§ 57 Abs 1 GEG besagt: "Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird."
Wie ist der unterstrichene Teil bei Altbeständen zu verstehen.
Im konkreten Fall soll die Fernwärmeversorgung durch eine lokale Heizungsanlage ersetzt werden.
Es handelt sich um Blöcke mit je 30 Wohneinheiten.
Ob durch die Umrüstung eine energetische Verschlechterung gegenüber dem Bestand eintreten würde, ist noch nicht bekannt. Es wird aber für die Fragestellung davon ausgegangen. (Sonst würde die Frage ja keinen Sinn machen.)