Kleiner Sonderbau?

  • Hallo Zusammen,


    Ich besitze ein Wohnhaus mit zwei Etagen und vier Parteien (insgesamt ~400m2). Im Souterrain befindet sich ein Friseur mit ~30m2.


    Jetzt möchte ich zwei Wohnungen zusammenlegen und dafür einen Durchbruch durch eine tragende Wand machen. Statisch ist es alles kein Problem.

    Bei einer Anfrage beim Bauamt wurde mir gesagt, dass der Durchbruch eine Baugenehmigung benötigt und ich keinen Freistellungsantrag stellen könnte. Durch den Friseur würde es sich um einen "kleinen Sonderbau" handeln.

    Im Internet finde ich leider nicht viel. Der §50 BauO NRW beginnt mit "An Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)..." .


    Ist es wirklich so, dass mein Haus ein Sonderbau ist weil sich im Souterrain ein Friseur befindet?


    Ich würde mich sehr über eine Einschätzung freuen.


    Viele Grüße

    J

  • Sonderbauten unterscheiden sich durch ihre Größe oder ihre Nutzung von den "einfachen" Gebäudeklassen 1 - 5. Insofern könnte eine bestimmte Nutzung tatsächlich aus einem Gebäude der Gebäudeklasse 1 - 5 direkt einen Sonderbau machen. Auf den ersten Blick fällt auf, dass In NRW damit typischerweise erheblich größere Flächen gemeint sind. Es scheint in NRW aber mit den in der BauO nicht explizit genannten "kleinen Sonderbauten" eine besondere Bewandnis zu haben, die sich mir auf den ersten Blick nicht erschließt.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • In Brandenburg wäre es definitiv kein Sonderbau wegen eines Friseurgeschäfts. Allerdings auch in NRW min. Gebäudeklasse 3 wegen der 3-4 Nutzungseinheiten. Und das zieht einen Rattenschwanz an bautechnischen Nachweisen nach sich.


    Mir fällt spontan kein Forenmitglied ein, das Entwurfsverfasser in NRW ist. Ansonsten kann ein Planer aus der Nähe vielleicht zunächst diese m.E. einfache Frage nach Sonderbau beantworten.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Es handelt sich vermutlich (noch) um Gebäudeklasse 3. Durch den Friseur ist es aber kein "reines" Wohngebäude mehr.

    "§ 63 Genehmigungsfreistellung

    (1) Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

    1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

    2. ..."


    Deshalb, Bauantrag erforderlich.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Vielen Dank für die Antworten!


    Mit dem Bauantrag habe ich mich schon abgefunden, befürchte aber, dass bei einer Einstufung als Sonderbau noch andere Anforderungen nach sich zieht.


    Ich habe in der Zwischenzeit mit einem Bauingenieur gesprochen, auch er ist der Meinung, dass es kein Sonderbau ist. Wie bekomme ich da eine verlässliche Aussage? Einfach einen Bauantrag als Gebäudeklasse 3 stellen?


    Das Bauamt hat nur auf den §50 BauO NRW verwiesen, ohne genau zu sagen warum das Haus darunter fällt.


    Der Friseur wurde nachträglich genehmigt. Schon komisch, dass ein Friseur ein Wohnhaus zu einem Sonderbau macht.


    Gruß

    J

  • Ich habe jetzt ein wenig im www gestöbert und bin auch nicht wirklich schlau geworden. Vermutlich kann die Behörde bestimmen, wann sie ein Gebäude als "kleinen Sonderbau" ansieht und dann entsprechend die Vorlage zusätzlicher Nachweise, insbesondere eines Brandschutznachweises verlangen. Der muss dann entweder durch die Behörde geprüft oder von einem Prüfsachverständigen bescheinigt werden. Das ist in By wesentlich klarer geregelt.


    Ich würde mich dem Vorschlag von Thomas T. anschließen - am besten bei einem Planer nachfragen, der in NRW tätig ist.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!