Gartenhäuschen in Abstandsfläche vom eigenen Haus

  • Hallo zusammen,


    ich bin derzeit auf der Suche zu Hause einen zusätzlichen Büroraum fürs HomeOffice einzurichten.

    Mir gefällt eigentlich die Idee ganz gut, ein Gartenhaus zu errichten und künftig von dort zu arbeiten. Jetzt bin

    ich was die Rechtsthematik betrifft noch relativer Laie, kenne aber so grundlegende Dinge wie Abstand zum Nachbarn, usw.


    Nun weiß ich so viel, dass bei uns (Saarland) ein Gartenhaus über 10m² genehmigungspflichtig ist und dass Gartenhäuser mit Aufenthaltsraum

    min. 3m von Grundstücksgrenzen errichtet werden müssen. Ich muss sagen, dass das die Möglichkeiten doch schon stark eingrenzt, da man ja eigentlich

    ungern mitten in den Garten bauen möchte.


    Nun gut, wir haben letztlich einen Platz gefunden der groß genug ist und von allen Grundstücksgrenzen 3m entfernt ist. Nun gelten aber die Abstandsregeln

    offenbar auch auf dem eigenen Grundstück.


    Folgende Situation: Wir haben von ca. 20m Grundstücksbreite ca. 13m Hausfront, daneben ist noch mit ca .7m die Einfahrt. Am Ende dieser Einfahrt würden wir gerne das Häuschen hinstellen.

    Das von uns favorisierte Haus hat eine Breite von 4,24m (Breite über alles). Mit 3m Abstand vom Grundstück würden sich das Dach des Häuschens ca. 24cm mit der Flucht des Hausgiebels überschneiden.


    Nun erschließt sich mir die Thematik mit den Abstandsflächen nicht ausreichend, um zu bewerten ob das zulässig ist? Darf das Gartenhaus in diese Fläche hineinragen, oder dürfte das Häuschen

    eben maximal 4m breit sein? Oder ist es gar so, dass das Gartenhäuschen selbst eine Abstandsfläche "wirft" und sich damit mit der Abstandsfläche unseres Wohnhauses schneidet und daher garnicht dort gebaut werden darf?


    Kann mich hierzu Jemand aufklären?


    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Maul

  • Da Du höchstwahrscheinlich die 10 m2 Grundfläche überschreiten wirst, ist das Vorhaben nicht mehr verfahrensfrei.

    Ausnahmen hinsichtlich Bauvorlageberechtigung bei einfachen Verfahren habe ich in der saarländischen LBO nicht gelesen.

    Damit brauchst Du einen Bauvorlageberechtigten. Der weiß dann auch, wie das mit den Abstandsflächen ist.


    Aus Deiner Schilderung werde ich nicht ganz schlau.

    Das Hüttchen dürfte eine Abstandfläche erzeugen.

    Abstandsflächen müssen (mit Einschränkungen) auf dem eigenen Grundstück liegen und dürfen sich i.d.R. nicht überlappen.


    Die Lösung könnte ein Anbau sein. Dann aber kaum als Gartenhäuschen aus dem Baumarkt.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Hallo,


    erstmal Danke für deine Antwort. Ich hätte es nie für möglich gehalten, wie viele Paragraphenreitertum für ein blödes Häuschen,

    in das ich mich mit meinem Laptop an einen Tisch setzen kann, möglich ist. Ich mein, Abstandsflächen zum Nachbarn und bei Einsatz einer Feuerstätte, ist mir ja noch alles nachvollziehbar. Aber das?


    Ich hab mal eine Skizze angehangen, vielleicht wirds dadurch deutlicher.


    Lässt sich die Problematik umgehen, wenn ich ein Häuschen mit kleiner 10m² errichte?

  • Aus Deiner Schilderung werde ich nicht ganz schlau.

    Das Hüttchen dürfte eine Abstandfläche erzeugen.

    Abstandsflächen müssen (mit Einschränkungen) auf dem eigenen Grundstück liegen und dürfen sich i.d.R. nicht überlappen.


    Hierzu hätte ich noch eine gezielte Rückfrage:


    In der LBO Saarland steht unter §8 2(7) folgendes:


    Off-Topic:

    In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche sind
    zulässig:


    7. Garagen einschließlich Abstellraum, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern, ausgenommen die Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, sowie Gewächshäuser, bis zu 12 m
    Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m³ nicht überschreite


    Wie ist sowas zu lesen? Darf das Nebengebäude nur zum Abstellen und Lagern genutzt werden oder bezieht sich das nur auf "Nebenanlagen"?

    Wenn ich das richtig verstehe, weisen Nebengebäude mit max 30m³ keine Abstandsfläche auf. In dem Fall wäre die Errichtung dann ja möglich, wenn

    es ein entsprechend kleineres Haus wäre?

  • Die Lösung könnte ein Anbau sein. Dann aber kaum als Gartenhäuschen aus dem Baumarkt.

    Sorry, nochmal ich (es erschließt sich mir leider nicht, wie ich einen Beitrag editieren kann, irgendwie fehlt der Button).


