Vorübergehende Unterschreitung der Abstandflächen während der Bauphase

  • Hallo Forengemeinde!

    Würde gerne einen Ersatzbau für ein Bestandsgebäude an anderer Stelle auf dem Grundstück vornehmen. Das ganze Vorhaben findet im Innenbereich in Bayern statt.

    Eine Genehmigung mit Abriss (2 Wohneinheiten) und anschließendem Neubau (wieder 2 Wohneinheiten) stellt kein Problem dar.


    Da wir jedoch familiär beide Wohneinheiten im Bestand bewohnen und das auch im Neubau vorhaben wäre es jedoch Erforderlich zuerst den Neubau zu errichten und das Bestandsgebäude erst dann nach dem Umzug abzureißen.
    Das würde aber wiederum bedeuten, dass eine Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen zwischen Neubau und Altbau für diese Übergangszeit (Bauphase max. 1 Jahr) nicht möglich ist.


    Gibt es für solche "Ersatzbau"-Fälle Übergangsfristen oder Ausnahmen bezüglich der Abstandsflächen?

    Vielen Dank und viele Grüße!
    Seppi

  • Was sagt denn DEIN Planer?

    Ein Antrag auf Erleichterung wäre die Lösung. (Keine Ahnung, ob es in Bayern auch eine "Erleichterung" wäre oder dort anders heißt ;) )

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Amt während der Bauphase kommt und deswegen Ärger macht, sofern es sich um ein Grundstück handelt. Im Zweifel kann man da aber auch nachfragen.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Ein Planer ist noch nicht eingeschaltet. Würde gerne vorher wissen ob das überhaupt eine Option darstellt.

    Alternative wäre teilabbruch, wieder Aufbau (eher Anbau) und dann den Rest abreißen und neu aufbauen... Alles an gleicher Stelle mit viel Aufwand.


    Würde alles auf einem recht großen Grundstück stattfinden. Leider steht das jetzige Haus so ungünstig in der Mitte dass die abstandsflächen mit einem Neubau auf keiner Seite eingehalten werden könnten.


    Neubau neben dem Bestand würde bedeuten, dass die Wände zwischen Neubau und Bestand derweil. ca 3m voneinander entfernt stehen. Hier wären rechtlich mind. 6m erforderlich.


    Das Bestandshaus würde dann aber noch vor Aussenputz etc. Abgerissen werden.

  • Wenn Du es genau wissen willst, dann sprich mit dem Bauamt darüber. Ich könnte mir vorstellen, dass die entweder sagen das ist gar kein Problem oder die Baugenehmigung wird eben mit einer Nebenbestimmung versehen, dass das alte Haus nach Nutzungsaufnahme des neuen Hauses abzubrechen ist.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Es gibt ja unterschiedliche Gründe, warum Abstandsflächen eingehalten werden müssen.

    Belichtung und Belüftung könnte man sicher für die genannte Übergangsfrist hinbekommen. ggf. auch unter der Vorgabe, dass die betroffenen Räume dann nutzungseingeschränkt sind.

    Brandschutz ist dann schon ein anderes Thema. Dafür braucht es dann ggf. zeitlich befristete Kompensationsmaßnahmen.


    Man könnte sich ja vorstellen, sofern eine Belichtung der betroffenen Räume nicht notwendig ist (z.B. Nutzungsaufgabe dieser Räume), dass man die Fenster sogar zumauert und so auf F90 bringt. ggf. sind aber weitere Maßnahme an der Wand nötig, die aber unter Umständen recht hemdsärmlig umgesetzt werden können, weil das Gebäude in absehbarer Zeit ohnehin abgerissen wird.


    Zu prüfen ist natürlich, ob es noch weitere Anforderungen gibt.

  • Das sollte mE kein Problem sein. Hatte exakt den gleichen Fall. Die Behörde hat sich allerdings den Betrag, den der Abriss des Bestandes kosten würde absichern lassen und hätte ggf. den abriss des Bestandes selber veranlasst, wenn dies der Bauherr im Nachgang nicht gemacht hätte.


    Wer's nicht glaubt, der schaut:

  • Das sollte mE kein Problem sein. Hatte exakt den gleichen Fall. Die Behörde hat sich allerdings den Betrag, den der Abriss des Bestandes kosten würde absichern lassen und hätte ggf. den abriss des Bestandes selber veranlasst, wenn dies der Bauherr im Nachgang nicht gemacht hätte.

    Genau so kenne ich das aus eigenen Projekten auch. Auch dort war ein höherer Betrag zur Absicherung des Rückbaus (Rückbau + Entsorgung + Reserve) vor Beginn der Rückbaumaßnahme auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. In einem anderen Fall wurde die Neubau-Genehmigung nur an das Vorliegen einer Abrissgenehmigung für den alten Bau geknüpft und eine Nutzungsuntersagung angedroht, wenn der Rückbau des Bestandes nicht binnen einer definierten Frist ab Inbenutzungnahme des Neubaus abgeschlossen würde.


    Die Behörden (nicht nur in D, aus Warschau und Paris kenne ich das auch so) wollen und müssen absichern, dass der Vorhabenträger später nicht seine hehren Absichten und ehrenwörtlichen Zusagen zum Rückbau nach der Fertigstellung plötzlich „vergisst“.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ja, so kenne ich das auch. Hatten auch so einen Fall, allerdings Verwaltung und Betriebshof eines Energieversorgers. Nach dem Umzug musste der alte Teil zügig abgerissen werden.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Ich hatte solche Fälle bisher nur im Außenbereich, wenn es um Ersatzbauten ging. Da haben wir das auch so gemacht, dass die Nebenbestimmung zum Abbruch mit einer Sicherheitsleistung belegt wurde.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Hallo zusammen,


    Danke für die zahlreichen Antworten. Das klingt auf jeden Fall nach einem gangbaren Weg, den wir final mit der zuständigen Behörde abklären werden.

    Das sollte mE kein Problem sein. Hatte exakt den gleichen Fall. Die Behörde hat sich allerdings den Betrag, den der Abriss des Bestandes kosten würde absichern lassen und hätte ggf. den abriss des Bestandes selber veranlasst, wenn dies der Bauherr im Nachgang nicht gemacht hätte.


    Wer's nicht glaubt, der schaut:

    So in der Art würde es bei uns auch aussehen.


    Danke und beste Grüße!