Ich hätte mal folgende Frage für einen Bauort im Saarland:
Es existieren die Grundstücke A und B. Grundstück A wurde kürzlich erbaut, bei Grundstück B handelt es sich um Bauerwartungsland, das zur Zeit noch landwirtschaftlich genutzt werden soll.
Bei der Bebauung von Grundstück A wurde dieses "tiefergelegt", so dass eine Winkelstützwand zu Grundstück B errichtet werden musste. Diese befindet sich ca. 1,30 m von der Grundstückgrenze und ist ca. 1,70 m hoch. Zur Zeit ist keine Absturzsicherung vorhanden.
Frage: Wer ist für die Absturzsicherung verantwortlich? Der Eigentümer des Grundstückes A, der auch die Winkelstützwand errichtet hat und überhaupt erst für den Höhensprung verantwortlich ist? Oder der Eigentümer des Grundstückes B, von dessen Grundstück aus man abstürzen kann. Oder ist auf Grund der "landwirtschaftlichen" Nutzung gar keine Absturzsicherung erforderlich?
Hintergrund der Frage ist, dass das Grundstück B zukünftig durch das Pflanzen neuer Obstbäume intensiver genutzt werden soll.