gewerbliche Verkehrssitten nach § 2 Abs. 1 VOB/B

  • Hallo miteinander,


    ich habe folgende Fragen. Mein AG meint, ich müsse einen Bauzeitenplan kostenneutral erstellen. Ebenso meint er ich müsse (weitere) Absteckpunkte auf meine Kosten bereitstellen, da diese vertraglich vereinbart sind (was ja auch stimmt, allerdings stellt sich im Nachhinein heraus, dass die vertraglich vereinbarten Festpunkte nicht ausreichen, um die Bauwerke lage- und höhengenau zu erstellen). Ich benötige also mehr Vermessungsachsen bzw. Punkte, um die Bauwerke lage- und höhengenau zu erstellen, als im Leistungsverzeichnis enthalten (Mehrmenge wird also nicht akzeptiert). Nun ich kenne es von anderen Auftraggebern, dass zumindest ein Bauzeitenplan extra eine LV-Position erhält, die man bepreist. Mein jetziger AG meint allerdings, die Erstellung des BZP gehört zu den gewerblichen Verkehrssitten zur vertraglichen Leistung nach § 2 Abs. 1 VOB/B. Zu den zusätzlich benötigten Absteckpunkten bzw. zur baulichen Feinabsteckung beruft er sich auf die nach VOB/B einzukalkulierenden Nebenleistungen.


    Hat er hier in Bezug auf


    a) den Bauzeitenplan

    b) die weiteren Absteckpunkte als Mehrmenge


    recht? Vertraglich vereinbart wurde keine Erstellung des Bauzeitenplanes. Auch war mir bislang keine rechtliche Vorgabe bewusst, die grundsätzlich die Pflicht zur Erstellung eines Bauablaufplans definiert.


    Vielen Dank im Voraus :)

  • Sortiere bitte mal,

    a) um was für Leistungen es sich handelt.

    b) was, wie ausgeschrieben/beauftragt ist.

    c) was zusätzlich gefordert wird.

    d) welche Rolle Du dabei spielst.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Geht es um die Abrechnung von Leistungen unter Anwendung der VOB/B? Dann sind nach deren § 5 Abs. 2 die Einmessung der Hauptachsen und der notwendigen Höhenfestpunkte Sache des Auftraggebers, alles weitere des AN.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Scheint ja nicht so dringend zu sein. Wenn man Antworten erwartet, sollte man Nachfragen beantworten.

    (letzte Aktivität von 4 min - lt Profil)


    Ich tippe auf Straßen- oder Kanalbau.

    Die Vermessung wurde als Besondere Leistung ausgeschrieben.

    Bauzeitenpläne werden da i.d.R. vom Unternehmer geliefert (Verkehrssitte).


    Ist aber alles nur gerate mit einer angelaufenen Glaskugel.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Entschuldigt bitte die "späte" Rückmeldung, die Seite lasse ich immer offen und erscheint daher sicherlich als "Online-Aktivität". de Bakel Es ist richtig, es handelt sich um Straßenbau, die Vermessung wurde gesondert ausgeschrieben, jedoch nur nicht ausreichend. Wie Skeptiker allerdings geschrieben hat, ist die Einmessung der Hauptachsen und der notwendigen Höhenfestpunkte Sache des Auftraggebers und alles andere Sache des AN. Skeptiker, ja die VOB/B ist im Übrigen Vertragsbestandteil.


    Ich bedanke mich für die Antworten, dann werde ich mich dem BZP mal annehmen :rulez:

  • Aber ihr erstellt doch für euch einen BZP, oder? Oder wie wollt ihr eure Leistung sonst koordinieren? Dann kann man den doch auch seinem AG weiter geben, damit er sein Gedöns auch nach diesem BZP richten kann (da Straße also Umleitungen für Nahverkehr und dergleichen, der SiGeKo braucht den für seinen SigePlan usw).


    Wo ist das Problem?

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...