Hallo,
ich wollte den Kindern in den Ferien ein Stelzenhaus bauen und zwar in einer der vier Grundstücksecken. Also habe ich zuerst beide Nachbarn gefragt was sie davon halten und dem einen war es komplett egal und der andere bat lediglich darum, dass es nicht all zu groß wird. Da ich lieber auf Nummer sicher gehen wollte habe ich schriftlich bei unserer Bauverwaltung nachgefragt was zulässig ist und sechs Wochen lang keine Antwort erhalten und erst auf Nachfrage dann gestern eine Mail die aber auch nur auf die ThürBO verweist. Ich komme da irgendwie nicht weiter obwohl ich die Frage an die Bauverwaltung konkret formuliert habe. Vielleicht bin ich aber auch einfach nur zu blöd die nötigen Informationen aus der Bauordnung zu lesen und hoffe an dieser Stelle um eure Unterstützung.
In der Grundstücksecke steht ein Baum mit je 1,50 Abstand zu den Nachbarn. Vor und in diesen Baum soll das Stelzenhaus gebaut werden. Somit ergibt sich ein Abstand des Stelzenhauses zur Grundstücksgrenze von mindestens 1 m. Die Fläche des Stelzenhauses beträgt 6 m² und die Höhe beträgt nach derzeitiger Planung 3,50 m.
Was ich bereits heraus bekommen habe, dass das Vorhaben gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 10 verfahrensfrei ist, siehe: Bürgerservice Thüringen
Die Fläche ist mit 6 m² so denke ich auch kein Problem. Zu den Abständen und Höhen würde ich jetzt § 6 Abs. 8 Nr. 1 heranziehen, siehe Bürgerservice Thüringen
Bin ich bis hierhin auf dem richtigen Weg?
In § 6 Abs. 8 Nr. 1 steht nun:
Zitat von ThürBOIn den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig:
1.
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m; abweichend von Absatz 4 Satz 3 bleibt die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad unberücksichtigt,
Heißt das nun, dass ich mit dem 1 m Abstand zur Grundstücksgrenze keine Probleme bekomme (bzw. sogar an die Grundstücksgrenze bauen dürfte) solange die Wandhöhe maximal 3 m beträgt? Und das Dach wird nicht mitgegezählt insofern die Neigung maximal 45° beträgt?
Ist das soweit richtig?
Vielen Dank