Hallo miteinander,
ich habe folgende Fragen. Mein AG meint, ich müsse einen Bauzeitenplan kostenneutral erstellen. Ebenso meint er ich müsse (weitere) Absteckpunkte auf meine Kosten bereitstellen, da diese vertraglich vereinbart sind (was ja auch stimmt, allerdings stellt sich im Nachhinein heraus, dass die vertraglich vereinbarten Festpunkte nicht ausreichen, um die Bauwerke lage- und höhengenau zu erstellen). Ich benötige also mehr Vermessungsachsen bzw. Punkte, um die Bauwerke lage- und höhengenau zu erstellen, als im Leistungsverzeichnis enthalten (Mehrmenge wird also nicht akzeptiert). Nun ich kenne es von anderen Auftraggebern, dass zumindest ein Bauzeitenplan extra eine LV-Position erhält, die man bepreist. Mein jetziger AG meint allerdings, die Erstellung des BZP gehört zu den gewerblichen Verkehrssitten zur vertraglichen Leistung nach § 2 Abs. 1 VOB/B. Zu den zusätzlich benötigten Absteckpunkten bzw. zur baulichen Feinabsteckung beruft er sich auf die nach VOB/B einzukalkulierenden Nebenleistungen.
Hat er hier in Bezug auf
a) den Bauzeitenplan
b) die weiteren Absteckpunkte als Mehrmenge
recht? Vertraglich vereinbart wurde keine Erstellung des Bauzeitenplanes. Auch war mir bislang keine rechtliche Vorgabe bewusst, die grundsätzlich die Pflicht zur Erstellung eines Bauablaufplans definiert.
Vielen Dank im Voraus