    Ich habe folgendes gefunden in der LBO:


    §7 (5):

    Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
    mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.


    Bedeutet für mich, dass so lange unser Haus zur Gebäudeklasse 1 bzw. 2 gehört, ist die Abstandsfläche nach hinten in den Garten nur 3 Meter. Die Abstandsfläche des neuen Häuschens wäre über 3m weg, etwa 4 Meter.


    Gehört unser Gebäude zur Gebäudeklasse 1 bzw. 2? Nach meiner Ansicht ja. Erstens wollten wir mal das Dach ausbauen lassen. Der Architekt meinte, dass durch die Umwidmung des Dachgeschosses unser Haus zur Gebäudeklasse 3 werden würde (was zusätzliche Maßnahmen mit sich bringen würde).

    Zudem steht in

    §2 (3) 2.:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400

    [...]

    Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.


    Aus meiner Sicht trifft das auf unser Haus zu. Wir haben einen Keller, das EG (Wohnung der Eltern) und das 1.OG (unsere Wohnung) und eben das Dach, wobei im Dach kein Aufenthaltsraum möglich ist. Jede Etage hat jeweils etwa 90m² an Fläche.


    Verstehe ich das Gesetz an dieser Stelle richtig?


    MfG

  • Ich hab mal eine Skizze angehangen, vielleicht wirds dadurch deutlicher.

    Sofern die Skizze annähernd maßstabsgetreu und hinsichtlich der Lage der Gebäude zueinander stimmig ist, müsste es klappen.

    Lässt sich die Problematik umgehen, wenn ich ein Häuschen mit kleiner 10m² errichte?

    Es wird dann zwar verfahrensfrei, die Vorschriften sind aber trotzdem einzuhalten.

    In der LBO Saarland steht unter §8 2(7) folgendes:

    Du planst aber kein Nebengebäude, sondern ein Gebäude mit Aufenthaltsraum.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag
    Off-Topic:

    Kurze Mod Erläuterung: Beiträge kann man bei uns nur eine bestimmte Zeit bearbeiten. Kann sein, dass die dann bei dir abgelaufen war. Wir vermeiden damit Knoten in den Threads.

    Falls nötig, kann schon mal ein Mod eingreifen, aber das sehe ich bei Dir jetzt nicht als notwendig.

  • Sofern die Skizze annähernd maßstabsgetreu und hinsichtlich der Lage der Gebäude zueinander stimmig ist, müsste es klappen.

    Es wird dann zwar verfahrensfrei, die Vorschriften sind aber trotzdem einzuhalten.

    Du planst aber kein Nebengebäude, sondern ein Gebäude mit Aufenthaltsraum.

    Sehe ich ähnlich. Sobald Gebäude mit Aufenthaltsräumen (und ggf. sogar Feuerstätten?) ins Spiel kommen, schaut das mit den Abstandsflächen schon wieder anders aus. Klar, Abstandsflächen dürfen sich auch marginal überlappen, muss man halt einen begründeten Abweichungsantrag stellen. Oder soll das ein reines Sommer-Home-Office werden? Dann wirds denke auch klappen.

    Ansonsten gilt Abstandsfläche min. 3m von abstandsflächenerzeugenden Gebäuden zu abstnadsflächenerzeugenden Gebäuden,

    also eigentlich 6m insgesamt. Brandschutztechnisch sind 5m 'erlaubt'. In diesem Rahmen bewegt man sich in etwa bei einem Antrag auf Abweichung.

    ---
    It's not the hammer, it is the way you hit.

  • Hallo zusammen,


    Danke für eure Antworten.

    Sofern die Skizze annähernd maßstabsgetreu und hinsichtlich der Lage der Gebäude zueinander stimmig ist, müsste es klappen.

    Es wird dann zwar verfahrensfrei, die Vorschriften sind aber trotzdem einzuhalten.

    Du planst aber kein Nebengebäude, sondern ein Gebäude mit Aufenthaltsraum.


    Naja, waren leider nicht ganz maßstabsgetreu, hatte 2-3 Maße falsch im Kopf. Hab aber nochmal nachgemessen (s.u.).


    - Was genau ist der Unterschied zwischen einem Aufenthaltsraum und einem Nebengebäude? Warum sollte ich ein Gebäude errichten, wenn ich mich nicht darin aufenthalten darf?


    Mal so rein interessehalber gefragt, weil ich mir vorstellen kann, dass es da ja Objektivierungsprobleme gibt und bei uns in der Nachbarschaft "haufenweise" Häuschen rumstehen, die nach dem was ich jetzt weiß, dann ja offenbar nicht ganz so korrekt sind:


    Was hindert die Leute daran, ein Gartenhäuschen hinzustellen und es als "Aufenthaltsraum" zu nutzen, und wenn sich dann mal ne Kontrolle ankündigt, wird halt alles rausgeräumt und die Fahrräder und der Rasenmäher reingepackt und das ganze als Abstellraum in Grenzbebauung verkauft?


