Grenzbebauung an Nachbar

  • Liebe Experten,

    ich habe ein größeres Thema. Wir bauen ein EFH in Hessen. Dieses muss gemäß Bebauungsplan von 2004 mittels einseitiger Grenzbebauung erfolgen.
    Unser Bauunternehmen hat entsprechend die Pläne erstellt und eine Freistellungsgenehmigung eingereicht. Diese wurde auch sehr schnell genehmigt. Nun kommt das Thema Anschluss zum Nachbarn auf.
    Die Nachbarsscheune und unser Haus haben unterschiedliche Firstrichtungen. Zudem ist die Regenrinne des Nachbarn auf unserem Grundstück, da das Haus die Grenze ist und sie ca 20cm überhängt. Da wir nun anbauen müssen, muss die Rinne weg und eine ordentliche Abdichtung erfolgen.
    Der Nachbar weigert sich jedoch ein Gespräch zu führen.
    wir waren beim Anwalt und der meint wir haben das Recht die Rinne zu entfernen da über unserem Grundstück.
    Wie soll man aber mit der Abdichtung umgehen, der Nachbar muss ja sein Regenwasser abführen, sonst fließt ja alles gegen unsere Wand.
    die von unserem Bauunternehmen geplanten Arbeiten werden wir ja nicht ohne Zustimmung des Nachbarn an seinem Dach durchführen können oder?
    keider ist mein Anwalt 2 Wochen im Urlaub, daher hoffe ich einer von euch kann mir weiterhelfen.

  • Das Thema hätte doch schon bei der "Genehmigungsplanung" berücksichtigt werden müssen.


    Jetzt müsste eine Art Attikarinne auf dem Nachbardach gebaut werden, die in die alte Rinne, die verbleibt, entwässert.


    Das muss sinnvoller Weise VORHER geplant werden. Einen Baubeginn 12/2021 oder 01/2022 könnt ihr vergessen.

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  • Das Thema hätte doch schon bei der "Genehmigungsplanung" berücksichtigt werden müssen.


    Jetzt müsste eine Art Attikarinne auf dem Nachbardach gebaut werden, die in die alte Rinne, die verbleibt, entwässert.


    Das muss sinnvoller Weise VORHER geplant werden. Einen Baubeginn 12/2021 oder 01/2022 könnt ihr vergessen.

    Baubeginn soll 02/2022 sein. Bis der Rohbau die Höhe des Nachbarn erreicht wäre 03/2022

  • Ich kann doch nicht irgendwas planen, das den Nachbarn betrifft und hoffen, das der schon mitspielen wird.


    Für die Lösung bist Du in einem Bauforum wahrscheinlich falsch, ein Juraforum wäre da besser. Aber selbst wenns ne jur. Lösung gibt, wünsche ich viel Spass beim weiteren Zusammenleben mit DEM Nachbarn

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  • Kann man keine BIlder zitieren? Egal.


    Die Attikarinne sorgt spätestens nach dem ersten größeren Schnee für nasse Flecke in Eurem Bau. Die ist viel zu niedrig. Bei einer Attika wäre das ausreichend, aber nicht beim Anschluß an ein Wohnhaus.

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    • Offizieller Beitrag

    Positiv: Hier wurde im Detail geplant! Sieht man (leider) viel zu selten.


    Schwierig: Ihr würdet mit diesem Eingriff das Gebäude des Nachbarn beschädigen. Würden sich darauf Folgeschäden ergeben (zB bei einer nicht fachgerechten Abdichtung der Rinnenkonstruktion), so wärt Ihr die Verursacher.


    Hierfür muss es natürlich eine Lösung geben und wenn Ihr an die Grenze bauen müsst (!), so wird der Nachbar seine überhängende Rinne entfernen lassen müssen.

    • Offizieller Beitrag

    Unabhängig davon, ob die Abdichung an der Hauswand hoch genug oder nicht gezeichnet wurde, gefällt mir auch die Detailplanung. Fehlende Planung kann man also dem TE nicht vorwerfen. Es wurde sogar dargestellt, dass die Arbeiten am Nachbardach natürlich durch den Nachbar auszuführen sind.

    Vergessen wurde aber eindeutig die juristische Seite. Der Nachbar hätte viel früher rechtssicher mit seiner Mitwirkungspflicht konfrontiert werden müssen. Der Anwalt macht es sich zu leicht, wenn er dem TE rät, "mach einfach wech den Sch...".

    Er muss schriftlich auffordern, Frist setzen und Konsequenzen androhen und das dauert ...

  • Unabhängig davon, ob die Abdichung an der Hauswand hoch genug oder nicht gezeichnet wurde, gefällt mir auch die Detailplanung. Fehlende Planung kann man also dem TE nicht vorwerfen. Es wurde sogar dargestellt, dass die Arbeiten am Nachbardach natürlich durch den Nachbar auszuführen sind.

    Vergessen wurde aber eindeutig die juristische Seite. Der Nachbar hätte viel früher rechtssicher mit seiner Mitwirkungspflicht konfrontiert werden müssen. Der Anwalt macht es sich zu leicht, wenn er dem TE rät, "mach einfach wech den Sch...".

    Er muss schriftlich auffordern, Frist setzen und Konsequenzen androhen und das dauert ...

    Das seh ich genauso. Die Frist beträgt anscheinend 4 Wochen. Wobei wir die Regenrinne selbst entfernen müssen, da diese länger als 3 Jahre bereits besteht.
    Unser Bauträger errichtet dann übergangsweise eine folienabdichtung welche natürlich nicht ewig bleiben darf. Aber dies bringt uns natürlich Zeit um weitere Fristen für eine fachgerechte Abdichtung zu setzen.

    Ich hoffe ja immernoch, dass der Nachbar nach dem ersten Brief unseres Anwalts doch auf uns zukommt und ein Gespräch stattfinden kann.

  • auf uns zukommt

    Das klingt sehr nach zurücklehnen. Auch mit Anwalt ist es immer eine gute Idee, aktiv die Sache anzugehen. Passives Zurücklehnen vergiftet das eh schon miese Verhältniss weiter.

    Im Grunde hätte die Kontaktaufnahme unmittelbar nach den ersten Entwürfen erfolgen müssen, als klar war, dass Nachbars Rinne im Weg war und unterschiedliche Ausrichtungen geplant waren.

    Ich würd mich nicht wundern, wenn die späte Kontaktaufnahme Ursache für Nachbars Verhalten ist.

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  • Das klingt sehr nach zurücklehnen. Auch mit Anwalt ist es immer eine gute Idee, aktiv die Sache anzugehen. Passives Zurücklehnen vergiftet das eh schon miese Verhältniss weiter.

    Im Grunde hätte die Kontaktaufnahme unmittelbar nach den ersten Entwürfen erfolgen müssen, als klar war, dass Nachbars Rinne im Weg war und unterschiedliche Ausrichtungen geplant waren.

    Ich würd mich nicht wundern, wenn die späte Kontaktaufnahme Ursache für Nachbars Verhalten ist.

    wir haben mehrmals, auch während der Erstellung der Pläne versucht mit dem Nachbarn zu sprechen. Dieser hat als erstes danach beim Bauamt angerufen und gefragt ob er den Bau verhindern kann. Gegenüber wurde vor ca 5 Jahren gebaut, da war auch regelmäßig die Bauaufsicht da, aber wenn alles richtig gemacht wird kann man nichts ankreiden. Leider sind wir auf Zusammenarbeit angewiesen. Diese können wir aber nicht mehr persönlich erzielen, zumindest stand jetzt.

  • Die Schilderung klingt so, als ob die Nachbarsscheune schon lange vor dem Bebauungsplan existiert hat?

    korrekt, die Scheune ist schon älter. Deshalb müssen wir die Regenrinne selber entfernen, da die Meldefrist von 3 Jahren abgelaufen ist. Ändert leider auch unser Kauf des Grundstückes vor ca. 1 Jahr nichts dran.

    • Offizieller Beitrag

    korrekt, die Scheune ist schon älter.

    Wenn da also eine etwas in die Jahre gekommene Scheune direkt an der Grenze steht, sollte man auch über alles was unterhalb der Dachrinne kommt mal nachdenken (lassen). Nicht selten sind Scheunen mehr oder weniger gerade und mehr oder weniger genau auf/ entlang der Grenze errichtet worden. Da kam es ja früher nicht so sehr drauf an. So verdient also auch die Fuge zwischen Eurem Haus und der Scheune etwas Beachtung.


    Das geht schon mal an etwas so Banalem los wie die Luftdichtigkeit Deines Hauses. Von innen wird dieses wohl verputzt werden, von außen ist die bei grenzständigen Bebauungen natürlich nicht möglich, wenn der Nachbar vorher gebaut hat. Das ist bei "normalen" Bauten (Doppelhaushälfte/ Reihenhaus,...) auch egal. Da stehen dann zwei massive, durch eine Dämmschicht getrennte Wände, beide innen verputzt. Passt.


    Hier aber sehe ich (vor meinem inneren Auge) nur eine "echte" Wand. Diese schließt an eine Scheune an. Ob die Scheunenwand massiv gemauert und verputzt ist (was gut wäre) wissen wir hier nicht. Oder ob es sich nur um eine mehr oder minder ordentliche Verbretterung handelt? Ein Foto wäre schön.


    Steht die Scheune wirklich exakt an der Grenze? Nicht dass die Scheune irgendwie schräg daran anschließt und sich am Ende unschöne Fugenausbildungen ergeben.

  • Die Scheune ist massiv gemauert und verputzt. Das passt zum Glück alles. Haben auch einen Baggerschurf gemacht und geschaut wie die Gründung der Scheune ist und darauf unsere Pläne erstellen lassen.

    Eine ordentliche Dämmschicht zwischen den Wänden wird angebracht.

    Ich habe mal ein Bild beigefügt, dort sieht man sehr gut, dass nur die Rinne übersteht.

  • Endlich mal ein Beispiel für einen planenden Unternehmer, der sich im Vorfeld Gedanken macht. Super.


    Ich möchte noch den Punkt Schneesackbildung in den Ring werfen. Der wurde bisher anscheinend vernachlässigt.


    Ansonsten muss der eigene Anwalt dem Nachbarn klar machen, dass der eine Mitwirkungspflicht hat. Das sollte ab so geschehen, dass man anschließend noch nachbarschaftlich nebeneinander leben kann. Ansonsten kann es schnell ein 100-jähriger Nachbarschaftskrieg werden.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Der wurde bisher anscheinend vernachlässigt.

    Vom planenden Unternehmer - Ja. Darauf hatte ich aber schon in #7 hingewiesen.


    Daher auch mein Urteil, das die von Euch so bejubelte Planung nichts taugt. Nur zwei Maße (die nix aussagen) ein allgemeingültiger Hinweis ohne Närwert (Nachbar), keine Berücksichtigung des Schneesacks (Oder des Regenwasserstaus im Frühjahr), keine Klärung der Machbartkeit, nix

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    • Offizieller Beitrag

    das die von Euch so bejubelte Planung nichts taugt

    naja...bejubelt nicht gerade. Aber: es gibt immerhin eine Detailplanung! Das alleine erzeugt die Ausschüttung von Wohlfühlhormonen....


    Natürlich sind da einige Punkte zu hinterfragen.


    Als da wäre:


    - Schneesackbildung. Da erscheint mir die Anschlusshöhe von ca. (!) 30cm auch eher gering. Wenn da von der nachbarlichen Garage/ Scheune Schnee talwärst rutscht, werden die 30cm sicherlich sehr schnell voll sein. Wieviel aber wäre richtig/ nötig?


    - Anschlussdetail allgemein. Hier wird eine Unterspannbahn dargestellt und eine Konterlattung. Das Foto nährt meine Zweifel das es das eine oder das andere geben wird. Auch der Ortgang ist einfach angeputzt, kaum Überstand von Ziegel zu Rinne. Ob der Bestand so aussieht wie im Detail dargestellt, wäre zu überprüfen.


    Mich würde allerdings die rechtliche Situation interessieren. Der TE muss an die Grenze bauen. Der Nachbar hat diese überbaut (man fragt sich warum, denn auch vorher/ früher wäre das anders lösbar gewesen!). Einfach absäbeln der Rinne mag rechtlich zulässig sein (oder auch nicht?), aber dann? Damit das geplante Detail umgesetzt werden kann, müsste der Nachbar mitspielen. Tut er das nicht (macht er also zB einfach nichts), so würde Schaden entstehen. Aber eben nicht nur an der Scheune, sondern auch am Haus des TE.


    Man wird sich also zusammensetzen müssen. Hilft ja nichts. Ein anwaltliches Schreiben würde mE die Möglichkeit eines gemeinsamen (!) Tuns torpedieren. Im schlimmsten fall würde ich auch überlegen die Kosten (für die Detailausbildung auf des Nachbarn Seite) selber zu übernehmen. Dann wäre zumindest sichergestellt, dass das Geplante auch umgesetzt wird. Blöde Situation irgendwie.

  • Interessant wäre es -zumindest für mich- zu sehen was der TE plant (hat planen lassen) und was der B-Plan konkret aussagt, was er im beplanten Gebiet darstellt (Firstrichtungen? Vorgeschrieben oder muss sich der Zweitbauende dem ersten anpassen oder oder oder...)

    Der B-Plan gibt die Firstrichtung vor. Die Firstrichtung der Scheune ist gedreht. Liegt wahrscheinlich auch einfach am Alter.
    Der Plan ist von 2004.

    Es gibt eine einseitige Grenzbebauung und die Baulinie liegt direkt an der Straße.

    • Offizieller Beitrag

    Der B-Plan gibt die Firstrichtung vor. Die Firstrichtung der Scheune ist gedreht. Liegt wahrscheinlich auch einfach am Alter.
    Der Plan ist von 2004.

    Es gibt eine einseitige Grenzbebauung und die Baulinie liegt direkt an der Straße.

    Kannst nicht mal den Bebauungsplan hier rein stellen?

    :thumbsup:


    Hat Dein Architekt schon einmal über so eine Lösung wie von Thomas B vorgeschlagen nachgedacht?

    Oder vielleicht gleich ganz von der Grenze wegbleiben und eine entsprechende Befreiung beantragen, mit der Begründung dass der Anschluss an das bebauungsplanwidrige, nachbarliche Grenzgebäude nicht sinnvoll möglich ist?

  • :thumbsup:


    Oder vielleicht gleich ganz von der Grenze wegbleiben und eine entsprechende Befreiung beantragen, mit der Begründung dass der Anschluss an das bebauungsplanwidrige, nachbarliche Grenzgebäude nicht sinnvoll möglich ist?

    Wenn die Scheune schon lange vor dem Bebauungsplan existierte, dann kann man weder Nachbar noch dessen Scheune Vorwürfe machen. Die Vorwürfe sollten dann eher dem Ersteller des Bebauungsplan gelten.