Bayern - Baugenehmigung - Fensterrecht

  • Guten Tag


    Ich bitte um Hilfe bezüglich meiner folgenden Frage:


    Ein Nachbar meines Grundstücks baut ein altes Fabrikgebäude in ein Wohngebäude mit
    14 WE um. Wir haben an einer Fassade ein Grundstücksabstand von 0,5m zu meiner
    Grundstücksgrenze (Vorbereich des Hauses und Garagenhof).

    Bisher war ich der Meinung, dass die in der Fassade vorhandenen Fenster (ehemalige Lagerräume)
    gemäß Art. 43 Fensterrecht AGBGB bis auf eine Höhe von +1,8 m blickdicht und verschlossen
    auszuführen sind.


    Heute hatte ich Einsicht in die genehmigten Eingabepläne. In diesen Plänen wurden jedoch
    die vorhandenen Fenster belassen bzw. nicht besonders gekennzeichnet (wie blickdicht
    oder nicht öffenbar) genehmigt.


    Jetzt meine Frage:

    Hätte die Bauordnungsbehörde (Bayern) den Umbau der Fenster in der Baugenehmigung
    aufführen müssen?


    Muss ich gegen die Baugenehmigung klagen oder soll ich privatrechtlich vorgehen?


    Die Bearbeiterin der Baugenehmigung ist der Meinung dass Sie nur nach der Bayrischen
    Bauordnung und nicht nach den Ausführung des BGB prüft.


    Vielen Dank für Ihre Ratschläge und Empfehlungen.


    Christian W.

  • Die Bearbeiterin der Baugenehmigung ist der Meinung dass Sie nur nach der Bayrischen
    Bauordnung und nicht nach den Ausführung des BGB prüft.

    Mit dieser Aussage hat sie recht.


    Gibts auf Deinem/Eurem Grundstück eine Abstandsbaulast?

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Mit dieser Aussage hat sie recht.


    Gibts auf Deinem/Eurem Grundstück eine Abstandsbaulast?

    Nein gibt es nicht.

    Muss oder kann man nicht darauf hoffen dass eine Fachbehörde den
    Art. 43 Fensterrecht AGBGB kennt? Ich spreche ja nicht mit einem Bäcker sondern
    mit einer Architektin!

  • Art. 43 Fensterrecht AGBGB kennt? Ich spreche ja nicht mit einem Bäcker sondern
    mit einer Architektin!

    Ich BIN Architekt und ich kenne ihn nicht. Und eine Sachbearbeitung in einer Baubehörde ist nicht zwingend ein(e) Hochbauplaner(in) oder ein(e) Städtebauer(in), geschweige denn ein(e) eingetragene(r) Architekt(in).


    Wenn es keine Baulast gibt, was ist dann mit dem Grenzabstand nach LBO? Der darf ja meist für Gewerbebauten geringer als bei Wohnbauten sein

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Ich BIN Architekt und ich kenne ihn nicht.


    Wenn es keine Baulast gibt, was ist dann mit dem Grenzabstand nach LBO? Der darf ja meist für Gewerbebauten geringer als bei Wohnbauten sein


    Verzeihen Sie bitte aber ich meinte natürlich nicht Sie sondern die Architektin (FH) in der BOB!

    Es handelt sich um zwei Bestandsgebäude. Abstandsflächen nach Bay. Bauordnung werden eingehalten. Mich stören nur die Fenster die zu öffnen sind. Ich will zukünftigen Streit vermeiden wenn

    die Abgase von meinen Fahrzeugen durch geöffnete Fenster in die Wohnung gelangen

    Einmal editiert, zuletzt von Anda () aus folgendem Grund: Zitat sortiert

  • Muss ich gegen die Baugenehmigung klagen oder soll ich privatrechtlich vorgehen?

    Da es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, den DU gegen den Nachbarn hast, musst du privatrechtlich gegen den Nachbarn vorgehen.

    Mit einer Baugenehmigung hat das erstmal gar nichts zu tun, das ist öffentliches Recht.


    Ich würde den Nachbarn so bald wie möglich rechtssicher darüber informieren und es verlangen. Ein Brief von deinem Anwalt erscheint mir dafür geeignet zu sein und kostet auch nicht die Welt.


    Warum ist ein Wohngebäude so nahe an der Grenze überhaupt möglich?!

    Mit der Umnutzung dürfte mE auch jeder Bestandsschutz verloren gehen... also selbst wenn das Gebäude so alt ist, dass es keine Abstandsflächen auslöst weil es zum Zeitpunkt der Errichtung sowas noch nicht gab, entfällt das mE mit der Umnutzung.

    Das widerrum prüft das LRA eigentlich schon...



    erinnert mich irgendwie an:

    Externer Inhalt www.youtube.com
    Inhalte von externen Seiten werden ohne Ihre Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.
    Durch die Aktivierung der externen Inhalte erklären Sie sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu haben wir in unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.

