Absturzsicherung im eigenen Grundstück

  • Liebes Expertenforum,


    wir bauen mit einem Bauträger ein Haus und sind gerade in der Gartenplanung. Unser Grundstück grenzt an einen öffentlichen Fußweg und ist etwas tiefer gelegen (ca. 1 - 1,2 m). Um den Höhenunterschied auszugleichen wurden L-Steine gesetzt. Die L-Steine sind innerhalb unseres Grundstücks, die Grundstücksgrenze verläuft etwa 80 cm dahinter (siehe blauen Pfosten im Bild).



    Wir wollten nun an der Grundstücksgrenze (auf Höhe des blauen Pfosten) einen Gartenzaun aufstellen und zwischen dem Gartenzaun und den L-Steinen dann eine Hecke pflanzen. Unser Bauleiter meint nun, dass der Gartenzaun direkt auf den L-Steinen errichtet werden müsste und begründet das mit "DIN-Normen und LBO BW".


    Unser Wunsch wäre es natürlich, den Zaun außen, also hinter der Hecke zu haben (von unserem Grundstück aus gesehen). Aus unserer Sicht wäre so ja trotzdem eine Absturzsicherung gegenüber der öffentlichen Fläche gewährleistet. Unser Bauleiter argumentiert nun, dass dann immer noch eines unserer Kinder von innen die L-Steine aus hochklettern und dann abstürzten könnte, oder wir beim Hecke schneiden abstürzen könnten und er dann dafür verantwortlich sei. Wir hingegen finden den Zaun auf den L-Steinen sogar noch gefährlicher, weil dann ein Höhenunterschied von knapp 2 m entstehen würde, falls doch mal jemand den Zaun übersteigen oder daran hochklettern sollte.


    Lage Rede: Wie seht ihr das? Müssen wir in unserem eigenen Grundstück nun auf Absturzsicherungen achten und den Zaun direkt auf die L-Steine montieren? Falls das der Fall ist, welche Reglung gibt das genau so vor? Oder können wir den Zaun auf die Grundstücksgrenze setzen, eine Hecke pflanzen und selbst die Verantwortung dafür übernehmen, dass keines unserer Kinder auf den L-Steinen balanciert?


    Vielen Dank!

  • Eure Landesbauordnung ist da recht schmalbrüstig.

    Zitat

    Umwehrungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie Abstürze verhindern und das Überklettern erschweren.

    § 16 Abs. 3 LBO BW

    Für mich sind beide Lösungen gleichwertig möglich. Wenn der Bauunternehmer Bedenken hat, soll er die euch schriftlich geben. Dann kann er sich beruhigt dem weiteren Baugeschehen widmen.


    P.S.: Eine DIN, die das regeln würde, ist mir nicht bekannt.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Unser Bauleiter meint nun, dass der Gartenzaun direkt auf den L-Steinen errichtet werden müsste und begründet das mit "DIN-Normen und LBO BW".

    Meine unmittelbar folgenden Fragen wären gewesen: Welche und wo GENAU steht das. Genaue §§ bitte. Nicht mehr und nicht weniger. Das wäre ja quasi eine Art Enteignung.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Dein Bauleiter hat Recht.

    Absturzhöhen über einen Meter müssen gesichert werden. Theoretisch kannst du vor den Mauerscheiben Boden oder Rindenmulch anfüllen, dass die Absturzhöhe unter einen Meter kommt. Egal wo es auf deinem Grundstück ist.

    Link zur AVO aus BW

    Landesrecht BW § 3 LBOAVO | Landesnorm Baden-Württemberg | - Umwehrungen | Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 5. Februar 2010 | gültig ab: 01.03.2010 (landesrecht-bw.de)

  • Dein Bauleiter hat Recht.

    Das da eine Absturzsicherung hin soll, ist ja unstrittig. Nur halt die Positionierung nicht.

    Der Bereich zwischen Zaun und Stützwand soll mit einer Hecke bepflanzt werden und ist gewiss keine Fläche, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt ist.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Das da eine Absturzsicherung hin soll, ist ja unstrittig. Nur halt die Positionierung nicht.

    Der Bereich zwischen Zaun und Stützwand soll mit einer Hecke bepflanzt werden und ist gewiss keine Fläche, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt ist.

    Natürlich kannst du den Zaun auf die Grenze stellen und dahinter eine Hecke pflanzen, aber sobald du nach § 3 Absatz 1 Satz 1 eine begehbare Fläche hast (da gehe ich jetzt mal davon aus, weil über den Mauerscheiben vermutlich eine Rasenfläche entstehen soll oder?) Somit muss eine Absturzsicherung angebracht werden, damit (und selbst wenn es deine eigenen Kinder oder die Oma ist) niemand beim Osterei suchen oder Fußball spielen abstürzt.

    Und eine Hecke darunter zählt nicht als Fallschutz oder verringert die Absturzhöhe!

  • aber sobald du nach § 3 Absatz 1 Satz 1 eine begehbare Fläche hast (da gehe ich jetzt mal davon aus

    [...]

    Und eine Hecke darunter zählt nicht als Fallschutz

    Dann geh mal den Eingangspost lesen.

    Wir wollten nun an der Grundstücksgrenze (auf Höhe des blauen Pfosten) einen Gartenzaun aufstellen und zwischen dem Gartenzaun und den L-Steinen dann eine Hecke pflanzen.

    Zwischen L-Stein und "blauem Pfosten" sind es geschätzt max. ein Meter.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Natürlich kannst du den Zaun auf die Grenze stellen und dahinter eine Hecke pflanzen, aber sobald du nach § 3 Absatz 1 Satz 1 eine begehbare Fläche hast (da gehe ich jetzt mal davon aus, weil über den Mauerscheiben vermutlich eine Rasenfläche entstehen soll oder?) Somit muss eine Absturzsicherung angebracht werden, damit (und selbst wenn es deine eigenen Kinder oder die Oma ist) niemand beim Osterei suchen oder Fußball spielen abstürzt.

    Und eine Hecke darunter zählt nicht als Fallschutz oder verringert die Absturzhöhe!

    Vielen Dank für eure Kommentare! Der Verweis auf LBOAVO § 3 hat mir vermutlich schon mal weitergeholfen. Denn in der Tat soll auf bzw. hinter den L-Steinen keine begehbare Fläche entstehen (auch keine Rasenfläche), sondern nur eine Hecke gepflanzt werden mit Rindenmulch drunter. Es gibt auch keinen Zugangsweg dort hoch, man müsste tatsächlich hochklettern. In dem Sinne sehe ich das nicht als Fläche, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt ist, oder?

  • ... in der Tat soll auf bzw. hinter den L-Steinen keine begehbare Fläche entstehen (auch keine Rasenfläche), sondern nur eine Hecke gepflanzt werden mit Rindenmulch drunter. Es gibt auch keinen Zugangsweg dort hoch, man müsste tatsächlich hochklettern. In dem Sinne sehe ich das nicht als Fläche, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt ist, oder?

    Wenn auch im Dunkeln, aus Versehen oder unter Alkoholeinfluss niemand ohne bewußte Eingehung des Risikos eines Sturzes dort hinkommen kann, sehe ich die Situation als unkritisch an.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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