Anrechnung von Wohnfläche im Dachgeschoss bei Altbau-Reihenhaus aus 1927

  • Hallo Zusammen,


    ich verkaufe aktuell ein Haus im rechtsrheinischen Süden von Köln, Baujahr 1927/1928, Reihenmittelhaus. Dies steht in einer alten Arbeitersiedlung, es existieren mehrere Reihen mit insgesamt ca. 40 Häusern identischer Bauart - allesamt mit ausgebautem Dachgeschoss mit teils großen, teils kleinen Gauben, Dachfenstern etc.

    Einen Bebauungsplan gibt es laut Stadt nicht.


    Das Haus gehörte meinen Schwiegereltern, diese haben es 1996 gekauft - zum Kauf existiert neben Notarvertrag nur das damals erstellte Verkehrswertgutachten -

    dieses ist aus heutiger Sicht aber eher eine dürftige Dokumentation - "handgemalt", Grundrisse nur vom EG und 1. OG (Keller und DG fehlen), ebenso gibt es zwar einen seitlichen Schnitt mit Geschosshöhen, aber keine Außenansicht. Dieses Gutachten beziffert die Wohnfläche auf "rund 100m²" wobei unklar ist, ob die Terrassen vor und hinter dem Haus (jeweils ca. 15 m²) damals schon existierten und mit eingerechnet wurden. Neben diesem Gutachten existieren keine weiteren Unterlagen zu dem Haus.


    Fakt ist: das Haus hatte damals bereits ein ausgebautes Dachgeschoss mit Gauben auf der Vorder - und Rückseite. Die Dacheindeckung ist aus Kunstschiefer, das originale Dach (so laut Nachbarn) war wohl echter schiefer, insofern muss das Dach (und vermutlich auch der Ausbau mit Gauben) danach entstanden sein - ich würde jetzt aus dem Bauch schätzen, dass dies irgendwann zwischen 1960er und 1980er Jahren passiert ist.


    Die Schwiegereltern haben dann noch mehrere Velux-Fenster (ohne Genehmigung) eingebaut, das Dach von innen gedämmt (Zwischensparrendämmung Steinwolle) sowie die Geschossdecke zum darüber liegenden Spitzboden ebenfalls gedämmt (Dämmschüttung). Das Dachgeschoss wurde seit 1996 und bereits vorher durchgängig als Wohnraum genutzt. Es besteht aus zwei Zimmern (Grundfläche ca. 30 qm insgesamt) sowie einem kleinem Bad; alle Räume sind beheizt mit normaler Heizung (Keine Nachtspeicher, Heizlüfter etc.).


    Nun folgendes Szenario:


    Ich habe das Haus gemäß des mir vorliegenden Verkehrswertgutachtens inseriert, mit 100m² Wohnfläche beworben und eigentlich war mit den aktuellen Kaufinteressenten alles geklärt - Preis, Notartermin Ende.

    Nun ist bei Begehung des Hauses durch einen Gutachter der Bank aufgefallen, dass das Dachgeschoss NICHT den aktuellen Vorgaben der Wohnflächenverordnung sowie brandschutzrechtlicher Bestimmungen entspricht:


    1. Geschosshöhe - die Räume (2 Räume + Bad) weisen wohl nicht die geforderte Deckenhöhe über mindestens 2,20 Meter über die Hälfte der Grundfläche auf. Allerdings: mein Schwiegervater hat die Decke abgehängt (Holzdielen lackiert), sodass ich nicht wüsste, wieviel Platz man ggf. gewinnt, wenn man die Abhängung zurückbaut oder zumindest platzsparender aufbaut.


    2. Entfluchtung für Brandfall: Nach Gutachter reichen die vorhandenen Fenster (Vorgabe mindestens 90x120) nicht aus, um als zweite Entfluchtung im Brandfall zu gelten.


    Ergebnis: Die Bank erkennt das DG nicht als Wohnfläche an, beleiht das Objekt geringer und die Finanzierung der Interessenten droht damit zu platzen.


