Guten Tag
Ich bitte um Hilfe bezüglich meiner folgenden Frage:
Ein Nachbar meines Grundstücks baut ein altes Fabrikgebäude in ein Wohngebäude mit
14 WE um. Wir haben an einer Fassade ein Grundstücksabstand von 0,5m zu meiner
Grundstücksgrenze (Vorbereich des Hauses und Garagenhof).
Bisher war ich der Meinung, dass die in der Fassade vorhandenen Fenster (ehemalige Lagerräume)
gemäß Art. 43 Fensterrecht AGBGB bis auf eine Höhe von +1,8 m blickdicht und verschlossen
auszuführen sind.
Heute hatte ich Einsicht in die genehmigten Eingabepläne. In diesen Plänen wurden jedoch
die vorhandenen Fenster belassen bzw. nicht besonders gekennzeichnet (wie blickdicht
oder nicht öffenbar) genehmigt.
Jetzt meine Frage:
Hätte die Bauordnungsbehörde (Bayern) den Umbau der Fenster in der Baugenehmigung
aufführen müssen?
Muss ich gegen die Baugenehmigung klagen oder soll ich privatrechtlich vorgehen?
Die Bearbeiterin der Baugenehmigung ist der Meinung dass Sie nur nach der Bayrischen
Bauordnung und nicht nach den Ausführung des BGB prüft.
Vielen Dank für Ihre Ratschläge und Empfehlungen.
Christian W.