Bei einem Objekt mit "Vollbeauftragung" eines Architekten mit allen Grundleistungen nach § 34 HOAI 2013 wird ein AN nach Erbringung von mehr als 50 % der Leistungen Insolvent. Vom privaten AG wird ein Unternehmen zur Weiterführung der Arbeiten schnell gefunden. Für den Bauvertrag soll der Architekt ein neues ALV erstellen. Dieses soll exakt jene Leistungen aus dem ersten Auftrag umfassen, die aus dem ursprünglichen Vertrag vom beauftragten AN nicht oder noch nicht vollständig erbracht wurden.
Bei näherer Betrachtung lässt sich dabei zwar auf den letzten Aufmaß-Stand der letzten vorliegenden kumulativen Abschlagsrechnung des 1. AN zurückgreifen. Aufgrund zugrundleiegfendert umfangreicherer Massenermittlungen sind diese Arbeiten aber nicht mit ein paar Mausklicks erledigt, sondern bedürfen mehrstündiger, vielleicht sogar mehrtägiger, Arbeit.
Ist die Ermittlung des Leistungsstandes und die wiederholte Erstellung eines hier zusätzlich in den Massen anzupassenden Auftragsleistungsverzeichnis eine Grundleistung der LP 8 nach § 34 HOAI oder eine besondere Leistung?
(Ja, die Leistung ist so umfangreich, dass es sich lohnt, diese Frage zu stellen!)