    Die Interessenten haben zwar eine alternative Bank, aber nun die Befürchtung, selbst wenn dort die Immobilie entsprechend finanziert wird, dass sie ein Risiko eingehen, wenn Sie das Dachgeschoss weiter als Wohnraum nutzen, es dann aber z.B. zu einem Versicherungsfall kommt und bekannt wird, dass das Dachgeschoss bewohnt wurde, obwohl es "nur" Nutzfläche sein darf....


    Ich habe morgen einen Termin beim Bauamt um mir die komplette Bauakte zu kopieren, allerdings haben mich zahlreiche Bekannte aus dem Metier eher pessimistisch gestimmt, dass der (Aus-)Bau des Dachgeschosses (wann auch immer) mal offiziell mit Genehmigungsverfahren gelaufen ist.



    Nun meine Frage(n):

    1.

    Wenn das Dachgeschoss bzw. der Ausbau desselben und die Nutzung als Wohnraum (mindestens im Baujahr dürfte es ja nur ein Kaltspeicher gewesen sein) aktenkundig sprich genehmigt wurde, könnte dann die Fläche auch sozusagen als Bestandsschutz außerhalb der aktuellen Vorgaben als Wohnfläche anrechenbar sein?


    2.

    Wenn es KEINE Genehmigung oder zumindest keine Unterlagen darüber gibt, zählt das DG dann - auch wenn das Bauamt für die komplette Siedlung die entsprechende faktische Nutzung als Wohnraum anerkennt (bei 40 Häusern zu "Übersehen" dass dort in den DG gewohnt wird, ist ja eher unrealistisch) oder zumindest duldet - lediglich als Nutzfläche ?


    3.

    Wie sieht es mit Bestandsschutz / Gebäudehistorie aus ? Wie ist es versicherungstechnisch, wenn dort weiterhin gewohnt würde, auch wenn es nicht als Wohnfläche gilt ? z.B. im Brandfall ? Ist die Befürchtung der Kaufinteressenten bzgl. Versicherung gerechtfertigt, auch wenn es eine andere Bank geben sollte, die das DG als Wohnfläche anerkennt und finanziert ?


    Ich bin sehr verunsichert, ob und inwieweit ich nun meine Preisvorstellung deutlich nach unten korrigieren MUSS, - andererseits haben da eben 30 Jahre Menschen gewohnt und wohnen auch ringsum in baugleichen Häusern, ohne dass die Stadt dort (wie andernorts) aktiv einschreitet, um einen Wohnen dort zu unterbinden oder eine Nutzungsänderung als Nutzfläche vorzuschreiben -

    insofern ist mir auch unklar, ob man dann nicht bei allen Häusern "hingehen" müsste und die Leute darauf hinweisen müsste, dass die dort vorgenommenen Bauänderungen vor 50 Jahren nun rechtswidrig sind und zurück gebaut werden müssten?!


    Ich wäre für Ihre Antworten sehr dankbar.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Hunter

  • Laienmeinung:

    Das Haus wurde wohl nie mit einem als Wohnraum ausgebauten DG genehmigt und gebaut. Also wird es auch kein Wohnraum sein, und du kannst es nicht als Wohnraum verkaufen.

    Ob ein zukünftiger Käufer aus dem DG einen Lagerraum, einen Hobbyraum, ein Kinderzimmer oder sonstwas macht, kann dir komplett egal sein. Wichtig ist nur, dass es in deinen Verkaufsunterlagen incl. Wohnflächenberechnung ganz klar als Nutzfläche gekennzeichnet wird.

    insofern ist mir auch unklar, ob man dann nicht bei allen Häusern "hingehen" müsste und die Leute darauf hinweisen müsste, dass die dort vorgenommenen Bauänderungen vor 50 Jahren nun rechtswidrig sind und zurück gebaut werden müssten?!

    Kannst es mal ja versuchen. Am Besten auch das Baurechtsamt informieren und parallel die örtliche Presse.

