Hallo zusammen,
wir planen eine Hinterlandbebauung. Die Zuwegung kann über unseren Privatweg, den unser Nachbar mit nutzt erfolgen. (siehe Markierung)
Auf unsere persönliche Nachfrage beim Bauamt vor einigen Jahren erhielten wir die Antwort, dass dort generell nicht gebaut werden dürfe.
Meine Hoffnung ist, dass das Flurstück zum Innenbereich gehört und damit § 34 BauGb zur Anwendung kommen könnte. In unserer Straße gibt es etliche Häuser in der zweiten Reihe. Von zweistöckigen Stadtvillen, über 1,5 geschossige EFH bis hin zum Bungalow ist quasi alles dabei.
Ich setze dabei auf die großzügige Auslegung zur Reichweite des Innenbereichs bis zu einer Topographischen Grenze (hier ein Fluss).
Wie seht Ihr das, hätten wir Chance auf einen Positiven Bescheid bei einer Bauvoranfrage?
Lieben dank im Voraus