Brauch ich für einen Tageslichtspot eine Baugenehmigung?

  • Hallo alle,

    da wir mit unserem Renovierungsprojekt auf Usedom erstmal einen Rechtsstreit ausfechten müssen (das war das hier: Ergänzungssatzung von 2007 widerspricht Nutzung seit 1974 - Anbau dennoch möglich?), wollen wir die Zeit nutzen und das Nachbargebäude renovieren. Dort sollen nur kleine Änderungen im Innenausbau erfolgen. Allerdings gibt es eine Frage: Ich würde gern einen Tageslichtspot ins Walmdach einbauen. Brauche ich dafür eine Baugenehmigung?


    Es handelt sich um eine Grenzbebauung. Der Spot wäre auf der Seite des Nachbarn. DFF gibt es schon 2 in seine Richtung.

  • Ich hatte keine dafuer - Grenzbebauung und 4 * Spots. DFF waren genehmigt (wobei ich gar nicht weiss ob genehmigungspflichtig?) und Spots nicht beantragt...


    Bin aber kein Exprte sondern nur "user"


    lg

    • Offizieller Beitrag

    Ich kam bisher noch nicht auf die Idee, solche Spots oder andere kleinteilige Verglasungen in geneigten harten Bedachungen überhaupt in Bauvorlagen darzustellen. Die erfüllen die Anforderung an eine harte Bedachung, sofern sie nicht in besonderen Schutzbereichen bspw. vor Brandwänden eingebaut werden.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Sofern es nicht eine Ortsgestaltungssatzung o.ä. lokale Regelungen gibt ist es in MV verfahrensfrei.


    P.S.: Der Ordnung halber. Verfahrensfrei heißt nicht vorschriftenfrei ;)

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Was wäre, wenn ich im EG ein Fenster in die Wand zum Nachbarn schnitzen will? Das geht nicht, oder?

    Seine Garage steht etwa 1m von unserem Haus weg. Wir stehen fast auf der Grenze - die Sache ist leicht schief, von daher nicht so exakt. Es geht nur um die Entlüftung des Bades. Oder muss die dann auch am besten über's Dach?

  • Zu diesem Thema nochmal die Frage mit Skizze, vielleicht hat dann jemand eine Antwort für uns:

    Bei unserem Wunschplan möchten wir ein derzeit großes Zimmer aufteilen und daraus ein SZ und ein Bad machen. Auf dem Plan sieht das dann etwa so aus:




    Das Gebäude ist Randbebauung und der Nachbar bekanntermaßen und landesweit berühmt dafür, nach Gründen für Streit zu suchen. Und da übertreibe ich nicht. Also bei jeder Frage immer davon ausgehen, dass der Nachbar dagegen ist und uns sofort verklagt. Wie Ihr seht, steht niemand direkt auf der Grenze - es ist etwa 1,30m Platz zwischen den Gebäuden.


    Für das Bad bräuchten wir in irgend einer Form eine Entlüftung. Das wäre erstmal nur ein Loch in Richtung Nachbar. Da wäre schon die erste Frage. Kann er was dagegen sagen, wenn wir da ein Loch in die Wand bohren und hinter seiner Garage entlüften? Außerdem stellen wir uns die Frage, ob wir nicht gleich ein kleines Fenster rein machen, wenn wir sowieso ein Loch rein machen. Also wirklich nur zum Lüften - zu sehen gib es da ja eh nix außer Wand. Aber wir fänden das trotzdem angenehmer. Aber da sehen wir eher schwarz, richtig?

  • Keine Ahnung, in welchem BL Euer Vorhaben steht, aber 1,3 Grenzabstand kann ich mir da nicht so recht vorstellen. Und Grenzabstände sind kein Selbstzweck, sondern dienen u.a. dem Brandschutz. Auch des ungeliebten Nachbarn.

    Ich wär da also vorsichtig.

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  • Ist die Wand eine Brandwand bzw. müsset sie deren Eigenschaften haben?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • 1,3 Grenzabstand

    es ist etwa 1,30m Platz zwischen den Gebäuden

    Da im Treppenhaus schon Fenster vorhanden sind, dürfte die Gebäudeklasse es hergeben. Sollte sich aber jemand insgesamt ansehen und bewerten.