    Sehe ich ähnlich. Sobald Gebäude mit Aufenthaltsräumen (und ggf. sogar Feuerstätten?) ins Spiel kommen, schaut das mit den Abstandsflächen schon wieder anders aus. Klar, Abstandsflächen dürfen sich auch marginal überlappen, muss man halt einen begründeten Abweichungsantrag stellen. Oder soll das ein reines Sommer-Home-Office werden? Dann wirds denke auch klappen.

    Ansonsten gilt Abstandsfläche min. 3m von abstandsflächenerzeugenden Gebäuden zu abstnadsflächenerzeugenden Gebäuden,

    also eigentlich 6m insgesamt. Brandschutztechnisch sind 5m 'erlaubt'. In diesem Rahmen bewegt man sich in etwa bei einem Antrag auf Abweichung.


    Was bedeutet "marginal" überlappen?


    Nein, es soll kein reines Sommer-Home-Office werden, sondern eben nach Bedarf. Ich habe schon vor, dass zu dämmen und mit einer Heizung, aber keiner Feuerstätte auszustatten. Also entweder Elektroheizung oder Anschluss an die Zentralheizung, Verbrennung findet keine statt.


    Ich habe meine Skizzen mal nochmal verfeinert, da ich mich in die Abstandsflächenthematik ein wenig eingearbeitet habe.

    Im ersten Bild sieht man das Bild, mit meiner ursprünglichen Planung.




    So würde sich die linke Abstandsfläche mit der Abstandsfläche der Terrasse überschneiden und die rechte Abstandsfläche über die Grundstücksgrenze hinweg ausdehnen (alle Flächen habe eine Tiefe von 3m). Würde ich das Haus ausreichend nach links schieben (um die Grenzüberschreitung zu verhindern), würde sich auch noch die untere Grenzfläche mit der Fläche der Terrasse überschneiden.


    So wie ich das Gesetz lese, muss ich für die Terrasse eine volle Grenzfläche von 3m ansetzen, weil die Höhe der Terrasse größer 1m ist und über ein Drittel der Wandlänge (bzw. 5m) nutzt. Ist das so korrekt?

    Es handelt sich hierbei um eine Terrasse auf einer Garage. Für die Garage wäre wohl keine Abstandsfläche von 3m anzusetzen, aber für die Terrasse in dem Fall. (die Abstandsfläche des Hauses von 3m endet schon in der Terrasse).


    Gibt es da noch irgendwelche Ausnahmen, von denen ich nix weiß? So bzgl. der angesprochenen 5m, usw?


    Eine mögliche Lösung wäre das hier ja, oder?

    Ich müsste das Gartenhäuschen derart dimensionieren, dass die Breite des Häuschens rechts die 3m zum Nachbar einhält und an der Flucht der Terrasse bzw. des Gebäudegiebels endet (wären hier also 3,4m) und ich muss das Häuschen nach oben schieben, damit die linke Fläche nicht mehr die Terrassenfläche schneidet.


    Hab ich das so richtig zusammengefasst?


    Gibts noch andere Möglichkeiten?


    Vielen Dank!

  • Ich sags mal so, wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, dann schreite zu deinem zuständigen Bauamt und trage dein Anliegen vor.

    Da wird Dir keiner den Kopf abreissen, wegen der Frage, dazu sind die da.

    Ich denke damit wärest du einigermasser sicher bedient.

    ---
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  • Was genau ist der Unterschied zwischen einem Aufenthaltsraum und einem Nebengebäude?

    Der Einfachheit für mich habe ich mal aus den Handlungsempfehlungen für MV zitiert.


    "Ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt liegt vor bei der Nutzung von Räumen durch einen gleichbleibenden Personenkreis, wie er beispielsweise in Wohn-, Schlaf- oder Pausenräumen oder bei Nutzung von Räumen durch einen wechselnden Personenkreis - wie beispielsweise bei Gast- und Warteräumen - stattfindet. Die Nutzung muss über einen längeren Zeitraum erfolgen; dabei muss kein täglicher Aufenthalt - wie beispielsweise bei einem Wochenendhaus - vorliegen. Die Dauer des Einzelaufenthaltes muss sich auch nicht über mehrere Stunden erstrecken, wie das beispielsweise im Falle eines Esszimmers oder einer Kantine der Fall ist.

    Aufenthaltsräume sind zum Beispiel auch Wohn- und Essdielen, Arbeitsräume (wie Büro-, Geschäfts-, Verkaufsräume und Werkstätten), gewerbliche Spül- oder Waschküchen, Versammlungsräume, Schul- und Krankenräume, Turnhallen und andere Sportstättenräume.


    Handelt es sich hingegen um einen flüchtigen Aufenthalt, wie beispielsweise bei der Nutzung von Fluren, Wasch- und Toilettenräumen, Bädern und Nebenräumen (wie Vorrats- und Abstellräumen), liegt ein nur vorübergehender Aufenthalt vor.

