Fachbauleiter - Qualifikation und Anwesenheit auf Baustelle

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine paar Fragen zum Thema Fachbauleiter. Den § 56 BauO NRW habe ich schon gefunden. Also der Fachbauleiter wird eingesetzt, sofern der Bauleiter auf dem entsprechenden Gebiet nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt. Stellt § 56 BauO NRW auch auf den Fachbauleiter auf Betriebsseite ab?


    Sind die Qualifikationsanforderungen an den Fachbauleiter noch irgendwo gesetzlich geregelt?


    Wer darf im Betrieb denn überhaupt eine Fachbauleitererklärung unterschreiben? Nur der Meister oder auch der Geselle?


    Und wie oft muss ein Fachbauleiter eigentlich vor Ort sein auf der Baustelle?


    Danke im Voraus! :)

  • Fachbauleiter kann jeder sein, der für das Fach in Form einer Ausbildung qualifiziert ist. Es muss kein Meister/Master oder Batschelor sein. Es kann auch nur ein Geselle oder Techniker in diesem Fachbereich sein. Dem Gesetzgeber geht es eher darum, dass es eine juristische Person gibt, die Verantwortung trägt und die fassbar ist. Es gibt auch keine Mindeststunden wie lange ein Bauleiter vor Ort sein muss. Das kann jeder so handhaben wie es beliebt und regelt sich meist nach Erfordernis. Wenn die Leute vor Ort gut sind, braucht es den Bauleiter nicht so oft vor Ort als wenn das nur Träumer sind. Am Ende entscheidet ein Gericht ob die Anwesenheit ausreichend war, wenn was daneben ging. Die Ausführenden schulden Dir ein Werk, sie schulden Dir keine feste Anwesenheitspflicht.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Vor allem ist zu beachten, dass der genannte Paragraph 56 der LBO NRW nicht auf den Bauleiter der Baufirma abzielt, sondern auf den Bauleiter, der im Auftrag des Bauherren die Bauausführung überwacht.


    Das wäre üblicherweise der Architekt. Wenn dieser nun in bestimmten Gebieten nicht ausreichend qualifiziert ist, z. B. zur Überwachung von Spezialtiefbauarbeiten, tritt an seine Stelle der Fachbauleiter, im Beispiel etwa der Baugrundgutachter, der aber ebenfalls vom Bauherren zu beauftragen ist.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)

  • und nicht vergessen, dass sich "Sachkunde" auch auf öffentlich rechtliche Anforderungen bezieht (Arbeitssicherheit etc. ).

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Danke für eure Antworten! :)


    Jetzt ist mir auch klar, dass zwischen Bauleiter auf Auftraggeberseite und auf Auftragnehmerseite unterschieden wird. War mir nicht ganz deutlich, weil die Begriffe oftmals synonym verwendet werden...

    Der § 56 BauO NRW knüpft also nur an den Bauleiter bzw. Fachbauleiter auf Seite des Auftraggebers (Bauherr) an. Mir geht es vor allem um die Seite des Betriebes.

    Kann man den § 56 BauO NRW in etwa auch auf den Bauleiter auf Autragnehmerseite übertragen? Oftmals werden die Aufgaben des Bauleiters nach der LBO ja dem Bauleiter des Auftragnehmers übertragen (so kurz erwähnt im Bauleiter-Handbuch Auftragnehmer von

    Helmuth Duve/ Christopher Cichos).


    Habt ihr noch eine Idee, wo man noch mehr Infos zu den Fach-oder Abschnittsbauleitern eines Betriebes finden könnte (auch wenn allgemeine Qualifikation, Anwesenheit auf Baustelle etc. nicht geregelt sind)?


    Was die Anwesenheit auf der Baustelle angeht, habe ich mir schon gedacht, dass es da keine Regelung zu gibt und dann vielleicht ähnlich gehandhabt wird wie beim Architekten, dass bei wichtigen Aufgaben der Fachbauleiter des Betriebes vor Ort sein muss ...


    Wie läuft es denn in der Praxis mit der Fachbauleitererklärung (von Betriebsseite)? Die könnte dann also auch vom Gesellen unterschrieben werden, weil ja nicht immer ein Meister beispielsweise mit raus auf die Baustelle fahren kann... Und dann haftet sozusagen der Unterschreiber?

  • Wie läuft es denn in der Praxis mit der Fachbauleitererklärung (von Betriebsseite)? Die könnte dann also auch vom Gesellen unterschrieben werden, weil ja nicht immer ein Meister beispielsweise mit raus auf die Baustelle fahren kann... Und dann haftet sozusagen der Unterschreiber?

    Das würde ich nicht so sehen. Hier haftet in erster Linie einmal der Betrieb der mit der Fachbauleitung beauftragt wird. Eine Haftung auf Mitarbeiter zu verlagern würde ich hier ausschließen, zumindest dem Kunden gegenüber. Wenn ich als Unternehmer eine Aufgabe an einen Mitarbeiter delegiere, dann übernimmt dieser nicht automatisch die Haftung dafür. Es obliegt auch mir zu prüfen, ob dieser Mitarbeiter dafür überhaupt geeignet ist.


    d.h. Wenn ein Mitarbeiter im Rahmen seiner Arbeit für den Betrieb eine Erklärung unterschreibt, dann macht er das quasi auf Anweisung. Er unterschreibt dann für die R.B. GmbH und nicht für sich als Privatperson.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .