GEG - UWert Nichtwohngebäude

    • Offizieller Beitrag

    Moin,


    wir führen demnächst ein Projekt durch in dem es "streitigkeiten" hinsichtlich der einzuhaltenden Werte im Dachbereich (Flachdach) gibt. Es handelt sich um ein Technik- und Lagergebäude ohne Aufenthaltsräume. Für mich also per Definition ein nicht Wohngebäude.


    Das zu planende Architekturbüro sagt: Keine Vorgaben hinsichtlich U-Wert einzuhalten


    Ich bin da jedoch skeptisch, weil sich für mich das GEG in der hinsicht anders liest. Was meint Ihr?


    LG

    Dachdecker [ˈdaχˌdɛkɐ] - Jemand der basierend auf ungenauen Daten, die von Leuten mit fragwürdigem Wissen zur Verfügung gestellt werden, präzise Rätselraten kann. Siehe auch; Zauberer, Magier

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  • Wird das Gebäude auf mehr als 12 °C und mehr als 4 Monate im Jahr beheizt?

    Oder wird es mehr als 2 Monate im Jahr gekühlt?

    Erst dann greift das GEG im vollen Umfang. [§ 2 Abs. (2) Nr. 9. GEG]

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Soll das Gebäude beheizt oder gekühlt werden? Falls nein - GEG greift nicht.

    Soll es beheizt/ gekühlt werden, muss man unterscheiden zwischen - grob gesagt - gewerblich genutzten Räumen und privat genutzten Räumen.

    Bei privat genutzen Räumen, die beheizt werden, greift das GEG (===> u-Wert ist einzuhalten).

    Bei gewerblich genutzen Räumen: s. Beitrag von deBakel.


    Gruß

    • Offizieller Beitrag

    welche Arbeiten sollen denn durchgeführt werden?

    Abdichtungsarbeiten. Verlegen von EPS Dämmung, erstellen einer EPDM Abdichtung, herstellen eines Gründaches.



    Wird das Gebäude auf mehr als 12 °C und mehr als 4 Monate im Jahr beheizt?

    Entzieht sich meiner Kenntnis. Aber: Trifft das nicht auf ziemlich viele Gebäude zu? Allein schon aufgrund von Frostschäden an Leitungen z. B.?

    Dachdecker [ˈdaχˌdɛkɐ] - Jemand der basierend auf ungenauen Daten, die von Leuten mit fragwürdigem Wissen zur Verfügung gestellt werden, präzise Rätselraten kann. Siehe auch; Zauberer, Magier

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  • Abdichtungsarbeiten. Verlegen von EPS Dämmung, erstellen einer EPDM Abdichtung, herstellen eines Gründaches.



    Entzieht sich meiner Kenntnis. Aber: Trifft das nicht auf ziemlich viele Gebäude zu? Allein schon aufgrund von Frostschäden an Leitungen z. B.?

    Es gibt auch Gebäude, die gar keine Heizung haben oder die eben nur rein zum Frostschutz beheizt werden. Da braucht es keine 12 Grad.


    Ist aber eine völlig sinnfreie Regelung in meinen Augen.

    Ich kenne genügend Leute, die eine alte Halle oder irgendein Nebengebäude haben, in dem sie sich ab und zu - auch im Winter - aufhalten und deshalb einen kleinen Holzofen drin stehen haben. Wäre im Prinzip alles nicht erlaubt.

    Aber da wir Deutschen die Welt retten, muss das so sein. Gesetze, die sinnfrei sind, die keiner kontrolliert, und die keiner versteht.


    Gruß

  • Abdichtungsarbeiten. Verlegen von EPS Dämmung, erstellen einer EPDM Abdichtung, herstellen eines Gründaches.


    Entzieht sich meiner Kenntnis. Aber: Trifft das nicht auf ziemlich viele Gebäude zu? Allein schon aufgrund von Frostschäden an Leitungen z. B.?


    Das zu planende Architekturbüro sagt: Keine Vorgaben hinsichtlich U-Wert einzuhalten

    Damit hast Du DEINE Prüf- und Hinweispflichten MEINER Meinung nach vollkommen erfüllt.