    Beispiele für Räume, die keine Aufenthaltsräume sind: Räume für technische Installationen (wie Heiz-, Kessel- oder Maschinenräume); Räume, die zur Lagerung von Waren und zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt sind, soweit sie nicht als Aufenthaltsräume dienen; Garagen, Ställe; Arbeitsräume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen; Räume, in denen man sich nur für kürzere Zeit - gegebenenfalls auch nicht täglich - zur Vornahme bestimmter Arbeiten aufhält (wie Waschküchen und ähnliche Hausarbeitsräume)."


    Für das Saarland gibt es mit hoher Wahrscheinichkeit ähnliche "Definitionen".


    P.S.: Du kannst Skizzen machen wie Du willst. Du brauchst einen Bauvorlageberechtigten, der die Bauantragsunterlagen erstellt.

    Es scheint möglich zu sein. - Jetzt Geld in die Hand nehmen und handeln.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag

    Was hindert die Leute daran, ein Gartenhäuschen hinzustellen und es als "Aufenthaltsraum" zu nutzen, und wenn sich dann mal ne Kontrolle ankündigt, wird halt alles rausgeräumt und die Fahrräder und der Rasenmäher reingepackt und das ganze als Abstellraum in Grenzbebauung verkauft?

    Was hindert die Leute daran bei Rot über eine Ampel zu fahren?


    Natürlich kannst DU auch einen Schwarzbau hinstellen, davon gibt es einige in Deutschland, aber dadurch wird dieser noch lange nicht legalisiert. Ich würde mich auch nicht darauf verlassen, dass eine Kontrolle immer angekündigt wird, auch wenn das gem. LBO Saarland §61 (4) gemacht werden "soll".

    (ich gehe davon aus die Angabe zum Bundesland in Deinem Profil ist korrekt, das steht aber so auch in anderen LBO).


    Eine Empfehlung für einen Schwarzbau wirst Du hier im Forum nicht bekommen. Was Du letztendlich machst, das ist aber Dein Problem, schließlich musst Du auch den Kopf hinhalten wenn es schief läuft. Bauämter in DE sind manchmal träge, manchmal auch völlig chaotisch, und manchmal liegen sie mir ihren Einschätzungen auch daneben, aber die Leute dort sind keinesfalls blöd. Ich würde die Behörde nicht unterschätzen.


    Wenn ich die obigen Beiträge richtig verstanden habe, dann hätte Dein Vorhaben Aussicht auf Erfolg. Das ist in meinen Augen eine gute Grundlage um darauf aufzubauen. Es gibt also gar keinen Grund warum Du Dein Vorhaben nicht auf legalem Weg angehen solltest.

    • Offizieller Beitrag

    Es gibt also gar keinen Grund warum Du Dein Vorhaben nicht auf legalem Weg angehen solltest.

    doch, die immensen Kosten die da entstehen.

    Der TE wollte eine Gartenhütte zum Gartenhüttenpreis (unterstelle ich mal).


    Mit Bauantrag, Statik, und was weiß ich was noch dazu kommt ENEV EEG schießmichtot...


    Auf jeden Fall sollte man dann nochmal überlegen ob nicht ein Anbau ans Haus nicht zielführender ist.

    • Offizieller Beitrag

    Mit Bauantrag, Statik, und was weiß ich was noch dazu kommt ENEV EEG schießmichtot...

    GEG :thumbsup:


    Gruwe : und dem GEG ist es egal, ob Du was verbrennst zum Heizen oder ob Du ein Elektroöfchen hinstellst. Die Definition im GEG ist "beheizt" Bzw aufgrund der Größe/Kleine von so einem Häuserl gelten wieder andere Regelungen.


    Ob Du das Häuschen als Aufenthaltsraum nutzt oder nur zum Lagern ist halt ein Unterschied. Auch daran orientiert sich Baurecht.


    ich denke dennoch aus dem Handgelenk, dass das Häuschen die günstigere Lösung ist

    • Offizieller Beitrag

    doch, die immensen Kosten die da entstehen.

    Klar entstehen dabei Kosten. Es zwingt ihn ja niemand dazu sein Büro in eine Gartenhütte zu verlegen. Ich kann zwar das Problem mit den Kosten nachvollziehen, aber ich mache die Gesetze nicht, und Kosten dürfen kein Grund dafür sein hier einen Schwarzbau in die Landschaft zu stellen. Der nächste baut dann sein EFH und argumentiert auch mit den Kosten. Wo ist dann die Grenze?


    Mal so als Überlegung für den TE. Es kann mir niemand verbieten, dass ich mich im Sommer in die Gartenhütte setze und dort auf meinem notebook tippe. Dafür braucht man keine Genehmigung. Es sieht aber anders aus wenn ich aus der Gartenhütte ein Büro mache, bei dem eine regelmäßige Nutzung anzunehmen ist. d.h. Neben der tatsächlichen Nutzung kommt es auch auf den Eindruck an den dieser "Raum" macht.