    Ich würde trotzdem auf ein Fenster verzichten und über Dach entlüften.

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    5.Mose 27:18

  • Die vorhandenen Fenster hab ich auch gesehen. Da ich aber nicht weiß, von wann die sind und wie da wer was wann gebaut hat. wäre ICH lieber vorsichtig bei so einem Streithammel. Nachher greift der DIE Fenster auch noch an.

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  • Und Grenzabstände sind kein Selbstzweck, sondern dienen u.a. dem Brandschutz. Auch des ungeliebten Nachbarn.

    Grenzabstände bzw. Abstandsflächen dienen in erster Linie dem nachbarlichen Schutz der Privatsphäre. Man rückt sich einfach nicht sichtbar auf die Pelle. Brandschutz ist dann wieder ein anderes Thema; da sind es m.W. 5m Abstand zwischen zwei Gebäuden (außer diese sind wie DHH &Co. aneinander gebaut; diese trennen dann aber Brandwände).


    Eine Nichtwürdigung des Schutz des Nachbarn sehe ich hier nicht, da dort eine Garage steht, die sich wohl durch ein Loch in der Wand kaum in seiner Privatsphäre gestört fühlt. Brandschutztechnisch sieht es natürlich anders aus.

  • Das Haus steht auf Usedom. Die Gebäude sind fast 50 Jahre alt. Damals wurde auf sowas nie geachtet. Es ist eine Ziegelwand, verputzt, aber ich denke nicht, dass wir hier die Auflage für eine Brandwand haben.

    Oben drüber ist noch ein halbes Geschoss, daher wird die Entlüftung übers Dach aufwendiger und hässlicher als ein Loch durch die Wand.

  • Brandschutztechnisch sieht es natürlich anders aus.

    Das ist in sofern delikat, da der Nachbar in seiner Garage seine Heizungsanlage hat.

    Ich gehe davon aus, dass es zu dem Haus keinerlei Festlegungen hinsichtlich Brandschutz gibt. Offiziell hat das Bauamt ja gar keine Unterlagen mehr zu unseren Gebäuden (wer sich erinnern sollte). Aber selbst, wenn sie welche hätten, sowas steht da garantiert nicht drin. Also einfach Loch bohren und abwarten, ob der Nachbar zuckt? So ein Loch ist ja auch schnell wieder zu gekleistert im Streitfall.

  • Das ist vor allem für eben diesen Nachbarn delikat, denn Feuerungsanlagen sind in Garagen mW unzulässig.

    Auch, wenn die dort schon seit 50 Jahren drin ist?

  • Das ist in sofern delikat, da der Nachbar in seiner Garage seine Heizungsanlage hat.

    Mit Bau der Heizung ist das Abstandsflächenprivileg der Garage entfallen.

    Insofern hast Du die deutlich besseren Karten.

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    5.Mose 27:18

  • Auch, wenn die dort schon seit 50 Jahren drin ist?

    Vot 50 Jahren mag das noch i.O gewesen sein, aber das wird ja nicht mehr die von 197x sein . Und wenn die 19xx oder 20yy erneuert wurde, war/ist der Bestandsschutz weg

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  • Vot 50 Jahren mag das noch i.O gewesen sein, aber das wird ja nicht mehr die von 197x sein .

    Doch, mit Sicherheit. :D

    Hab gerade mal gefragt: Das Gebäude des Nachbarn ist derzeit ein Mehrzweckgebäude. Vorne ist Garage (gewesen) und hinten der Heizungsraum mit einer Pelletsheizung. Allerdings nutzt er die Garage nicht mehr als solche, sondern eher als Werkstatt. Ob er dafür eine Umnutzung beantragt hat, weiß ich aber nicht.

    Und ob es da irgendwelche Brandschutzvorkehrungen gibt, weiß ich auch nicht. Von außen ist es jedenfalls unverändert.

  • Ich gehe davon aus, dass es zu dem Haus keinerlei Festlegungen hinsichtlich Brandschutz gibt.