  • Ein Nachbar meines Grundstücks baut ein altes Fabrikgebäude in ein Wohngebäude mit
    14 WE um.

    Ich denke hier steckt das entscheidende Detail.


    das alte Fabrikgebäude hatte Fenster mit einem Grenzabstand von nur 0,5m. Das ist heute nicht mehr zulässig, aber würde das Fabrikgebäude ein Fabrikgebäude bleiben, so könnte der planende Architekt bzw. der Bauherr dieses Objekts auf "Bestandsschutz" pochen. Es wurde ja (irgendwann) mal so genehmigt.


    Nun aber soll das Gebäude umgebaut werden. Es wird einer neuen Nutzung zugeführt. Hierfür bedarf es eines Bauantrages und für den gilt, da er heute gestellt wird, das heute gültige Baurecht.


    Zu beachten wären also:


    Abstandsflächen und Brandschutz. Dies ist natürlich nicht mehr möglich einzuhalten. Die Außenwände stehen schon. Allerdings müssen die Außenwände einen Mindestabstand zum nächsten Gebäude haben (Brandschutz!) und sie müssen, können die entsprechenden Abstandsflächen nicht eingehalten werden, entsprechend feuerbeständig sein. Zu öffnende Fenster erfüllen dies nicht. Hier müssten m.E. (ich kenne allerdings die Örtlichkeit nicht) F-90-Fenster eingebaut werden (= Fenster hält einem Feuer 90 Minuten stand). Die Fenster dürften dann auch nicht zu öffnen sein.



    Thema Abstandsflächen: Dieses hat einen nachbarschützenden Charakter. Man will quasi einen Art Mindestabstand gesetzlich vorgeben, damit man den jeweils Anderen nicht über Gebühr ärgern kann. Was wäre wenn Ihr nun regelmäßig vor den Fenstern, direkt an der Grenze feuchtfröhliche Grillpartys abhaltet? Bei 3m Mindestabstand eines Gebäudes zur Grenze mag das auch störend sein. 0,50m ist aber nochmals eine andere Nummer.


    Also: Bei einem Wohngebäude dieser Größe muss es einen Bauantrag und auch ein Brandschutzkonzept geben.


    Normale Öffnungen in solchen Wänden sind m.W. nicht zulässig. Zudem sind brandschutzrechtliche Belange zu beachten.


    Btw. ein Lageplan, so dass man sich das ganze besser vorstellen kann, würde helfen. Oder ein oder zwei Fotos.

  • Mit dieser Aussage hat sie recht.

    Ich kenne mich mit Baugenehmigungen in Bayern jetzt nicht wirklich aus. Aber, in Art. 43 AGBGB lese ich "auf Verlangen"


    (1) Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, daß [sic] bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist.

    Heißt für mich, dass der Eigentümer des Grundstückes, zu dem die Fenster blicken, aktiv verlangen muss, dass die Fenster blickdicht und nicht zu öffnen sind. Die Genehmigungsbehörde sehe ich hier erstmal nicht in der Pflicht.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)

  • @ SirSydom und Thomas B


    vielen Dank für Eure Antworten. Generell habe ich nichts gegen die Umnutzung des Gebäudes.


    Nach der Ausführung von SirSydom verstehe ich nun dass es um eine zivilrechtliche Angelegenheit
    handelt. Gegen die Baugenehmigung muss oder braucht also nicht geklagt werden.


    Ich werde mir einen Anwalt suchen und meine Ansprüche kundtun.


    Danke!

    Christian

  • Gegen die Baugenehmigung muss oder braucht also nicht geklagt werden.


    Ich werde mir einen Anwalt suchen und meine Ansprüche kundtun.

    Das sehe ich anders.


    wenn wichtige Dinge von der Baubehörde übersehen wurden (Brandschutz!), dann kann man dagegen sehr wohl klagen.

    Der Baubehörde dürfte ein Brandschutzkonzept/ Brandschutznachweis vorgelegt worden sein. Darin müsste auf solche Dinge eigentlich eingegangen worden sein.


    Wie sieht es denn mit der Baugenehmigung aus? Wurde Dir diese zur Unterschrift vorgelegt (= Einverständnis des Nachbarn)? Dies hat gem. BayBO zu erfolgen. Siehe Art. 66 BayBO:


    Art. 66
    Beteiligung des Nachbarn

    (1) 1Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorzulegen. 2Die Zustimmung bedarf der Schriftform. 3Im Bauantrag ist anzugeben, ob zugestimmt wurde. 4Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen.





    Wirklich hilfreich wäre es mal ein Foto des Problempunktes zu sehen.