    Vielleicht mal ein Beispiel. In meiner Gartenhütte steht ein E-Heizer, schon seit zig Jahren seitdem wir mal Geburtstag gefeiert haben und Abends noch mit 4 oder 5 Mann in der Hütte saßen. Der steht dort zwischen Spaten, Rechen, Blumenerde und was weiß ich noch alles. Niemand käme auf die Idee hier einen Aufenthaltsraum zu unterstellen. Räume ich die Hütte leer und stelle dort nun Schreibtisch, Stuhl, Regal etc. auf dann sieht die Welt ganz anders aus.


    Ich kenne jetzt aus meinem Umfeld 3 Fälle, wo die Gebäude (Forsthütte, Weinberghütte und Feldscheune) mit den Jahren mutierten, in einem Fall sogar über Jahrzehnte. In 2 Fällen ging das gar nicht gut aus, in 1 Fall ist es bisher noch niemandem aufgefallen, die wird aber wirklich nur sporadisch genutzt. Alle 3 Gebäude befinden sich im Außenbereich und die Zweckentfremdung wäre niemals genehmigt worden. In allen Fällen gab es keine Notwendigkeit für einen "Umbau", auch keine finanziellen Aspekte, sondern das war halt einfach das Hobby der Eigentümer. Rechnet man die Kosten inkl. Rückbau zusammen, dann war das ein teures Hobby.


    Wäre ich an der Stelle des TE, dann würde ich mir erst einmal überlegen, ob ich dort wirklich ein "Büro" benötige, oder ob man nur einen Ausweichort sucht, an dem man sporadisch mal seine Ruhe hat. Für Letzteres benötige ich nicht unbedingt ein "Büro" in einer Gartenhütte (s.o. Stichwort "Eindruck"). Dann braucht man sich auch keine Gedanken über Genehmigungen machen, sondern stellt verfahrensfrei die Gartenhütte.

    Besteht tatsächlich ein Bedarf für ein Büro, dann wurde der offizielle Weg oben schon genannt.

  • Hallo zusammen,


    danke für alle Antworten!


    Nur mal kurz zum Thema Schwarzbau: Nein, ich habe mitnichten vor einen Schwarzbau zu errichten, mich stören auch nicht die anfallenden Kosten bzgl. Genehmigung, usw. (genauere Erläuterung siehe unten)


    Ja, aus der Sicht ist mir das schon klar. Es ging mir eben in erster Linie um die Objektivierbarkeit, ausgelöst durch eine Internet-Recherche. Dort habe ich u.a. gefunden, dass Aufenthaltsräume bestimmte Anforderungen erfüllen (bspw. 1/8 der Grundfläche muss als Fensterfläche vorhanden sein), etc.


    Das hat bei mir schon solche Überlegungen ausgelöst, dass wenn ich bspw. einen kleines Häuschen zum tatsächlichen Abstellen von Gartengerät irgendwann das Bauamt kommt, die Fensterfläche ausmisst und feststellt, dass diese größer als 1/8 der Nutzfläche ist mir dann erklärt, dass es dadurch zum Aufenthaltsraum wird und mir das Ding abreißt.


    Zitat

    Für das Saarland gibt es mit hoher Wahrscheinichkeit ähnliche "Definitionen".


    P.S.: Du kannst Skizzen machen wie Du willst. Du brauchst einen Bauvorlageberechtigten, der die Bauantragsunterlagen erstellt.

    Es scheint möglich zu sein. - Jetzt Geld in die Hand nehmen und handeln.


    Ja, ich hab bei unserer Architekten bereits angefragt, ob Sie uns einen entsprechenden Bauantrag erstellen kann. Nur so wie ich es verstanden habe, muss ich zum Bauantrag ja eben bereits Pläne des Häuschens beilegen. Ich kann aber schlecht nen Bausatz für 6.000€ bestellen damit ich Pläne habe und am Ende wirds nicht genehmigt. Oder Ich suche ein Haus aus, beschaffe die Pläne, reiche die ein und im nächsten Jahr gibts das Modell nicht mehr, etc.


    Letztlich muss ein Architekt, o.ä. ja auch bereits in der Entwurfsplanung feststellen können, was genehmigungsfähig ist und was nicht.



    Was hindert die Leute daran bei Rot über eine Ampel zu fahren?


    Natürlich kannst DU auch einen Schwarzbau hinstellen, davon gibt es einige in Deutschland, aber dadurch wird dieser noch lange nicht legalisiert. Ich würde mich auch nicht darauf verlassen, dass eine Kontrolle immer angekündigt wird, auch wenn das gem. LBO Saarland §61 (4) gemacht werden "soll".

    (ich gehe davon aus die Angabe zum Bundesland in Deinem Profil ist korrekt, das steht aber so auch in anderen LBO).


    Na, es ging mir eher um den umgekehrten Fall (siehe Erklärung oben bzgl. Fensterfläche), ich persönlich will immer alles verstehen, was ich anpacke.




    Nein, die Kosten sind jetzt eigentlich nicht das Problem, eher die "baulichen Einschränkungen".