    Die stehen für alle Gebäude direkt in der Bauordnung! Weitere (objektspezifische) Festlegungen braucht es da nicht! Und was ohne Beachtung der damaligen Bauordnung errichtet wurde, geniesst auch keinen Bestandsschutz.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Sollte die Sache in irgend einer Form nicht legal sein, wäre das für uns (und das ganze Dorf [ohne zu übertreiben]) ein nettes Druckmittel, damit der Herr (mit Frau) die Füße still hält und aufhört, bei jedem Mist die Polizei zu rufen. ;)

  • Die stehen für alle Gebäude direkt in der Bauordnung! Weitere (objektspezifische) Festlegungen braucht es da nicht! Und was ohne Beachtung der damaligen Bauordnung errichtet wurde, geniesst auch keinen Bestandsschutz.

    Aber die damalige Bauordnung hatte keine uns bekannten Festlegungen. Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass wenn sie welche hatte, wir diese auch erfüllen. Es gab ja kaum was anderes damals außer Ziegel und Putz.


    Die gab in der DDR 197x noch gar nicht, soweit mir bekannt.

    Die ist ja auch neu, aber das Gebäude ist alt.

  • Die ist ja auch neu, aber das Gebäude ist alt.

    Ist egal, auch wenn es von 1589 wäre. Heute müsste erstmal die heutige Gesetzgebung einhalten. Mit dem Alter könnt er vielleicht einen Ausnahme-/Befreiungsantrag begründen, mehr aber nicht

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  • Aber die damalige Bauordnung hatte keine uns bekannten Festlegungen.

    Es galt die damalige Bauordnung. Keine Ahnung wann genau gebaut wurde, aber bspw. hat die Deutsche Bauordnung [DBO] vom 2. Oktober 1958 bereits im Grundsatz die Festlegungen zum Brandschutz, die auch heute immer noch in den LBO stehen. Das heißt abhängig von möglichen Brandgefahren sind für einzelne Gebäudetypen bestimmte Bauarten und damit Feuerwiderstandsqualitäten verbindlich festgelegt. In der Deutsche Bauordnung [DBO] vom 2. Oktober 1958 findest Du das im 25. Abschnitt ab § 220!

    Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass wenn sie welche hatte, wir diese auch erfüllen. Es gab ja kaum was anderes damals außer Ziegel und Putz.

    Auf die Sorte sind die Dimensionen kommt es natürlich jeweils an!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Es galt die damalige Bauordnung.

    Das über die Jahre noch nachzuvollziehen, wird schwierig. Meines Wissens wurde das Gebäude als Nebengebäude auf die Grenze gebaut. Später dann offiziell für Wohnzwecke als Ferienobjekt umgenutzt. Ob und in welcher Form dort der Brandschutz abgefragt und umgesetzt wurde, kann ich nicht sagen. War nicht dabei.


    Ich finde dazu auch immer nur Texte, wo drin steht, dass man eine Brandwand haben muss. Wie die aussieht oder aussehen darf, steht kaum irgendwo. Es fällt mir jedenfalls schwer, für den Bestand heraus zu finden, ob eine Wand als Brandschutzwand gilt.


    In so einer Wand dürfte ja dann auch kein Fenster sein, oder? Zumindest nicht so ein Stinknormales, wie bei uns, nehme ich an. Sind es aber und das Amt hat es durchgewinkt. Wenn ich mir jetzt noch die Pelletsheizung des Nachbarn dazu mit reichlich 1m Abstand in der alten Bruchbude dazu denke... Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein Brandschutzfachmann hier glücklich wäre. Vermutlich müssten wir die jetzigen Fenster noch zumauern. Das macht dann doch keiner, solange niemand klagt. Am Ende läuft es auf "Versuch und Irrtum" raus mit dem Loch, so wie fast alles da oben.

  • So eine Feuerungsanlage wirkt sich auch die Nachbarn aus. Nicht umsonst gibt es Mindestabstände zu Wohnraumfenstern bzw. Höhen um die diese überragt werden müssen.

  • Der Schornsteinfeger war übrigens beim Nachbarn und hat offiziell verkündet, dass mit der Anlage alles tuttipaletti ist. Ich vermute aber mal, dass der nicht die baurechtlichen Vorschriften gemeint hatte.