  • Das sehe ich anders.


    wenn wichtige Dinge von der Baubehörde übersehen wurden (Brandschutz!), dann kann man dagegen sehr wohl klagen.

    das kommt jetzt schon darauf an was der TE erreichen möchte. Sofern es ihm NUR um die Fenster geht, braucht er gegen die Baugenehmigung nicht vorgehen:

    Generell habe ich nichts gegen die Umnutzung des Gebäudes.

  • Hallo nochmal


    die Baueingabe wurde uns nicht zur Unterschrift vorgelegt. Wir haben Sie zugestellt bekommen
    und heute bei der BOB die Pläne angesehen.

    Es gäbe mehrere weitere Ansatzpunkte wie z.B. steht in der Baubeschreibung eine Zentrale Heizanlage
    mit Gas - im Plansatz findet man jedoch keinen Heizraum. In der Baugenehmigung wird auf Stellungnahmen

    vom Umweltamt verwiesen diese sind jedoch in der BOB nicht vorhanden. Geschossflächenanzahl konnte

    von der BOB Mitarbeiterin nicht bestätigt werden. usw. usw.


    Mir geht es vorrangig um die Fenster - für alle anderen Themen sehe ich nur einen
    langwierigen gerichtlichen Streit und viel Geld für die Anwälte. Am Schluss wird doch
    gebaut und ich/wir haben jahrelang Ärger.


    Nochmal Danke!


    Christian

  • was sind das denn für Fenster?

    WC? Wohnzimmer? Alles zusammen?


    Wenn diese aufgrund nachbarrechtlicher Anforderungen nicht geöffnet werden dürfen, sind dann durch diese Fenster die baurechtlichen Anforderungen an die "Belüftung" erfüllt?


    Und weiterhin kann das den Wohnwert der Einheiten ganz erheblich beeinträchtigen wenn deine Forderung umgesetzt wird - ob das dann "einfach" durchzusetzen wird, wage ich zu bezweifeln... da geht der Schaden ggf. in die zigtausende und die Fenster werden erst verrammelt wenn ein Gericht das letzinstanzlich mit hohem Ordnungsgeld bei Verstößen entschieden hat...


    Es könnte Sinn machen da bis zur Zusage (ggf. als strafbewehrte Unterlassungserklärung) zweigleisig fahren und auch die Baugenehmigung anzugreifen..

  • ich denke es muss erstmal geprüft werden ob der Art. 43 Fensterrecht greift. Du schreibst 0,5m Abstand der Grenze zur Fassade dann kann es gut sein das die Fenster über 0,6m Abstand zur Grenze haben. Und schon greift der nicht mehr.

    Wenn er doch greift muss das Verlangen erstmal geäußert werden....


    Ich würde eher Prüfen ob die Fenster überhaupt zulässig sind, Stichwort Brandwand wegen Grenzabstand.

  • Wenn diese aufgrund nachbarrechtlicher Anforderungen nicht geöffnet werden dürfen, sind dann durch diese Fenster die baurechtlichen Anforderungen an die "Belüftung" erfüllt?

    Die Fenster dürfen nicht nicht geöffnet werden. Sie dürfen lediglich bis in eine Höhe von 1,80 m über dem Fußboden nicht geöffnet werden. Wenn da nun 2,50 m hohe Fenster geplant wären, wären die baurechtlichen Anforderungen an die "Belüftung" sehr wohl noch erfüllt.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)

  • Die Fenster dürfen nicht nicht geöffnet werden. Sie dürfen lediglich bis in eine Höhe von 1,80 m über dem Fußboden nicht geöffnet werden. Wenn da nun 2,50 m hohe Fenster geplant wären, wären die baurechtlichen Anforderungen an die "Belüftung" sehr wohl noch erfüllt.

    Wenn die Fenster unmittelbar an der Grenze sind (50cm?), so müsste diese Wand m.E. die brandschutzrechtliche Anforderung an eine Brandwand erfüllen. Dies würde somit auch für die Fenster gelten. Die dürften nicht zu öffnen sein und müssten auch sonst F90 erfüllen.

    Es gäbe mehrere weitere Ansatzpunkte wie z.B. steht in der Baubeschreibung eine Zentrale Heizanlage
    mit Gas - im Plansatz findet man jedoch keinen Heizraum.

    Das kann Dir ja erst einmal egal sein; es betrifft Dich ja nicht.


    Idee. Wie wäre es wenn Du an Deiner Grenze (also auf Deiner Seite) einen genehmigungsfreien, max. 2m hohen Sichtschutzzaun hinstellst.....nur mal so als Idee...

  • ich denke es muss erstmal geprüft werden ob der Art. 43 Fensterrecht greift. Du schreibst 0,5m Abstand der Grenze zur Fassade dann kann es gut sein das die Fenster über 0,6m Abstand zur Grenze haben. Und schon greift der nicht mehr.

    Ich lese aus dem zweiten Absatz etwas Anderes heraus.