    Würde ich alles allerdings nur tun, wenn ich sowieso vorhabe, in ein weit entferntes Land auszuwandern.

  • ....

    Kannst es mal ja versuchen. Am Besten auch das Baurechtsamt informieren und parallel die örtliche Presse.

    Würde ich alles allerdings nur tun, wenn ich sowieso vorhabe, in ein weit entferntes Land auszuwandern.

    Es soll ja verkauft werden feelfree ...


    Ich wuerde es nicht machen - aber wenn der Verkaufspreis erheblich beeintraechtigt wird kann man sicher dadurch Klaerung erzwingen :rulez:

  • Danke erstmal .... ich habe mal was von Bestandsschutz gelesen, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des (aus-)Baus so genehmigungsfähig gewesen wäre ?!

    Kannst es mal ja versuchen. Am Besten auch das Baurechtsamt informieren und parallel die örtliche Presse.

    Würde ich alles allerdings nur tun, wenn ich sowieso vorhabe, in ein weit entferntes Land auszuwandern.

    Ich meinte damit nicht, dass ICH proaktiv allen Menschen in der Nachbarschaft Ihr Leben im Dachgeschoss verhageln will, ich versuche nur nachzuvollziehen, was das Bauamt wohl zu dieser Siedlung denkt :D z.b. gab es im Ruhrgebiet doch den Fall, dass ein MFH mit entsprechend risikobelasteter Dämmung (Brandfall) komplett geräumt werden musste - sprich, das Amt auf Grund vorhandener Mängel pro aktiv ein "Wohnen" dort verhindern musste- das scheint brandschutztechnisch in der Siedlung zumindest nicht der Fall zu sein !?


    Inwieweit muss ich denn als Laie pro aktiv die Angaben des mir vorliegenden Verkehrswertgutachtens aus 1996 anzweifeln ? Hätte es nicht den Hinweis von der Bank gegeben, hätte man mir doch niemals vorwerfen können, dass ich die Angaben des immerhin staatlich geprüften & vereidigten Gutachters (oder wie auch immer die entsprechende Qualifikation heißt?), der die die 100m² Wohnfläche inkl Dachgeschoss 1996 bescheinigt hat, nicht gegengeprüft habe ?

  • aber wenn der Verkaufspreis erheblich beeintraechtigt wird kann man sicher dadurch Klaerung erzwingen

    Nein, da gar keine Klärung erforderlich ist. Ich halte es für ausgeschlossen, dass Räume denen der notwendige 2. Fluchtweg fehlt, jemals als Wohnraum anerkannt wurden oder in Zukunft werden. Ob ein Eigentümer trotzdem darin wohnt ist den Behörden i.A. egal. Bis halt mal was passiert, womöglich noch bei einem vermieteten Haus, dann ist die K**** am dampfen.

    Wie die Behörden reagieren (oder reagieren müssen), wenn jemand eine ganze Nachbarschaft quasi anzeigt, weiß ich nicht. Freunde macht man sich damit aber ganz sicher keine.

  • Nein, da gar keine Klärung erforderlich ist. Ich halte es für ausgeschlossen, dass Räume denen der notwendige 2. Fluchtweg fehlt, jemals als Wohnraum anerkannt wurden oder in Zukunft werden. Ob ein Eigentümer trotzdem darin wohnt ist den Behörden i.A. egal. Bis halt mal was passiert, womöglich noch bei einem vermieteten Haus, dann ist die K**** am dampfen.

    Wie die Behörden reagieren (oder reagieren müssen), wenn jemand eine ganze Nachbarschaft quasi anzeigt, weiß ich nicht. Freunde macht man sich damit aber ganz sicher keine.

