Grenzbebauung Carport (10m) und Holzunterstand (8m) an einer Grenze in Rheinland-Pfalz

  • Liebe Community,


    ich habe in Rheinland-Pfalz letztes Jahr ein Haus gebaut. Zum Nachbar hin steht in der Grenzbebauung (also direkt an der Grenze) mein Carport mit Abstellraum. Dieser ist 10m lang.


    Nun möchte ich in dessen Verlängerung (oder mit etwas Abstand) einen Brennholz-Unterstand bauen (Länge 8m, Tiefe 0,80m, Höhe ca. 2m, feste Überdachung ohne geschlossene Seiten- und Rückwände). Einzelne Gebäude dürfen auf der Grenze nach Landesbauordnung maximal 12m lang sein (§8). Die Grenzbebauung an allen Grenzen darf 18m nicht überschreiten. Meine Fragen sind:


    1. Zählt ein Brennholz-Unterstand baurechtlich überhaupt wie ein Carport? Ich kann diesen Unterstand ja nicht betreten, von daher wirkt es aus meiner Sicht nicht gebäudeähnlich. Unterliegt es dann überhaupt noch irgendwelchen Beschränkungen oder zählt es dann z.B. wie ein Komposthaufen?

    2. Falls es wie ein Nebengebäude gewertet wird: Die 18m-Regel ist in Rheinland-Pfalz ja "nicht nachbarschützend". Heißt das, dass ich zu ein und dem selben (!) Nachbar hier 10m und da 8m bebauen darf - lediglich mit der Einschränkung, dass ein einzelnes Objekt die 12m nicht übersteigt?


    Die Baubehörden schieben das Thema leider unter sich hin und her, weswegen ich hier gerne um Rat fragen möchte.


    Dafür schonmal vielen Dank vorab.

    Manni95

  • Zitat

    Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch.:

    Landesrecht Rheinland-Pfalz

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

    • Offizieller Beitrag

    tja da wären wir wieder, die Frage lautet: "was ist eine Grundstückgrenze wie sie §8 LBauO fordert

    Zitat

    b) eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze nicht überschreiten und



    das hatten wir auf meine Frage hin auch schon diskutiert:

    Gebäude ohne Abstandsflächen - BayBo Art. 6 (7) - Definition Grundstücksgrenze


    mit der Definition der "Grundstücksgrenze" um dem Verlauf dieser Greze zwischen dir und deinem Nachbarn steht und fällt die Machbarkeit deines Vorhabens.


    Denn es ist mitnichten die Länge der einzelnen Gebäude

    Heißt das, dass ich zu ein und dem selben (!) Nachbar hier 10m und da 8m bebauen darf - lediglich mit der Einschränkung, dass ein einzelnes Objekt die 12m nicht übersteigt?

    sondern eben die Bebauung "pro Grenze".

    • Offizieller Beitrag

    2. Falls es wie ein Nebengebäude gewertet wird: Die 18m-Regel ist in Rheinland-Pfalz ja "nicht nachbarschützend". Heißt das, dass ich zu ein und dem selben (!) Nachbar hier 10m und da 8m bebauen darf - lediglich mit der Einschränkung, dass ein einzelnes Objekt die 12m nicht übersteigt?

    Das sehe ich anders.

    Die Formulierung ist doch 12m an einer Grenze, egal wieviele "Gebäude" das sind. Die 18m beziehen sich auf alle Grundstücksgrenzen zusammen, unabhängig von der Anzahl der "Nachbarn" (Es könnte ja sein, dass alle Nachbargrundstücke einem einzigen Nachbarn gehören, oder dass mein Grundstück von einem einzigen "großen" Grundstück umgeben ist).


    Ich dürfte also eine Garage in eine Ecke meines Grundstücks setzen, 6m breit und 12m lang. Ich dürfte aber keine Garage bauen die 18m lang ist. Das gilt auch wenn sich meine "Garage" aus mehreren Teilen zusammensetzt, also Garage + ein Raum für Gartengeräte + Überdachung davor usw.


    Du hast bei 10m Länge des Carports also noch 8m "frei", davon darfst Du 2m an die gleiche Grenze setzen wie den Carport. Sitzt der Carport bereits in einer Ecke des Grundstücks, dann wird auch die Breite interessant, denn dann hast Du bereits 10m an Grenze A + Breite an Grenze B.



    1. Zählt ein Brennholz-Unterstand baurechtlich überhaupt wie ein Carport?

    Ja und nein. Letztendlich hängt es auch davon ab, was für eine Wirkung von dieser baulichen Anlage ausgeht.

    Bei einem einfachen Holzstapel (<2m Höhe, 40cm tief, 8m lang) hat das LG Trier am 11.01.2017 mit Beschluss -1 S 151/16 - so einen Stapel für zulässig erklärt.