    Falls Du GAAAANNNZ sicher gehen willst, kannst Du ja dem Bauherren noch eine Bedenkenanmeldung zukommen lassen. Irgendwie nach dem Motto:

    "Es besteht die Möglichkeit, das die Mindestanforderungen nach GEG nicht erfüllt sind."

    Im übrigen

    Es gibt auch Gebäude, die gar keine Heizung haben oder die eben nur rein zum Frostschutz beheizt werden. Da braucht es keine 12 Grad.

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    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag

    Eine Bedenkenanmeldung von einem Fachmann ist nicht legitim.

    weshalb das? Wie sollen Nicht-Fachleute begründete fachliche Bedenken entwickeln?

  • Ist aber eine völlig sinnfreie Regelung in meinen Augen.

    Ich kenne genügend Leute, die eine alte Halle oder irgendein Nebengebäude haben, in dem sie sich ab und zu - auch im Winter - aufhalten und deshalb einen kleinen Holzofen drin stehen haben. Wäre im Prinzip alles nicht erlaubt.

    Aber da wir Deutschen die Welt retten, muss das so sein. Gesetze, die sinnfrei sind, die keiner kontrolliert, und die keiner versteht.

    sorry, das kann ich nicht so stehen lassen.

    Warum sollte das Aufstellen eines Holzofens nicht zulässig sein? Sofern dieser vom Kaminkehrer abgesegnet ist?

    • Offizieller Beitrag

    Bedenken anmelden und weiterarbeiten geht nicht. Wenn es begründete fachliche Bedenken gäbe, ist das geplante Vorhaben anders zu planen.

    Ich verstehe nicht, was Du (eigentlich) sagen willst! Weshalb wäre eine Bedenkanmeldung von einem Fachmann illegitim? Gerade nach einer dokumentierten Bedenkenanmeldung wäre nach VOB/B die Ausführung in fachlich falscher Form rechtswahrend möglich - solange diese nicht begründet zurüchgewiesen wurde.

  • Eine Bedenkenanmeldung von einem Fachmann ist nicht legitim.

    Es ist sogar eine vertragliche Nebenpflicht des Fachunternehmrs, gegen die geplante ungeeignete Konstruktion Bedenken anzumelden.

    Bedenken anmelden und weiterarbeiten geht nicht. Wenn es begründete fachliche Bedenken gäbe, ist das geplante Vorhaben anders zu planen.

    Insofern

    Gerade nach einer dokumentierten Bedenkenanmeldung wäre nach VOB/B die Ausführung in fachlich falscher Form rechtswahrend möglich - solange diese nicht begründet zurüchgewiesen wurde.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • sorry, das kann ich nicht so stehen lassen.

    Warum sollte das Aufstellen eines Holzofens nicht zulässig sein? Sofern dieser vom Kaminkehrer abgesegnet ist?

    Den Kaminkehrer interessiert das GEG nicht. Der schaut sich an, ob die Anlage ordnungsgemäß installiert ist, ob Mindestabstände (Kamin) zum Nachbarn eingehalten werden etc.

    Lies das GEG - da steht es drin.


    Gruß

  • Den Kaminkehrer interessiert das GEG nicht. Der schaut sich an, ob die Anlage ordnungsgemäß installiert ist, ob Mindestabstände (Kamin) zum Nachbarn eingehalten werden etc.

    Lies das GEG - da steht es drin.

    das war nicht die Intention meines Beitrags. Mir ging es nicht um den Kaminkehrer. Du hattest geschrieben, dass ein Holzofen in so einer Halle nicht erlaubt wäre und hattest dazu auf in Deiner Sicht sinnfreie Gesetze erwähnt.

    Mich interessiert, auf was Du Dich konkret beziehst...?


    Oder schildere den Fall, auf den Du Dich beziehst, näher, damit wir Deinen Einwand verstehen können...

    • Offizieller Beitrag
    Off-Topic:

    Räusper. Selbstverständlich interessiert den Kaminkehrer das GEG. Der hat sogar einem eigenen Paragraphen, nämlich §97, drin.

  • Off-Topic:

    Räusper. Selbstverständlich interessiert den Kaminkehrer das GEG. Der hat sogar einem eigenen Paragraphen, nämlich §97, drin.