    Kurze Erklärung:


    Wir leben im Elternhaus meiner Frau im 1.OG, im EG wohnen ihre Eltern. Wir würden hier gerne ein wenig umbauen, dann würde uns aber ein Raum als Büro fehlen. Also hatten wir eine Architektin beauftragt für die Lph 1-3 für einen potentiellen Dachausbau, um dort noch ein wenig Platz zu schaffen. Nur kam da raus, dass das ne ganz schön teuere Angelegenheit wird, da das DG zum Wohnraum umgewidmet werden muss. Dafür muss das Dach abgedeckt werden, 2 große Gauben errichtet werden, etc.

    Geschätzte Kosten für den Umbau gesamt inkl. Architektenleistung: ca. 180-200k, davon ca. 30k für den Umbau, den wir eigentlich in unserer Wohnung haben wollen. 150k für ein DG (davon 80k für das neue Dach), obwohl ich nur einen Raum brauche (und wir nach aktuellem Stand ja gar 2 Etagen hätten bzw. 3 Etagen, sobald die Eltern nicht mehr sind) und dann irgendwann viel zu viel Wohnraum habe...für mich nicht sinnvoll.


    Daher war jetzt die Idee (da wir eh immer schonmal ein Gartenhäuschen haben wollten, in das man sich auch mal abends mit Freunden reinsetzen kann), dass "einfach" ein Gartenhaus gebaut wird, in dem hinten nen Schreibtisch und vielleicht noch nen Regal, Kühlschrank und Kaffeemaschine drinsteht, man vorne aber eben auch noch nen Tisch reinstellen kann zum gemütlichen Beisammensein.

    Und wenn mich das Gartenhäuschen am Ende 15-20k kostet, dann ist das im Vergleich zu den 150k fürs Dach Peanuts, weshalb ich kein Problem habe, dieses Geld in die Hand zu nehmen. Zusätzlich hätten wir dann eben noch ein Gartenhäuschen, quasi zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Eben daher geht die Idee ja auch nicht in Richtung Anbau (wobei mir auch nicht klar ist, wo man ans Haus noch einen Anbau dranbekommen sollte!


    Da eben das Geld nicht knapp ist, war eben erstmal die Idee dass man sich vom Platz da jetzt nicht so sehr einschränken muss und ruhig ein größeres Häuschen bauen kann. Nur hab ich nicht mit den baulichen Anforderungen gerechnet. Also wie gesagt: Geld ist nicht das Thema, was nicht bedeutet, dass ich für das Vorhaben natürlich möglichst wenig bezahlen möchte, aber das ist ja logisch. Unnötig sparen um mir die paar Euro für die Baugenehmigung hinzustellen, muss ich aber eben auch nicht.



    GEG :thumbsup:


    Gruwe : und dem GEG ist es egal, ob Du was verbrennst zum Heizen oder ob Du ein Elektroöfchen hinstellst. Die Definition im GEG ist "beheizt" Bzw aufgrund der Größe/Kleine von so einem Häuserl gelten wieder andere Regelungen.


    Ok, ich hatte bei meinen Recherchen gelesen, dass es sich um eine Feuerstätte dann handelt, wenn ein fester, flüssiger oder gasförmiger Stoff verbrannt wird. Das wäre bei einem Elektroofen oder dem Anschluss an den Wasserkreislauf der Zentralheizung ja nicht der Fall gewesen.

  • Wie gesagt geht es mir nicht um einen Schwarzbau oder die Kosten, sondern abschätzen zu können was machbar ist.


    Zitat

    Mal so als Überlegung für den TE. Es kann mir niemand verbieten, dass ich mich im Sommer in die Gartenhütte setze und dort auf meinem notebook tippe. Dafür braucht man keine Genehmigung. Es sieht aber anders aus wenn ich aus der Gartenhütte ein Büro mache, bei dem eine regelmäßige Nutzung anzunehmen ist. d.h. Neben der tatsächlichen Nutzung kommt es auch auf den Eindruck an den dieser "Raum" macht.


    Vielleicht mal ein Beispiel. In meiner Gartenhütte steht ein E-Heizer, schon seit zig Jahren seitdem wir mal Geburtstag gefeiert haben und Abends noch mit 4 oder 5 Mann in der Hütte saßen. Der steht dort zwischen Spaten, Rechen, Blumenerde und was weiß ich noch alles. Niemand käme auf die Idee hier einen Aufenthaltsraum zu unterstellen. Räume ich die Hütte leer und stelle dort nun Schreibtisch, Stuhl, Regal etc. auf dann sieht die Welt ganz anders aus.


    Ich kenne jetzt aus meinem Umfeld 3 Fälle, wo die Gebäude (Forsthütte, Weinberghütte und Feldscheune) mit den Jahren mutierten, in einem Fall sogar über Jahrzehnte. In 2 Fällen ging das gar nicht gut aus, in 1 Fall ist es bisher noch niemandem aufgefallen, die wird aber wirklich nur sporadisch genutzt. Alle 3 Gebäude befinden sich im Außenbereich und die Zweckentfremdung wäre niemals genehmigt worden. In allen Fällen gab es keine Notwendigkeit für einen "Umbau", auch keine finanziellen Aspekte, sondern das war halt einfach das Hobby der Eigentümer. Rechnet man die Kosten inkl. Rückbau zusammen, dann war das ein teures Hobby.


