Grenzbebauung - Fundament ragt in Nachbargrundstück

  • Hallo - und ein herzliches Dankeschön vorab für Ihre Hilfe!


    Wir möchten gerne wissen, wie die Rechtsgrundlage in folgendem Fall ist:


    Unser Haus ist Baujahr 1979, wir haben das Haus vor vier Jahren gekauft. Unsere Garage ragt an die Grenze unseres Nachbarn, sprich Grenzbebauung. Nun ist es so, dass unser Nachbar ebenso eine Grenzbebauung mit einer Garage vornehmen möchte. Diesen Bauwunsch haben wir ihm unterschrieben/genehmigt.


    Nun ist der Fall eingetroffen, dass bei den Baggerarbeiten festgestellt wurde, dass unser Fundament nicht der Grundstücksgrenze entlang läuft, sondern auf sein Grundstück ragt. Uns wurde gesagt, dass das früher häufiger passierte, weil anders geschalt wurde.


    Unser Nachbar möchte, dass wir das überstehende Fundament abtragen lassen.


    Meine Frage an Sie – sind wir dazu verpflichtet, das Fundament eigenständig abzutragen oder müsste das der Bauherr des Nachbargrundstücks erledigen? Er sagte, dass wir das übernehmen müssen wegen der Gewährleistung.


    Ich bedanke mich!


    Viele Grüße

    Michaela

  • Wrum sollte der Nachbar an Eurem Fundament rumspielen?

    Bei Rissbildungen wäre gleich die Frage nach der Haftung im Raum.


    Je nachdem, wie sich die Lage vor Ort darstellt und welche Konstruktion für die Garage des Nachbarn gewählt wurde könnte auch eine Lösung denkbar sein, bei der die Fundamente nicht geändert werden müssen. Die daraus folgenden Mehrkosten wären dann aber von euch zu tragen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag

    ... müsste das der Bauherr des Nachbargrundstücks erledigen?

    Weshalb? Euer Eigentum steht unberechtigt auf seinem Grund. Allenfalls gegen Vorkasse und Haftungsfreistellung würde ich das für meine Nachbarn ausführen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Beitrag von Skeptiker ()

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht ().
  • Bevor am Fundament rumgeschnitten/abgetragen wird, wären aus meiner Sicht zwei Dinge zu klären:


    1. Befindet sich das Fundament wirklich auf fremden Grund -> Einmessung der Grundstücke durch entsprechenden Vermesser

    2. Wenn sich das Fundament wirklich auf fremdem Grund befindet, was sagt denn die Statik zu den Fundamentabmessungen? Ohne Rücksprache mit einem Tragwerksplaner sollte am Fundament gar nichts abgetragen werden, sonst läuft man Gefahr, dass sowas passiert.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)

  • Wenn der Überbau durch den Vorbesitzer nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig durchgeführt wurde, besteht eine sog. Duldungspflicht.

    Inwieweit man nach so vielen Jahren dem Vorbesitzer eine grobe Fahrlässigkeit noch nachweisen kann, ist fraglich.

    Ausserdem wäre noch interessant zu wissen, ob der Nachbar ebenfalls das Gebäude erworben hat oder ob er zum Zeitpunkt des Baus der Garage bereits

    Eigentümer war. Möglicherweise hatte ein evtl. Vorbesitzer des überbauten Grundstücks Kenntnis vom Überbau und ihn hatte es nicht gestört, dass die Fundamente in sein Grundstück ragen - vielleicht hatte er es sogar gestattet.

    Im Regelfall hat der Nachbar des überbauten Grundstücks den Überbau zu dulden. Eine Überbaurente wäre möglich, die läge aber wohl bei ein paar lächerlichen Euro.
    Die Aussage: "Wenn das Grundstück überbaut wurde, muß der Überbauer den Überbau wieder beseitigen" kann so nicht getroffen werden. Zu 90 % sind Überbauten zu dulden - zumindest wenn es um Gebäude geht. Anders ist die Sache beispielsweise bei Gartenzäunen u. ä., welche relativ leicht rückzubauen sind.


    Gruß

  • Zu 90 % sind Überbauten zu dulden - zumindest wenn es um Gebäude geht.

    Solange das Fundament da jetzt in der Erde versteckt ist kann ich das ja nachvollziehen, der überbaute Nachbar hat ja auch keinen wirklichen Nachteil durch das Fundament.

    Jetzt will er aber just an dieser Grenze eine Garage bauen, was durch das fremde Fundament erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird. Gilt dann auch noch, dass der Überbau trotzdem zu dulden ist?

  • Solange das Fundament da jetzt in der Erde versteckt ist kann ich das ja nachvollziehen, der überbaute Nachbar hat ja auch keinen wirklichen Nachteil durch das Fundament.

    Jetzt will er aber just an dieser Grenze eine Garage bauen, was durch das fremde Fundament erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird. Gilt dann auch noch, dass der Überbau trotzdem zu dulden ist?

    Ja. - Es sei denn, man kann nachweisen, dass der Erbauer der Überbauung vorsätzlich und wohl wissentlich das Grundstück überbaut hat. Aber selbst dann gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

    Üblicherweise hat das damals kein Mensch interessiert, ob das Fundament da rüber ragt oder nicht. Vermutlich (nur Vermutung) war der damalige Nachbar (vermutlich nicht derjenige, dem das Haus heute gehört) bei den Baumaßnahmen involviert. Und da hätte er schon eingreifen müssen

    und auf eine evtl. Überbauung hinweisen müssen. Hat er mit Sicherheit nicht, weil es ihn 0,0 interessiert hat.

    Jetzt, nach einem Eigentümerwechsel (möglicherweise auch auf einen Nachkommen) wird am Haus rumgebastelt und da kommen solche Dinge ans Tageslicht.

    Ich wette, dass bei uns in der Straße jedes Garagenfundament überbaut ist, jedes Fundament eines Zaunpostens ragt garantiert ins Nachbargrundstück.

    Gruß

  • Wie weit ragt Euer Fundament auf das benachbarte Grundstück?

    Ist auch interessant zu wissen. Ist da nur etwas überschüssiger Beton über der Grenze, weil man zu großzügig ausgekoffert hat, oder muss vom Fundament wirklich viel entfernt werden.

    Da geht es von "kaum der Rede wert" über "massiven Eingriff in die Statik".


    Gruß

    • Offizieller Beitrag

    Ein schöner Spielplatz für Rechtsanwälte. Ich würde versuchen den Nachbarn zu überzeugen, dass er sich beim Bau seiner Garage eine Lösung einfallen lassen muss, damit das Fundament bleiben kann wo es ist. Dafür muss es doch eine Möglichkeit geben. Ich glaube auch nicht, dass das so viel mehr kosten wird.

    Aber heutzutage scheinen viele nur noch auf Konfrontation aus. Schade.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn der Überbau durch den Vorbesitzer nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig durchgeführt wurde, besteht eine sog. Duldungspflicht.

    ich seh das wie S.D. Höchstwahrscheinlich muss der Nachbar den Überbau (wenn es denn einer ist) dulden.


    Welche Zugeständnisse ihr zur Erhaltung eines guten Verhätnisses trotzdem macht, liegt in eurem Ermessen...