Schön guten Abend alle miteinander,
es geht im Grunde um die Frage ob eine Ausnahmegenehmigung oder Sondergenehmigung zum Bauen eines Einfamilienhauses in zweiter Reihe außerhalb der Baugrenze erteilt werden kann für ein Grundstück und für ein Grundstück 4 Häuser weiter (ca. 90m entfernt) das selbe Einfamilienhaus in der selben Größe/Art/Form versagt werden kann.
Ich würde es für mich mit Nein beantworten, da es gegen das Gleichheitsgesetzt verstoßen würde und dann mit zweierlei Maßen gemessen würde, was ganz klar aus der Rechtsprechung untersagt ist.
Andersrum weiß ich auch das das Bauamt gerne Ihre eigenen Spielgregeln hat und dann gerne wissen würde wie ihr die Sachlage seht und mit was Argumentiert werden könnte.
Es geht um Grundstück X und Grundstück Y.
Auf Grundstück X steht ein Doppelhaus welches als Einfamilienhaus genutzt wurde soweit eine Doppelgarage und Werkstatt als Nebengebäude.
Am Ende des Grundstückes steht ein Hühnerschuppen. Die Baugrenze wurde so gelegt das alles innerhalb der Liegt außer der Hühnerstall, der auch nicht im BPlan von 1969 aufgeführt ist. Entweder auf Grund von Größe 2m x 1.5m oder nachträgliche Aufgebaut.
Das Grundstück ist 22,6m breit und 55,8m lang.
Das Grundstück Y ist 90m weiter also 4 Hausnummern.
Auf diesem Grundstück ist ein schönes großes umgebautes/angebautes Einfamilienhaus welches auch in der Baugrenze liegt laut Messungen über Google Maps und Übertrag in den BPlan.
Meine Frage bezieht sich eher auf einen Schuppen,Gartenhause oder Wohnraum für nicht geliebte Ehemänner (Nutzungsart vom damals noch unbekannt) welches 1969 außerhalb der Baugrenze eingetragen wurde mit einem Grundmaß von ca 6,50m x 3,50.
Da das Objekt sicher seit 1969 dort schon steht gibt es auch nichts zu beanstanden auch einen Erhalt des Objektes würde ich zustimmen auf Grund von Bestandschutz.
Was mit aber stutzig macht ist wie dieses Objekt nun auf 11,50m Länge und 6,50 breite wachsen konnte zu einem Einfamilienhaus mit eigener Hausnummer obwohl seit 1969 ein rechtskräftiger BPlan für die Grundstück ausgewiesen ist mit Baugrenzen.
Das kann doch nur mit einer Nutzungsänderung (bei Werkstatt oder Geräteschuppen) und einer Sondergenehmigung (Baugenehmigung) möglich gewesen sein welche für das Grundstück erteilt wurde.
Das Grundstück ist 26m breit und 56 lang also ein wenig größer.
Daher die Frage :
Kann ich für das Grundstück X auf die selben rechte wie für das Grundstück Y plädieren und eine Sondergenehmigung für das gleiche Haus in Größe,Art usw. beantragen.
Oder gibt es da irgendeine Sonderregelung die ich nicht kenne.
Danke euch im Vorraus und
die Geduld beim Lesen.