Mangel - bei Neuanbringung einer Regenrinne Balkon

  • Guten Tag,

    wir haben vor 1 Jahr unseren mehr als 40 Jahre alten Balkon komplett sanieren lassen. Beton-Armierungs-Korrosion der Bodenplatte beheben lassen, neu beiputzen lassen, Bitumenanstrich, Folie verlegt, Fliesen in 60x60 cm auf Kunststoffringen mit Zement verlegt.

    Nun gibt es Probleme mit der neuen Regenrinne des Balkons. Die Kastenrinnen-Enden wurden nicht lang genug ausgelegt, so dass das anfallende Niederschlagswasser des Balkons zwischen Ende Kastenrinne und Außenwand herabläuft.

    Mängelanzeige beim Handwerker gemacht. Der hat bisher als einzigen Vorschlag das Anheben einer kompletten randständigen Fliese in jeder Ecke gemacht, um darunter einen Blechstreifen /-kante als Abflussleiste anzubringen, damit das Wasser in die Rinne läuft. Die Putzfehlstellen bezeichnet er als Schönheitsfehler, hier will er nichts machen.


    Macht für uns keinen Sinn - siehe Bilder - da an der einen Seite noch das Stück einer dahinterliegenden Fiese mit Abschluss unter der Sockelleiste verläuft, von hier würde Wasser noch in den leeren Raum zwischen Rinnenende und Außenwand laufen. Wenn das alles verfugt und abgedichtet werden soll, muss dies ja entlang der kompletten Sockelleiste auch an der Hauswand des Balkons gemacht werden. Wir wollen aber keinen über einige Fiesen verfugten Balkon und den restlichen fugenfrei. Dies entspricht nicht dem Auftrag.

    Von daher unsere Frage: Da der Handwerker auch den Abbruch des alten Balkons vorgenommen hat, war bekannt, dass die alte Regenrinne in den Putz eingeführt war. Von daher war für uns klar, dass die neue Rinne ebenso angebracht wird. Darauf haben wir nun auch Anspruch - oder?

    Wir möchten dem Auftrag entsprechend hier eine Korrektur, indem die Kastenrinnen-Enden verlängert und und wie zuvor in die Öffnungen de Außenputz eingearbeitet wird, so dass das komplette Niederschlagswasser auch in die Kastenrinnen einfließen kann? Ist doch korrekt ?

    Gibt es überhaupt eine Alternative dazu ?

    Danke !

  • Darauf haben wir nun auch Anspruch - oder?

    Ähh - nein (jur. Laienmeinung) Ihr habt Anspruch auf das, was vereinbart war oder was handels-/handwerksüblich ist. Wenn nichts explizit vereinbart war, gibts nix. Weil handwerksüblich ist das Rumschustern an alten Putzanschlüssen nicht. Und Schustern wäre es.

    Da hätte VORHER eine Lösung geplant gehört, die dann handwerklich von wem auch immer (lösungsabhängig) hätte umgesetzt werde müssen - gegen Vergütung!

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen