Gemeinschaftseigentum

  • Hallo zusammen,


    wir haben einen neuen Estrich bekommen, da wir neue Fliesen wollten und nach dem Abnehmen der Fliesen hat der Fliesenleger gemeint, dass der alte Estrich total kaputt ist und deswegen auch unsere Fliesen vorher gerissen waren.


    Wir wohnen in einer Eigentumswohnung und haben die Rechnung für den Estrich (ca 2500 Euro) selbst bezahlt.

    Jetzt, ca 4 Wochen später, hat mich eine Bekannte darauf aufmerksam gemacht, dass Estrich zum Gemeinschaftseigentum gehört und man das bezahlt bekommt. Laut jetziger Rücksprache mit der Hausverwaltung müsste man den Antrag auf Kostenübernahme vorher einreichen und genehmigen lassen. Ich kann zwar jetzt noch im Nachhinein einen Antrag zur Kostenübernahme stellen, aber das müsste jetzt dann in der Eigentümervwrsammlung mit allen Eigentümern abgestimmt werden, ob die Kosten übernommen werden oder nicht. Und da mache ich mir wenig Hoffnung.

    Ist das wirklich der korrekte Weg so?

  • Jetzt, ca 4 Wochen später, hat mich eine Bekannte darauf aufmerksam gemacht, dass Estrich zum Gemeinschaftseigentum gehört

    Vorher mal den Teilungsvertrag GENAU lesen, ob das wirklich SO ist. Oft ja, aber nicht immer

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  • Ihr habt doch die Wohnung gekauft. Dann solltet ihr auch den Teilungsvertrag bekommen und unterschrieben haben, zusammen mit den Teilungsplänen. Ihr seid ja ein Teil der Eigentümergemeinschaft.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Richtig, Estrich gehört regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum, wenn in der Teilungserklärung nichts anderes bestimmt ist und da liegt auch schon der 🐰 im Pfeffer. Denn am Gemeinschaftseigentum habt Ihr nichts zu verändern. Den Auftrag hätte die Gemeinschaft auslösen müssen und hätte auch das Recht gehabt, die Aussage des Fliesenlegers auf Richtigkeit zu überprüfen.

    Ob die Gemeinschaft im Nachhinein die Kosten übernimmt?




    Wenn Dich ein Laie nicht versteht, so heißt das noch lange nicht, dass du ein Fachmann bist.



    M.G.Wetrow

  • Wieso habt Ihr den nicht beim Kauf bekommen/eingesehen.


    Vorgegeben wird der von dem/denen der/die aufteilen. Also BT/Eigentümergemeinschaft/Immobilien"entwickler" oder wie die sichbei Euch nennen/nannten.


    Ihr habt also was gekauft, ohne zu wissen, was genau. :eek::rb:

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  • Ob die Gemeinschaft im Nachhinein die Kosten übernimmt?

    Nicht nur das. Ein Tüpfelschieter (wie man in Bayern sagt) ist in einer WEG immer dabei und der könnte auf die Idee kommen, jetzt wegen Sachbeschädigung oder unerlaubter Veränderung vorzugehen.

    Ob er damit Erfolg hätte, ist wieder eine andere Sache

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  • .... ca 4 Wochen später, hat mich eine Bekannte darauf aufmerksam gemacht, dass Estrich zum Gemeinschaftseigentum gehört und man das bezahlt bekommt.

    Das ist so nicht korrekt. Estrich kann zum Gemeinschaftseigentum gehören und sollte dies meiner Meinung nach im Regelfall auch, aber es gibt keinen entsprechenden zwingenden Automatismus. Deshalb beginnt die Beantwortung der Frage mit einem Blick in die, nein, in Eure Teilungserklärung und diese sollte, nein, muss als Anlage zum Kaufvertrag vorliegen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ui ui ui das hört sich nicht gut an.

    Ich suche dann mal die Unterlagen raus. Ist schon über 10 Jahre her, dass wir die Wohnung gekauft haben, deswegen erinnere ich nicht mehr dran.

  • Spätestens, wenn den Miteigentümern bewußt wird, dass von dieses mögliche "Gemeinschaftseigentum" jetzt einen Mangel aufweist (Geruch siehe dieser Faden) und möglicherweise sogar eine Gesundheitsgefährdung, so dürfte die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten bei den anderen Miteigentümern deutlich in den negativen Bereich des Zahlenspektrums gehen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Dann zitiere ich hier mal aus dem oben verlinkten BGH Urteil.

    Ausser aus Kulanz, wird die WEG wohl nicht zur Zahlung zu uebereden sein.


    BGB § 687 Abs. 1, § 812, § 951; WEG § 21 Abs. 4


    a) Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu. Das gilt auch dann, wenn die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 12 f.).


    b) Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen (hier: Fenstererneuerung), besteht ein solcher Anspruch nicht.
    BGH, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 254/17 - LG Hamburg AG Hamburg-Barmbek

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