Zeitpunkt das Gesamtbauwerk dem öffentlichen Baurecht nicht widersprach.

    Bedeutet nicht, dass heute nicht andere/weitergehende Vorschriften zu beachten sind.


    Gibts keinen Planer für die Sanierung? Wenn doch, was sagt der?

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  • Geländer Befestigung (baurechtlich abgenommen seit Ausbau) seitlich, Rechts und Links 2 Fach an den schrägen nach oben verlaufenden Dachbalken.


    Wegen Balkon Sanierung wurde das Geländer unterhalb der Befestigungen abgetrennt und sollte jetzt nach Sanierung wieder angeschweißt werden.


    Schlosser behauptet, eine Befestigung in Holzteilen sei nicht erlaubt.

    Kann er seine Aussage auch belegen oder bleibt diese bloße Behauptung?


    Wenn diese Behauptung stimmen würde, wären an / auf tragenden Bauteilen aus Holz keine Umwehrungen zulässig: Keine hölzernen Aussichtstürme, keine hölzernen Brücken, keine Dachterrassen auf hölzernen Tragkonstruktionen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • ich halte das für keine ordinäre schlosserarbeit, die der hersteller on-the-fly statisch-konstruktiv auslegen können sollte, sondern für die erfordernis der zusammenarbeit und koordination mehrerer gewerke (u.a. abdichtung der anschlüsse, prüfung der holzbauteile) - damit taucht wieder die frage in #2 auf.

  • ich halte das für keine ordinäre schlosserarbeit, die der hersteller on-the-fly statisch-konstruktiv auslegen können sollte, sondern für die erfordernis der zusammenarbeit und koordination mehrerer gewerke (u.a. abdichtung der anschlüsse, prüfung der holzbauteile) - damit taucht wieder die frage in #2 auf.

    Ich lese da:

    Wegen Balkon Sanierung wurde das Geländer unterhalb der Befestigungen abgetrennt und sollte jetzt nach Sanierung wieder angeschweißt werden.


    Schlosser behauptet, eine Befestigung in Holzteilen sei nicht erlaubt.

    Woraus ergibt sich die Notwendigkeit einer statisch-konstruktiven Auslegung? Natürlich muss der Anschluss an den Rohbau funktionieren und nachgewiesen sein.


    Aber die hier hinterfragte Aussage lautete doch:

    Schlosser behauptet, eine Befestigung in Holzteilen sei nicht erlaubt.

    Und das ist etwas anderes "statischer Nachweis fehlt" oder "muss noch erstellt werden".

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Woraus ergibt sich die Notwendigkeit einer statisch-konstruktiven Auslegung?

    Nach meiner Auffassung schon daraus, dass es demontiert war und wieder hinkommt. Ein Bestandsschutz dürfte damit hinfällig sein, alle HEUTE güligen Vorschriften wären zu beachten.

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  • abgrenzungen entspr. VOB und in diesem fall würde ich sogar auslegen, dass selbst schlosserarbeiten hinsichtlich befestigung nichttrivial sind. wie der schlosser dann darauf wörtlich hinweist, darf jeder auslegen, der es besser weiss.

  • wie der schlosser dann darauf wörtlich hinweist

    Nicht nur, was der Schlosser sagt, sondern auch, was der TE versteht und was er davon wie, ggf. verkürzt, wiedergibt.


    Wenn zwei über das gleiche reden, meinen sie noch lange nicht über das selbe. :P

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  • abgrenzungen entspr. VOB und in diesem fall würde ich sogar auslegen, dass selbst schlosserarbeiten hinsichtlich befestigung nichttrivial sind.

    Da stimme ich Dir zu einhundert Prozent zu. Befestigungen sind eigentlich nie trivial ...


    Ich kann aber nur interpretieren, was Fragende hier vortragen und die Aussage lautete nun einmal:

    Schlosser behauptet, eine Befestigung in Holzteilen sei nicht erlaubt.

    und das ist etwas anderes als "Ich benötige einen rechnerischen Nachweis der Tragfähigkeit für ... (die bereits seit 25 Jahren vorhandene Konstruktion)".


    Deshalb jetzt an Dich die Frage: "Ist die Befestigung absturzsichernder Bauteile an tragenden Bauteilen aus Holz nach den a.R.d.T. in D unzulässig?"


    :corn:


    Bonusfrage: "Wie werden dann nach den a.R.d.T. bei Bauwerken mit wesentlichen tragenden Bauteilen aus Holz Absturzsicherungen hergestellt?"

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Deshalb jetzt an Dich die Frage: "Ist die Befestigung absturzsichernder Bauteile an tragenden Bauteilen aus Holz nach den a.R.d.T. in D unzulässig?"


    :corn:


    Bonusfrage: "Wie werden dann nach den a.R.d.T. bei Bauwerken mit wesentlichen tragenden Bauteilen aus Holz Absturzsicherungen hergestellt?"

    ...das würde mich ehrlich gesagt auch interessieren. Mein Edelstahlgeländer ist jedenfalls (durch das Abdeckblech) auf die hölzerne Traufbohle geschraubt - und ja, es gibt keinen statischen Nachweis - ich habe auf den Schlosser vertraut. :eek:

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Die Frage kann ja nicht ganz ernst gemeint sein.

    Warum sollte man gerade in Holz, was ja im Vergleich zu den meisten modernen Mauerwerken ein hervorragender Verankerungsgrund darstellt, nichts befestigen dürfen was gegen Absturz sichert?


    - Darf man dann in ein Holzhaus auch keine bodentiefen Fenster einbauen?

    - Sind nicht die meisten Treppen aus Holz und die Handläufe ebenfalls irgendwie miteinander (also an Holz) verbunden?

    - Wäre dann ein Brüstungsriegel in einer Holzrahmenbauwand unzulässig, da er gegen Absturz sichert und an Holz befestigt ist?


    Das wäre doch alles ziemlich sinnfrei.


    Also entweder hat der Schlosser dem TE einen Bären aufgebunden oder der TE hat es ggf. falsch verstanden, da der Schlosser evtl. davon ausging, dass eben der hier vorliegende hölzerne Untergrund sich nicht zum Befestigen eignet.

  • Also entweder hat der Schlosser dem TE einen Bären aufgebunden oder der TE hat es ggf. falsch verstanden

    ... nur das es den TE anscheindend nicht mehr interessiert ;)

    Schade.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18