    So, und da ist aber bereits der Punkt: Lt. Gesetz wäre dies bereits ein Aufenthaltsraum und damit genehmigungspflichtig.

    Und da blick ich dann nicht durch, anhand welcher objektivierbarer Kriterien das gemessen wird.


    Aber eben deshalb bin ich ja derjenige, der gerne das innerhalb der legalen Grenzen machen möchte, auch wenn einige Familienangehörige und oder Freunde, denen ich das erzähle, mir den Vogel zeigen und mir sagen, dass sie das einfach bauen würden und gut ist bzw. einfach dann, wenn das Bauamt sich anmeldet, die Sachen rausstellen und die Fahrräder und den Rasenmäher rein.


    Zitat

    Wäre ich an der Stelle des TE, dann würde ich mir erst einmal überlegen, ob ich dort wirklich ein "Büro" benötige, oder ob man nur einen Ausweichort sucht, an dem man sporadisch mal seine Ruhe hat. Für Letzteres benötige ich nicht unbedingt ein "Büro" in einer Gartenhütte (s.o. Stichwort "Eindruck"). Dann braucht man sich auch keine Gedanken über Genehmigungen machen, sondern stellt verfahrensfrei die Gartenhütte.

    Besteht tatsächlich ein Bedarf für ein Büro, dann wurde der offizielle Weg oben schon genannt.


    Ja, das Büro wird benötigt und die Gartenhütte ist ja bereits der "Ausweichort", zumindest solange der Messi-Schwiegervater seinen Kellerraum, in dem lauter unbrauchbares Gerümpel (das ja sicher irgendwann doch noch gebraucht wird) freigibt. Und wie gesagt: Eine Gartenhütte zum Drin sitzen mit der Grillstelle davor ist sowieso eine Idee.

  • Nachtrag:


    Im Grunde ging es mir darum, dass ich ein Gartenhaus-Bausatz bestelle und dort dann den, häufig dazu angebotenen, Bauantragsservice nutze. Aber wie es scheint, sollte das dann besser ein Architekt machen. Ansonsten gibt es durchaus Dinge die ich verstehen kann, etwa dass ich Abstände zum Nachbargrundstück einhalten muss oder dass es nochmal ein Unterschied ist, wenn ich eine Feuerstätte nutze.


    Warum ich aber in dem einen Fall ein Gartenhaus (an der skizzierten Stelle) ohne Probleme hinstellen kann, wenn ich es als Lagerraum benutze, das gleiche Haus aber nicht genehmigt bekomme, weil ich mich dann auch mal mit Freunden reinsetzen will, dann die Abstandsfläche zu unserem eigenen Haus (wie gesagt, zum Nachbarn absolut verständlich) nicht einhalte, kommt mir ein wenig willkürlich vor. Es geht da ja noch nicht einmal um das Thema Feuerstätte, bei dem ich ja nochmal aus brandschutztechnischen Gründen sowas einigermaßen nachvollziehen könnte.

    • Offizieller Beitrag

    So, und da ist aber bereits der Punkt: Lt. Gesetz wäre dies bereits ein Aufenthaltsraum und damit genehmigungspflichtig.

    Und da blick ich dann nicht durch, anhand welcher objektivierbarer Kriterien das gemessen wird.

    Ein Aufenthaltsraum ist halt ein Raum der für einen dauerhaften bzw. nicht nur vorübergehenden Aufenthalt geeignet ist. Das muss nicht bedeuten, dass man diesen Raum auch 24h pro Tag nutzt (ich schlafe ja auch nicht 24h am Tag in meinem Schlafzimmer). Das wurde oben doch erläutert.


    Ein größeres Fenster macht aus einem Raum nicht automatisch einen Aufenthaltsraum, sondern umgekehrt, ein Aufenthaltsraum erfordert ein entsprechend großes Fenster. Du kannst in einen Lagerraum ein xx m² Fenster bauen, das kann Dir niemand verbieten, und dadurch wird der Lagerraum auch nicht automatisch zum Aufenthaltsraum. Wenn Du nun in Deine Gartenhütte eine 10m² Glasfront baust, dann wird daraus nicht automatisch ein Aufenthaltsraum. Die Glasfront könnte nur ein Indiz dafür sein, dass das Gartenhaus ein Aufenthaltsraum ist.


    Mal anders formuliert. Wenn Du ein Gartenhaus baust und dieses wird so ausgestattet, dass ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt möglich wäre, dann ist das ein Aufenthaltsraum, auch wenn Du nur alle Schaltjahre in der Hütte sitzen würdest. Ich nutze ja auch nicht alle Aufenthaltsräume im Haus regelmäßig, und trotzdem sind das Aufenthaltsräume.


