Pflicht zur Dämmung bei geerbtem Altbau

  • Hallo,


    Situation:


    Haus 1: Bj. 1955, geerbt vor zwei Jahren, wird selbst bewohnt

    Haus 2: Bj. 1975, geerbt vor einem Jahr, z.Zt. unbewohnt


    Geplant ist Haus 2 energetisch zu sanieren, dann selbst einzuziehen und dann Haus 1 zu verkaufen (oder auch zu sanieren, was aber finanziell schwierig werden könnte)


    Bei meiner Recherche bin ich auf ein Gesetz gestoßen, dass evtl. mit bedacht werden muss:


    >>> § 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes <<<


    Haus 1: Hat kein gedämmtes Dach. Die Wohnung im 2. OG, wird nicht bewohnt. Die Nachtspeicheröfen sind außer Betrieb genommen. Das Geschoss hat Dachschrägen. Ich gehe z.Zt. davon aus, dass keine Dämmung vorhanden ist, die die gesetzliche Norm erfüllt. Die Gasheizung wurde 1990 neu eingebaut.


    Frage:


    Besteht Handlungsbedarf für Haus 1, oder kann man das mit Verweis auf die Gesamtsituation zunächst ignorieren?


    Danke für die Einschätzung.

    • Offizieller Beitrag

    >>> § 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes <<<

    Gemeint ist hier vermutlich § 49 Gebäudeenergiegesetz GEG. Dazu gibt es hier im Baunetz eine knappe und sachliche aktuelle Zusammenfassung. Diese Pflicht bezieht sich aber nur auf die oberste Geschossdecke!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Hier ist das Ganze unter § 47 GEG aufgeführt: § 47 GEG - Einzelnorm


    Und ja, es betrifft tatsächlich nur die Decke. Das war mir nicht aufgefallen. Das heißt das schmale Stück zwischen Dachboden und dem 2. OG. Das hört sich nicht ganz so schlimm an. Hatte befürchtet, dass die Dachschrägen gedämmt werden müssten, obwohl noch unklar ist, ob nicht die Dacheindeckung vorher gemacht werden muss.


    Danke für den Link.


    Ich frage mich nur nach dem Sinn, die Decke zu dämmen, aber die Schrägen nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Und ja, es betrifft tatsächlich nur die Decke. Das war mir nicht aufgefallen. Das heißt das schmale Stück zwischen Dachboden und dem 2. OG.

    Ein "schmales Stück" ist das nur in der Ansicht der Fassadenfläche. Es geht aber um die gesamte Bodenfläche des Dachbodens bzw. eben die gesamte Decke zwischen oberstem Wohngeschoss und Dachboden.

  • Ein "schmales Stück" ist das nur in der Ansicht der Fassadenfläche. Es geht aber um die gesamte Bodenfläche des Dachbodens bzw. eben die gesamte Decke zwischen oberstem Wohngeschoss und Dachboden.

    Wenn aber die oberste Wohnung schon im Dachgeschoss liegt und zB nur noch ein schmaler Spitzgiebel vorhanden ist?

    • Offizieller Beitrag

    Wenn aber die oberste Wohnung schon im Dachgeschoss liegt und zB nur noch ein schmaler Spitzgiebel vorhanden ist?

    Giebel = Außenwand


    Zu dämmen ist die oberste (waagerechte) Geschossdecke. Diese mag kleiner sein, als die darunter, aber es geht nicht um die (senkrechte) Außenwand, sondern um die gesamte (waagerechte) Decke, also nicht nur deren schmalen Rand, welcher sich als "Streifen" in die Außenwand projizieren lässt. Die Decke ist zwischen Wohnraum und Dachraum zu dämmen, nicht gegen den Außenraum vor der Fassade.

  • so meine ich das doch. Wenn das Haus 8m breit ist, kein kniestock, 45 grad dachneigung, 2,5m Geschosshöhe, dann ist doch diese oberste Geschossdecke gerade mal noch 3m breit. (Wand/Deckenstärken vernachlässigt)

    • Offizieller Beitrag

    so meine ich das doch. Wenn das Haus 8m breit ist, kein kniestock, 45 grad dachneigung, 2,5m Geschosshöhe, dann ist doch diese oberste Geschossdecke gerade mal noch 3m breit. (Wand/Deckenstärken vernachlässigt)

    :thumbsup:


    korrekt!


    Es kommt aber ganz stark auf die Dachform an. In meiner baulichen Umgebung sind Mansarddächer üblich, deren Grundfläche allenfalls marginal kleiner ist, als die der darunter liegenden Geschosse. Deshalb hatte ich an dem Begriff

    ... das schmale Stück zwischen Dachboden und dem 2. OG. ...

    ... Anstoss genommen.

    • Offizieller Beitrag

    Und dann noch eine Sonderregelung:

    1955 bedeutet mit sehr großer Sicherheit als oberste Geschossdecke eine Holzkonstruktion. Bei einem Haus aus diesem Baujahr wird dafür ein U-Wert von 0,8 W/m2K angenommen. Somit besteht keine Verpflichtung zur Dämmung.