Fernwärmeversorgung kappen

  • § 57 Abs 1 GEG besagt: "Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird."


    Wie ist der unterstrichene Teil bei Altbeständen zu verstehen.


    Im konkreten Fall soll die Fernwärmeversorgung durch eine lokale Heizungsanlage ersetzt werden.

    Es handelt sich um Blöcke mit je 30 Wohneinheiten.

    Ob durch die Umrüstung eine energetische Verschlechterung gegenüber dem Bestand eintreten würde, ist noch nicht bekannt. Es wird aber für die Fragestellung davon ausgegangen. (Sonst würde die Frage ja keinen Sinn machen.)

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Ob durch die Umrüstung eine energetische Verschlechterung gegenüber dem Bestand eintreten würde, ist noch nicht bekannt.

    Darin ist aber der Hund begraben.
    Die Umstellung des Brennstoffs von erneuerbarer Energie (Müll-HKW) auf fossiles Erdgas ist unstrittig eine energetische Verschlechterung.

    Was bei Euch der Fall ist, weiß ich nicht. Das müsst Ihr rauskriegen.




    Wenn Dich ein Laie nicht versteht, so heißt das noch lange nicht, dass du ein Fachmann bist.



    M.G.Wetrow

  • Die Umstellung des Brennstoffs von erneuerbarer Energie (Müll-HKW) auf fossiles Erdgas ist unstrittig eine energetische Verschlechterung.

    Was bei Euch der Fall ist, weiß ich nicht. Das müsst Ihr rauskriegen.

    Das müsste im Zweifel nachgerechnet werden. Deshalb ging ich in der Fragestellung ja von einer Verschlechterung aus.


    Da in den letzten Jahren mit Sicherheit einzelne Wohnungen neu vermietet wurden, müsste ja zumindestens für diese Wohnungen ein Energieausweis vorliegen. Würde der schon ausreichen um das Verschlechterungsverbot zu aktivieren?


    karo1170

    Besten Dank für den hochinteressanten Link.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Würde der schon ausreichen um das Verschlechterungsverbot zu aktivieren?

    Ich wuerde das "Verschlechterungsverbot" auf den Zeitpunkt der Errichtung der Heizungsanlage und den damals geltenden (oder eben auch nicht geltenden) Vorschriften (EneV, EEG, GEG...) beziehen.


    Darauf weist ja die Bundesdrucksache direkt hin,...gab es "damals" keine geltenden Anforderungen an die Energieeffizienz, dann fällt auf Grund des im Gesetztext enthaltenen Teilsatzes ("soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war,") die komplette Forderung nach "Nicht-Verschlechterung" flach.

  • Danke karo1170 - genau das ist das bestehende Dilemma.

    Die Streichung des Passus wäre eine Lösung. Nur in 2 Jahren hat sich da noch nichts getan. Damit bleiben die armen Anwender wieder im Regen, bis irgenwann mal Gerichte entscheiden.


    ______________________________

    Vielleicht sollten beim Gesetzgeber auch mal Rechtsanwälte angestellt werden, die nicht nur "Walldorfschulniveau" haben.


    P.S.: Es soll keine Kritik an dem Konzept "Walldorfschule" sein. Dafür kenne ich mich mit dem Konzept nicht ausreichend aus.

    Es ist eher für "Wissenvermittlung über klatschen und tanzen" ;) anzusehen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Die Streichung des Passus wäre eine Lösung.

    Ne, das wäre in meinen Augen ungerecht.


    Derjenige, der seit 30 Jahren regenerativ heizt, obwohl er nicht gemusst hätte, darf keine Gasheizung einbauen (warum auch immer er das will, z.B. weil die Fernwärme wegfällt).

    Derjenige, der seit 30 Jahren 100.000l Heizöl verbrannt hat, darf das weiterhin.

  • "Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war..."


    Im konkreten Fall soll die Fernwärmeversorgung durch eine lokale Heizungsanlage ersetzt werden.

    Es handelt sich um Blöcke mit je 30 Wohneinheiten.

    vielleicht ist das eine Lösung:

    Das betrifft ja nur Anlagen, die ab 2002 neu installiert wurden. Weil erst ab da die damals neue EnEV die Anlagentechnik zur für die Gesamtenergieeffizienz berücksichtigt hat.

    In der WSVO 1995 gab es zwar auch eine Bilanzierung, die aber noch nicht die Anlagentechnik umfasst hat. Die Anforderungen der WSVO95 konnte man locker auch ohne Berücksichtigung der Anlagentechnik nachweisen. Gebäude mit vor Oktober 2002 gestellten Bauanträgen konnte man daher locker auch noch mit Netzstrom heizen und hat damit ggf. sogar noch die damalige Ökozulage kassieren können...

  • Einmal auch noch eine Frage: Wer überprüft das denn? Ist ja auch Thema in den Schornsteinfegermeisterkursen, da die Schornis ja die Kessel abnehmen. So ganz klar ist mir das nämlich nicht.

    Nothing is forever, except death, taxes and bad design


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