    Hinweisbeschluss > 1 S 151/16 | LG Trier - An Grundstücksgrenze befindlicher nachbarlicher Holzstapel mit einer Höhe von unter 2 Metern muss nicht entfernt werden < kostenlose-urteile.de


    Interessant ist, dass man sich hier mehr auf die max. Höhe von 2m konzentriert, und argumentiert, dass dieser Holzstapel dann eher einer Einfriedung als einer baulichen Anlage gleich käme.


    Wenn Du natürlich einen Wall aufbaust der jeden Panzer zurückhalten könnte, dann wird es schwierig mit einer "Einfriedung ähnlichen" Anlage zu argumentieren.


    • Offizieller Beitrag

    Ist in RLP etwas einfacher

    sh. Pkt. 1.6.2 Rundschreiben_LBauO_2015.pdf


    meinst du das hier:



    ich lese hier nur so zwischen den Zeilen, dass eine Grundstücksgrenze der Verlauf der Grenze zwischen zwei Flurstücken ist.

    Aber nur zwischen den Zeilen....

  • 1. Zählt ein Brennholz-Unterstand baurechtlich überhaupt wie ein Carport?

    Nein. Ich denke wir sind uns einig, dass es sich nicht um ein Gebäude handelt, auch wenn ein 2m hohes und 80cm breites Dach für Scheitholz ziemlich üppig bemessen scheint. §8 Abs. 9 LBauO ist damit nicht einschlägig und die Länge der Überdachung ist für die übrigen privilegierten Gebäude nicht relevant.


    Unterliegt es dann überhaupt noch irgendwelchen Beschränkungen oder zählt es dann z.B. wie ein Komposthaufen?

    Ja, §8 Abs. 8 LBauO. Es unterliegt der Würdigung des Einzelfalles ob Satz 1 oder Satz 2 Anwendung findet.

  • Ich denke wir sind uns einig, dass es sich nicht um ein Gebäude handelt,

    Stimmt, § 8 Abs. 8 der LBO beginnt aber mit "Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, ..."


    Es ist zweifelsfrei eine bauliche Anlage und spätestens wenn das Holz da reingestapelt wird, geht auch eine Wirkung wie von Gebäuden davon aus.


    P.S.: Ich zweifel aber an, dass man das Holz so schmal und hoch überhaupt dauerhaft stapeln kann.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Stimmt, § 8 Abs. 8 der LBO beginnt aber mit "Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, ..."

    Warum "aber"?


    Es ist zweifelsfrei eine bauliche Anlage und spätestens wenn das Holz da reingestapelt wird, geht auch eine Wirkung wie von Gebäuden davon aus.

    Damit ist nicht geklärt, ob die bauliche Anlage Abstandsflächen auslöst oder nicht. Entscheidend ist, ob der Brandschutz gewährleistet ist und ob die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird. Das können wir hier nicht beurteilen, es sei denn, der TE stellt uns Fotos und Bauvorlagen zur Verfügung.

    • Offizieller Beitrag

    Nein. Ich denke wir sind uns einig, dass es sich nicht um ein Gebäude handelt, auch wenn ein 2m hohes und 80cm breites Dach für Scheitholz ziemlich üppig bemessen scheint

    Die Definition für Gebäude ist


    Zitat

    (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

    Wo fällt da ein 2m hoher und 80cm breiter Unterstand raus?

    - selbstständig nutzbar

    - überdeckt

    - bauliche Anlage

    - er kann betreten werden

    - ist geeignet und bestimmt dem Schutz von Sachen (hier: Brennholz vor Regen) zu schützen


    => Gebäude ohne Aufenthaltsräume


    Hier die Auffassung eines Bauamtes aus NRW (die Gebäudedefinition ist ja gleich):


    Zitat

    Sobald ihr Holzstapel Stützwände und ein Dach erhält, ist es i. S. d. § 2 Abs. 2 BauO nicht nur bauliche Anlage sondern auch ein Gebäude, da es dem Schutz von Sachen dient. Gebäude/ Lagerräume für Festbrennstoffe sind keine Abstellräume i. S. d. § 6 Abs. 11 BauO NRW und somit nicht an der Grenze bzw. im 3 m Grenzbereich zulässig."



    Folgt man dem Pfad (ich würde es bei den genannten Dimensionen nicht tun) dass der Brennholzunterstand kein Gebäude ist, ist §8 Abs. 9 tatsächlich nicht einschlägig sondern Abs. 8

    Zitat

    Sie sind ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden zulässig, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist.

    damit wäre die Sache wohl so wie gewünscht zulässig.

  • Wo fällt da ein 2m hoher und 80cm breiter Unterstand raus?

    Beim Betreten. Dass es hier durchaus Raum für Diskussionen geben kann, habe ich durch meinen Konzessivsatz mit den Bauwerksabmessungen deutlich machen wollen. Wenn das Bauwerk aber bestimmungsgemäß genutzt wird, also mit mindestens 30cm langen Holzscheiten gefüllt ist, dürfte es mit dem Betreten schon schwierig werden. Und Stützwände sind laut TE auch nicht geplant.

    ist §8 Abs. 9 tatsächlich nicht einschlägig sondern Abs. 8

    Sag' ich doch.