Liebe Community,
ich habe in Rheinland-Pfalz letztes Jahr ein Haus gebaut. Zum Nachbar hin steht in der Grenzbebauung (also direkt an der Grenze) mein Carport mit Abstellraum. Dieser ist 10m lang.
Nun möchte ich in dessen Verlängerung (oder mit etwas Abstand) einen Brennholz-Unterstand bauen (Länge 8m, Tiefe 0,80m, Höhe ca. 2m, feste Überdachung ohne geschlossene Seiten- und Rückwände). Einzelne Gebäude dürfen auf der Grenze nach Landesbauordnung maximal 12m lang sein (§8). Die Grenzbebauung an allen Grenzen darf 18m nicht überschreiten. Meine Fragen sind:
1. Zählt ein Brennholz-Unterstand baurechtlich überhaupt wie ein Carport? Ich kann diesen Unterstand ja nicht betreten, von daher wirkt es aus meiner Sicht nicht gebäudeähnlich. Unterliegt es dann überhaupt noch irgendwelchen Beschränkungen oder zählt es dann z.B. wie ein Komposthaufen?
2. Falls es wie ein Nebengebäude gewertet wird: Die 18m-Regel ist in Rheinland-Pfalz ja "nicht nachbarschützend". Heißt das, dass ich zu ein und dem selben (!) Nachbar hier 10m und da 8m bebauen darf - lediglich mit der Einschränkung, dass ein einzelnes Objekt die 12m nicht übersteigt?
Die Baubehörden schieben das Thema leider unter sich hin und her, weswegen ich hier gerne um Rat fragen möchte.
Dafür schonmal vielen Dank vorab.
Manni95