    Wie sähe es denn aus, wenn die Gauben zum Zeitpunkt ihrer Errichtung (z.B: 1970) den damaligen Vorschriften für eine zweite Entfluchtung entsprochen hätten? In der Nachbarschaft habe ich jetzt die Info erhalten, dass einige Häuser wohl sogar bereits im Baujahr mit Gauben ausgestattet wurden, sprich das DG damals von Anfang an als Wohnraum inkl. Wasseranschluss im DG geplant und vorgesehen waren - in so einem Fall wäre das DG ja (zumindest 1928) als Wohnraum genehmigungsfähig gewesen, oder ? Vermutlich muss ich dann "nur" den Nachweis erbringen, dass dieser Bau damals so genehmigt wurde (als Wohnfläche)...befürchte ich jetzt mal ...

  • Was für ein Gutachter hat das Wertgutachten mit der Wohnfläche inkl. Dachgeschoss erstellt?

    "Assessor Vermessungs- und Liegenschaftswesen - Sachverständiger für Grundstücks- und Gebäudebewertungen"---- diese Bezeichnung ließ mich jetzt nicht an seinen Fähigkeiten zweifeln, ohne mich als besonders gutgläubig outen zu müssen, oder ?

  • Wie wäre es mal mit selbst nachmessen unter Aufschlüsselung aller Räume und anteiliger Balkone/Terrassen? Vielleicht sind das ja 100m², ganz ohne DG?

    bereits geschehen, das DG wurde definitiv mit einberechnet. Dort wird z.b zwischen Keller differenziert ("kellerräume"), zwischen OG und DG aber nicht (dort wird nur von "räumen" gesprochen, darunter dann die Summe "100m²"...dort steht sogar der Passus

    "Das Dacheschoß ist zu Wohnzwecken ausgebaut".

  • "Assessor Vermessungs- und Liegenschaftswesen - Sachverständiger für Grundstücks- und Gebäudebewertungen"---- diese Bezeichnung ließ mich jetzt nicht an seinen Fähigkeiten zweifeln, ohne mich als besonders gutgläubig outen zu müssen, oder ?

    Nein. Nach Studium und Referendariat darf er die Bezeichnung "Assessor" führen. "Jährlich legen rund 300 Referendarinnen und Referendare nach zweijährigem Vorbereitungsdienst in den verschiedenen Fachrichtungen (Hochbau, Städtebau, Wasserwesen, Straßenwesen, Stadtbauwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik, Vermessungs- und Liegenschaftswesen, Wehrtechnik, Luftfahrtechnik, Landespflege und Umwelttechnik/Umweltschutz) ihre Große Staatsprüfung ab. Damit erwerben sie die Befähigung für den höheren technischenVerwaltungsdienst und sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessor" mit einem die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatz zu führen."

  • Da steht,


    "Dipl-Ing. Vornamen Nachname - Assessor Vermessungs- und Liegenschaftswesen

    Sachverständiger für Grundstücks- und Gebäudebewertungen".


    An welchem Punkt genau hätte ich jetzt vermuten müssen, dass der sich schlechter mit Wohnflächenberechnung auskennt, als ich als Laie und 5 Minuten google? :D

  • Ein Problem älterer Häuser ist, dass sie nicht den heutigen Regeln entsprechen, das muss einem Käufer solch alter Häuser bewusst sein. Zum Bauzeitpunkt mögen Deckenhöhen ausgereicht haben und über Fluchtwege hat sich keiner Gedanken gemacht. Nachweise bedurfte es nicht. Von daher würde ich ein altes Haus nie mit einer heute üblichen Wohnflächenberechnung anbieten, sondern nach reinen Grundflächen machen und die Räume nicht als Schlafen, Kind usw bezeichnen, sondern einfach als Raum eins bis x und die Käufer sollen sich dann entscheiden was die damit machen. Also ein Stück Haus mit soundsoviel Fläche und gut ist.


    Wenn Du nach heute üblichen Regeln die Wohnfläche berechnest, bleibt kaum etwas übrig und es macht einen falschen Eindruck des Gebäudes. Lass ein Expose erstellen und aktuelle Grundrisse. Dann weiß jeder woran er ist wenn er das Haus kauft.


    Das mit der Gaube kann aber ein Problem sein. Weil der Käufer erwartet ein juristisch unbelastetes Haus. Du kannst auf eurem Bauamt die Unterlagen für das Haus nachfragen und gucken was genehmigt wurde. Schwarzbauten rächen sich früher oder später. Spätestens die Erben haben den Klotz am Bein.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Welchen Wert die abgelegte Laufbahnprüfung für die Qualifikation zum „Gutachter“ hat, sei dahingestellt. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Gutachtern ist nur in Gerichtsverfahren von Bedeutung und mitunter kritisch zu hinterfragen. Es gibt solche und solche … Wie dem auch sei, ein über fünfundzwanzig Jahre altes Verkehrswertgutachten ist heute allenfalls als interessantes Zeitdokument zu sehen. Schon damals wäre eine Einsicht in die Bauakte vor der Gutachtenerstellung sinnvoll gewesen. Der beschriebene Zustand „zu Wohnzwecken ausgebaut“ sagt aber gerade nicht „als Wohnraum genehmigt“.


    Und ja, mit Anfragen zu solchen Themen kann man sich ganz schnell und für lange Zeit ganz viele Feinde machen.


    Ungenehmigte Nutzung ist ungenehmigte Nutzung. Ein Blick in die Bauakte hilft auch heute noch.


    Bezüglich der Wohnflächenberechnung sind heute natürlich heutige Regeln anzuwenden. Und ja, die Anforderungen an bauliche Anlagen sind heute definitiv erheblich höher als vor 50 oder 90 Jahren, auch die Berechnungsregeln haben sich mehrfach geändert.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich werde hier mal ein Update geben, sobald ich morgen aus dem Archiv des Bauamtes komme. Nur mal hypothetisch: wenn im unwahrscheinlichen Fall das Haus, mit Gauben und Wohnräumen im Dachgeschoss irgendwann mal genehmigt wurde, ändert es was an der Situation, dass es unter heutigen Gesichtspunkten nicht mehr genehmigungsfähig wäre ?

  • Nein, aber das muss es ja auch nicht mehr, es wäre dann ja bereits genehmigt. Und für die heutige Genehmigungsfähigkeit könnte es ja noch umgebaut werden.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Zum Verständnis: Wenn es, sagen wir im Baujahr 1927/28 als Wohnfläche genehmigt wurde,

    dann gilt es als solche fort, auch wenn der Gutachter der Bank darauf hinweist, dass es aktuellen Ansprüchen nicht genügt ?

  • Zum Verständnis: Wenn es, sagen wir im Baujahr 1927/28 als Wohnfläche genehmigt wurde, dann gilt es als solche fort, ...

    Dann gilt die Genehmigung fort - sofern sich das Gebäude mit Ausnahme nicht genehmigungsbedürftiger Veränderungen noch im genehmigten Zustand befindet.

    auch wenn der Gutachter der Bank darauf hinweist, dass es aktuellen Ansprüchen nicht genügt ?

    Dritte können hinwiesen, worauf sie möchten, denn genehmigt ist genehmigt - allerdings unbeschadet der Rechte Dritter.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • ICH würde deutlich weniger Aufwand in den "Nachweis", dass der Ausbau irgendwann mal irgendwie hätte genehmigungsfähig gewesen sein können, stecken. Und mit auf die sicher genehmigten Flächen konzentrieren.

    Und zwar nach HEUTIGEN Berechnungregeln. Und nicht auf einen über ein viertel Jahrhundert altes Pi*Daumen Schätzwert verlassen.

    Und nein, den Assesor kannst Du nicht in Regress nehmen (nur vorbeugend, falls die Idee aufkommen sollte)

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • ..dort steht sogar der Passus

    "Das Dacheschoß ist zu Wohnzwecken ausgebaut".

