Als Steuerberater wird man ja alles Mögliche gefragt, ich kann es nur mal weitergeben: wir haben seit 2021 in Sachsen m.E. das größte ausgewiesene Radonvorsorgegebiet in Deutschland und jetzt müssen alle Arbeitgeber mit Arbeitsräumen im Keller oder Erdgeschoss Radonmessungen vornehmen lassen und zwar beginnend ab dem 30.6.2020 und abgeschlossen theoretisch bis zum 30.6. diesen Jahres. Das wussten leider nicht alle (ich wage mal zu sagen, das wusste fast keiner...) Ich habe jetzt Mandanten, die sind von Anbietern angeschrieben worden so nach dem Motto, schwere Strafe droht, aber wir machen die Messung für sie und alles wird gut.
So ein Schreiben bekommt nun auch ein Mandant von mir und fällt aus allen Wolken, weil er das noch nie gehört hat... und fragt nun ausgerechnet mich? Naja, also die Frage(n):
1. Bauunternehmen beauftragt einen Architekten eine Halle/Werkstatt und Büro (für Eigennutzung) bis zur Baugenehmigung zu planen, welches sie dann selbst errichten. Die Errichtung erfolgt 2021, muss also theoretisch (und praktisch) die zusätzlichen Anforderungen an Radonvorsorge in Neubauten in ausgewiesenen Radonvorsorgegebieten einhalten. Den Stein ins Rollen brachte besagtes Anschreiben, denn dummerweise wusste das der Planer nix von zusätzlichen Anforderungen in Radonvorsorgegebieten und auch nicht der Unternehmer. Der Unternehmer fragt mich ( ) ob der Architekt für die Mehrkosten haftet, die durch Nachrüstung entstehen... Geht wohl um irgendwelchen Zusatzschutz in der Bodenplatte. Vielleicht hat hier jemand eine systematische Idee, wie man das einfangen kann?
2. kann/darf er die Messung auch selbst durchführen und
3. kann er Fristverlängerung beantragen, falls es absehbar nicht mehr bis zum Fristende reicht?
Ich habe Ihn natürlich an einen Rechtsanwalt verwiesen, ich habe keine Ahnung und bin ehrlich gesagt froh, nicht im Radonvorsorgegebiet zu sitzen. Aber vielleicht hat hier jemand Erfahrungen mit der Thematik?