    Wenn Du beispielsweise eine Gartenhütte baust, mit Beheizung, vielleicht noch gedämmte Wände, darin dann Schreibtisch, Stuhl, oder sonstige Einrichtung die man eher in Wohn-/Büroräumen finden würde, dann spricht einiges dafür, dass hier ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt möglich ist.

    Steht zwischen Blumenerde und Spaten noch eine Biertischgarnitur, dann ist das hingegen nicht schädlich, auch wenn Du Dich am Wochenende dort mit der Familie zum Grillen hinsetzen möchtest.


    Neben der tatsächlichen Nutzung spielt also auch die mögliche Nutzung eine Rolle, und das was ich mit "Eindruck" beschrieben habe (man könnte auch übliche Lebensweise o.ä. schreiben). Für eine Wohnung brauchst Du beispielsweise ein WC, und auch dafür gibt es quasi eine Art "Standard" in Deutschland. Wenn Du nun einen Eimer in einen Abstellraum stellst, dann wird daraus nicht automatisch ein WC, auch wenn man den Eimer theoretisch so nutzen könnte (was bei uns wohl eher unüblich wäre).


    Zum Thema Aufenthaltsraum haben wir hier schon seitenweise Beiträge geschrieben. Da kann man nicht immer eine klare Grenze ziehen, es gibt aber Punkte die mehr oder weniger eindeutig für bzw. gegen einen Aufenthaltsraum sprechen. Man sollte jetzt nicht versuchen irgendwelche spitzfindigen Argumente für oder gegen die Einstufung als Aufenthaltsraum zu basteln, schon gar nicht wenn jeder auf den ersten Blick bemerkt, um was es tatsächlich geht.


    Beim DG Ausbau ist es ja ähnlich, wie Du schon bemerkt hast.

    • Offizieller Beitrag

    Im Grunde ging es mir darum, dass ich ein Gartenhaus-Bausatz bestelle und dort dann den, häufig dazu angebotenen, Bauantragsservice nutze.

    Ich glaube nicht, dass dieser Bauantragsservice einen Bauantrag als Aufenthaltsraum abdeckt.



    Warum ich aber in dem einen Fall ein Gartenhaus (an der skizzierten Stelle) ohne Probleme hinstellen kann, wenn ich es als Lagerraum benutze, das gleiche Haus aber nicht genehmigt bekomme, weil ich mich dann auch mal mit Freunden reinsetzen will, dann die Abstandsfläche zu unserem eigenen Haus (wie gesagt, zum Nachbarn absolut verständlich) nicht einhalte, kommt mir ein wenig willkürlich vor.

    Genau genommen sind alle Gesetze und Verordnungen irgendwie willkürlich. Irgendwo wird eine Grenze gezogen, wohlwissend, dass man damit nicht jeden denkbaren Fall aus der Praxis abdecken kann. Nicht umsonst wird vor Gerichten sehr oft und immer heftiger gestritten.


    Es ist auch nicht die Frage, ob Du Dich mal mit Freunden da reinsetzen kannst, dafür braucht es keinen Aufenthaltsraum, und das wird Dir auch niemand verbieten (siehe mein Beispiel mit der Biertischgarnitur). Du kannst Dich auch mal mit Freunden in den Keller setzen, oder in´s DG, oder in den Garten oder sonst irgendwo hin, auch das ist gar kein Problem und bedarf keiner Genehmigung.

    Das ist ähnlich wie bei einer Garage. Dort kannst Du problemlos mal Reifen oder Öl wechseln, aber sobald Du daraus eine Art "Werkstatt" machst, in der ständig Leute schrauben (oder in der Du ständig schraubst), dann ist das keine Garage mehr, bzw. diese Art der Nutzung ist in einer Garage unzulässig.

    Jetzt könnte man sich natürlich fragen, "wo ist die Grenze", aber es gibt hier keine exakte Grenze. Wenn nun auch noch Dein Sohn dort seine Reifen am Auto wechselt, dann ist das auch noch kein Problem, aber wenn plötzlich das ganze Dorf zu Dir kommt um Reifen zu wechseln, dann ist das mit einer privaten Garage nicht mehr zu vereinbaren.


    Sorry für die vielen Beispiele, ich versuche damit nur Dir zu zeigen, dass es nicht immer nur schwarz und weiß gibt, sondern auch noch eine Grauzone. Auch für Dein Gartenhaus gibt es schwarz und weiß (Abstände, Größe etc.) und eine Grauzone (alle Schaltjahre Nutzung mit Kumpels am Grillfeuer).

    • Offizieller Beitrag

    Das ist halt ein Spiel mit den Begriffen. Oft bezieht sich dann jeder auf ein anderes Gesetz und hat dann jeweils andere Konsequenzen

    Feuerstätte -> FeuV

    beheizt/unbeheizt -> GEG

    beispielsweise

  • Und alle diese Begriffe und Konsequenzen spielen eine Rolle und müssen unter einem Hut gebracht werden.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...