    Was aber nicht bedeutet, dass dieser Ausbau auch genehmigt ist. Der Gutachter sichert sich damit nur ab, dass er nichts übersehen hat. In solchen Gutachten darf man nicht nur die Zahlen anschauen, sondern man muss (leider) auch den vielen Text genauer studieren. Da finden sich oftmals Hinweise "Bsp. xxx wurde nicht überprüft" die den Aussteller absichern. Etwas ähnliches habe ich in einem Gutachten stehen, zu einem (ungenehmigten) Nutzraum im Kellerbereich, der dann aber wegen Geringfügigkeit bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt wurde.


    In Deinem Fall wurde die Fläche im DG jedoch hinzugezählt, wobei nicht bekannt ist, ob der Gutachter einen Abschlag vorgenommen hat. Auch ein nicht genehmigter Ausbau stellt einen Wert dar, dieser ist halt geringer als bei einem genehmigten Ausbau, aber er ist auch nicht Null. Ich vermute, dass der Gutachter damals einen Abschlag vorgenommen hat, wobei es keine feste Regeln zur Höhe des Abschlag gibt, dieser ist quasi "gutachterlich zu ermitteln", und da ändern sich die Einschätzungen mit der Zeit. Was vor xx Jahren nur zu einem geringen Abschlag geführt hätte, würde vielleicht heute zu einer deutlich höheren Korrektur führen.

    So gesehen legen sich die Banken auf die sichere Seite, und setzen halt einfach "Null" an.


    d.h. Wenn der Ausbau damals nicht genehmigt wurde, und mangels 2. Rettungsweg auch nicht genehmigungsfähig ist, dann wird man zwar einen Mehrwert annehmen, diesen aber wohl sehr niedrig ansetzen. Was viel wichtiger ist, bei der Verkehrswertermittlung wird wohl mit einem anderen Haustyp gerechnet, was die Berechnungsgrundlage (xxx,- €/m²) deutlich verändert. Zwischen NHK Typ 3.11 und 3.12 macht das je nach Standardstufe 70,- bis 100,- €/m² aus, und das entsprechend hochgerechnet ergibt auch ein schönes Sümmchen, auch wenn dann am Ende noch ein paar Euro für den ungenehmigten Ausbau hinzukommen. Aufgrund des Alters wird es sowieso schon schwierig einen Wert zu ermitteln, da würde ich versuchen alle Risiken/Ungenauigkeiten zu vemeiden


    Übrigens, ich sehe das mit dem Inserat nicht so entspannt. Du hast das Haus mit (wesentlichen) Eigenschaften beworben die es anscheinend nicht hat. Da haben sich Käufer und Verkäufer schon wegen viel unwichtigeren Dingen gestritten.


    Deswegen meine Empfehlung, niemals ein Gebäude ohne ein aktuelles Verkehrswersgutachten verkaufen, auf das sich dann beide Parteien als Grundlage einigen. Dabei geht es weniger um den Preis im Gutachten, den kann man ja trotzdem abweichend vereinbaren, als vielmehr um die Berechnungsgrundlage. Das kostet zwar ein paar Euro, ist aber Gold wert wenn es Unstimmigkeiten gibt.

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  • Deswegen meine Empfehlung, niemals ein Gebäude ohne ein aktuelles Verkehrswersgutachten verkaufen,

    Dazu wäre aber zu ergänzen: Niemals ohne Vorlage entsprechender Genehmigungen oder Einsicht in die Bauakte kaufen. Viele Wertgutachten werden nämlich ohne solche erstellt und über Bemerkungen wie: Alle Annahmen beruhen auf Angaben des XYZ abgesichert.

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  • 2. Entfluchtung für Brandfall: Nach Gutachter reichen die vorhandenen Fenster (Vorgabe mindestens 90x120) nicht aus, um als zweite Entfluchtung im Brandfall zu gelten.

    Das heißt, dass es im gesamten Dach keine Fenster dieser Größe gibt? Auch nicht in den Gauben?

  • Auch nicht in den Gauben?

    Achtung, soweit ich mich erinnere, dürfen Fenster die als Fluchtweg dienen sollen, eine BRH von max. 1,2m aufweisen. Das müsste man verifizieren.


    Nach der Beschreibung des Gebäudes vermute ich, dass dieses Kriterium ebenso nicht erfüllt wird. Ansonsten könnte man die Fenster ja sehr wahrscheinlich einfach austauschen, um ein größeres lichtes Maß zu erreichen. Man könnte auch 2 Fenster nebeneinander zusammenfassen, und durch ein breites Fenster mit 2 Flügeln (Stulp) ersetzen o.ä.


    Wenn es jedoch schon an der BRH scheitert, dann wird der Aufwand deutlich höher.

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  • Achtung, soweit ich mich erinnere, dürfen Fenster die als Fluchtweg dienen sollen, eine BRH von max. 1,2m aufweisen. Das müsste man verifizieren.

    Bei den meisten LBOs gibts neben der Grösse noch Forderungen zum Traufabstand. ZU Recht! Und daran scheiterts öfter als an der schieren Grösse

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  • Nach der Beschreibung des Gebäudes vermute ich, dass dieses Kriterium ebenso nicht erfüllt wird.

    Kann sein, kann nicht sein. Bisher haben wir hier nur sehr kärgliche Informationen erhalten.


    Es gibt aber in der Straße...

    allesamt mit ausgebautem Dachgeschoss mit teils großen, teils kleinen Gauben,

    wohl die Möglichkeit hier planerisch etwas zu machen. "Kleine Gaube" kann natürlich auch heißen "schmale Gaube"; große Gaube = breite Gaube. Oder große Gaube = größere Fenster....wer weiß, wer weiß.


    Über den Sinn und Zweck festgelegter lichter Raumhöhen kann man trefflich streiten. Bei Rettungswegen hört der Spaß natürlich auf. Diese sind ggf. überlebenswichtig !

  • Hallo zusammen,


    Thomas B richtig, die vorhandenen Fenster (2x Gaube, 2x DFF) weisen nicht die erforderlichen Maße (90x120) auf - wobei es bei den Maßen nicht um das Rahmenmaß sondern den tatsächlichen Ausstieg geht - so sagte mir ein Sachverständiger, der heute vor Ort war und nun auch ein aktuelles, zeitgemäßes Verkehrswertgutachten erstellen wird; insofern sind wir dort, R.B. , wo auch Ihre Empfehlung hin deutete - ich habe auch heute morgen die Bauakte aus dem Archiv geholt und kopiert; leider finden sich die "ältesten" Aufzeichnungen 1961, befassen sich aber nicht mit einer Genehmigung des Gebäudes an sich bzw. des Dachgeschosses im Speziellen.


    Ich update hier mal, wie die neue Flächenberechnung aussieht; kurioser Weise wurden damals die Terrassen tatsächlich nicht mit einberechnet, sodass "netto" die Einbußen der Wohnfläche im Dachgeschoss etwas gemindert werden - der Hauptpunkt ist aber, dass das Dachgeschoss, wenn offiziell Nutzfläche, ja nicht als dauerhafter Wohnraum genutzt werden darf - das ist für den Käufer natürlich Käse, weil da perspektivisch ein Kinderzimmer hin sollte und ein nicht unerhebliches Investment damit verbunden wäre, die Nutzungsart zu ändern und das DG baulich entsprechend der aktuellen vorgaben zu ertüchtigen.

  • Wie bereits geschrieben, wurden in den vergangenen 100 Jahren die Berechnungsregeln mehrfach geändert und erscheinen aus heutiger Sicht manchmal zu locker, manchmal zu streng, oft aber kurios. Deshalb einfach immer die aktuellen Regeln verwenden - und natürlich klären welche: DIN 277, Wohnflächenverordnung oder andere?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • 90 x 120cm ist aber auch nicht in Stein gemeißelt:


    "...Haben in den vorgenannten Fällen Fensteröffnungen Maße von mindestens 0,80 m x 1,00 m i.L., ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Feuerwehren das Fenster noch als Rettungswegfenster nutzen können...."


    Im Zweifelsfall mal bei der FW anrufen und nachfragen, ggf. Ortstermin.