    Die Entfernung wird von dem Fuß der Wand, in der sich das Fenster befindet, unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung ab gemessen.

  • Wenn die Fenster unmittelbar an der Grenze sind (50cm?), so müsste diese Wand m.E. die brandschutzrechtliche Anforderung an eine Brandwand erfüllen. Dies würde somit auch für die Fenster gelten. Die dürften nicht zu öffnen sein und müssten auch sonst F90 erfüllen.

    Das kann Dir ja erst einmal egal sein; es betrifft Dich ja nicht.

    Off-Topic:

    Würde das auch gelten, wenn mein eigenes Gebäude mehr als 3 m von der Grenze weg ist? Im vorliegendfall z. B. 5,50 m, so dass zw. den Gebäuden der planmäßige Abstand von 6 m vorhanden ist? Art. 34 AGBGB ist von den tatsächlichen Abständen der Gebäude IMHO nämlich losgelöst und bezieht sich nur auf den Grenzabstand.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)

  • Für mich passt schon "0,5 m von der Grenze" und "Abstandsflächen werden eingehalten" nicht zusammen. Gibt es in Bayern Abstandsflächen mit 0,5 m Tiefe?

    so müsste diese Wand m.E. die brandschutzrechtliche Anforderung an eine Brandwand erfüllen

    Das sehe ich auch so, falls der Brandschutzabstand zur Nachbarbebauung nicht gesichert ist.


    Weiter gilt BayBo Art. 28: "(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben."


    Ich lese das so, dass Öffnungen in äußeren Brandwänden grundsätzlich unzulässig sind. Also nix mit Fenster, höchstens etwas lichtdurchlässiges, das die Anforderungen an betreffende Brandwand erfüllt.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Gibts auf Deinem/Eurem Grundstück eine Abstandsbaulast?

    in BY gibt es kein Baulastenverzeichnis. Diese werden vielmehr als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.


    natürlich will ich das hier niemanden (und schon gar nicht dem hier beteiligten Bauamt) unterstellen:

    Aber ich habe leider schon erlebt, dass eine Bauordnungsbehörde (oder waren es politische Mandatsträger, die der Behörde vorstehen?) zugunsten eines Bauherrn widerrechtlich (und nach meiner Meinung sogar vorsätzlich) gegen eine nachbarschützende Vorschrift verstoßen hat. Nach dem Motto: soll er doch dagegen klagen. Man hat also bewusst die Nachbarn nicht beteiligt, stattdessen ein Gremium mit entsprechenden politischen Mehrheiten (leider nicht vom Fach) bemüht, damit die Hürden sehr hoch gelegt und hoffte, dass sich der Nachbar um des nachbarlichen Friedens willens nicht wehrt...

  • Vielleicht noch als Hinweis:

    Es gäbe mehrere weitere Ansatzpunkte wie z.B. steht in der Baubeschreibung eine Zentrale Heizanlage
    mit Gas - im Plansatz findet man jedoch keinen Heizraum.

    Einen Heizraum braucht es heutzutage nur bei großen Gebäuden die mit einer entsprechend hohen Heizleistung beheizt werden müssen. Für eine Gasheizung liegt die Grenze bei 100kW (bei festen Brennstoffen 50kW), das reicht normalerweise für ein Dutzend EFH. Es wäre also gut möglich, dass in "Deinem" Fall ein Heizraum nicht erforderlich ist, und somit auch nicht in den Plänen zu finden ist. Der Raum muss "nur" ein Aufstellraum sein und kann im Plan auch anders bezeichnet werden.

    Man könnte auch eine kleine Gastherme in jede Wohnung setzen, oder etagenweise oder wie auch immer. Wenn in der Baubeschreibung von eine zentralen Heizungsanlage die Rede ist, dann wird wohl nur ein einziger Wärmeerzeuger eingebaut, aber wie gesagt, der braucht nicht zwingend einen "Heiz"raum.


    Details dazu stehen in der Feuerungsverordnung für Bayern, §5 und 6.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Ein Nachbar meines Grundstücks baut ein altes Fabrikgebäude in ein Wohngebäude mit
    14 WE um. Wir haben an einer Fassade ein Grundstücksabstand von 0,5m zu meiner
    Grundstücksgrenze (Vorbereich des Hauses und Garagenhof).


    Erstmal - ja, die Vorschreiber hier haben Recht damit, dass das AGBGB im Baugenehmigungsverfahren keine Rolle spielt - die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.


    Ich habe es aber noch nicht ganz verstanden - wer von euch hält den Grenzabstand nicht ein - Du oder Dein Nachbar?

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • tja, es könnte natürlich auch sein, dass auf Eurem Grundstück eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist... zur Sicherstellung der Abstandsflächen Eures Nachbarn...


    In den Planunterlagen sollte auch ein Plan der Abstandsflächen vorgelegen haben...