    Laut Aussage des bei uns zuständigen Schornsteinfegers prüft dieser nur den ordnungsgemäßen Einbau des Ofens. Eine Meldung (wie z. B. bei der Inbetriebnahnme einer Ölzentralheizung) an das LRA erfolgt nicht.

    Ob der Einbau des Ofens GEG-Konform ist wäre ihm auch egal.

    Er hätte mir das Ding abgenommen.

    Bei uns gibt es viele Leute, die eine älteres nicht mehr genutztes Gebäude als kleine Hobbywerkstatt umnutzen und da einfach mal so einen alten Holzofen reinstellen. Könnte ich Dir bei uns im Dorf etliche solche Fälle zeigen. Wird so gemacht, hat bisher auch noch niemanden interessiert, GEG-konform ist es eben nicht.


    Gruß

  • Nochmal, warum nicht?


    Die Regelung mit den 12 Grad u. 4 Monaten gilt nur für gewerblich genutzte Gebäude.

    Ich hab da Stunden mit dem Regierungspräsidium telefoniert. Es gibt dann nur noch die Möglichkeit, einen Antrag wegen Unwirtschaftlichkeit zu stellen.

    Ist aber ebenfalls sehr kompliziert und ehrlich gesagt blickt da bei uns kein Energieberater (der dafür benötigt wird) durch.



    Gruß

  • Die Regelung mit den 12 Grad u. 4 Monaten gilt nur für gewerblich genutzte Gebäude

    Ich lese da mehr:


    sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude


    Und der Thread hier hat "Nichtwohngebäude" sogar im Titel.

  • Ich lese da mehr:


    sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude


    Und der Thread hier hat "Nichtwohngebäude" sogar im Titel.

    Nichtwohngebäude heißt nicht "sonst. handwerkl., landw., gewerbl., industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude".

    Wenn Du beispielsweise ein Nebengebäude gewerblich nutzt und regelmäßig unter 12 Grad aufheizt, greift das GEG nicht.

    Wenn Du ein Nebengebäude privat nutzt (z. B. als kleine private Bastelkammer) und dort heizt oder kühlst, greift das GEG, d. h. es müssen die entsprechenden Dämmvorschriften eingehalten werden.

    Deshalb meiner Meinung nach "hirnlose Regelung".



    Gruß

  • aber auch privates Basteln ist m.E. handwerklich...


    Ich befürchte, in dem von Dir erwähnten Fällen wurde das GEG nicht korrekt angewendet. Aber das ist nur eine Mutmaßung, man müsste den konkreten Fall detailliert kennen...


    Ich sehe es jedenfalls anders als Du, wonach das GEG pauschal als "hirnlose Regelung" zu bezeichnen wäre.

    • Offizieller Beitrag

    Leider aber auch mittlerweile ziemlich aufgeblasen und teilweise gibts Punkte, wo der §97 sehr heiss gestrickt wirkt. Wir haben in der Schornsteinfegerinnung durchaus Diskussionen um manche Punkte, auch in der praktischen Anwendung.

  • aber auch privates Basteln ist m.E. handwerklich...


    Ich befürchte, in dem von Dir erwähnten Fällen wurde das GEG nicht korrekt angewendet. Aber das ist nur eine Mutmaßung, man müsste den konkreten Fall detailliert kennen...


    Ich sehe es jedenfalls anders als Du, wonach das GEG pauschal als "hirnlose Regelung" zu bezeichnen wäre.

    Das entscheidende ist das Wort "Betriebsgebäude". Wenn ich ein Gewerbe als Schreiner ausübe und ein Gebäude für mein Gewerbe nutze, dann ist es ein Betriebsgebäude.

    Wenn ich Hobby-Handwerker bin und in einem Gebäude meine Bretter säge, dann ist es eben kein Betriebsgebäude, mit der Konsequenz, dass das GEG greift und auch keine Ausnahmen zuläßt. Und genau das empfinde ich als "hirnlose Regelung", dass letztendlich zwei gleiche Nutzungen unterschiedlich gehandhabt werden.

    Ganz nebenbei bemerkt: Im Lesen von Gesetzestexten bin ich wirklich geübt, aber das GEG liest sich wirklich sehr schwierig und man muß die Sätze oft wirklich zwanzig mal lesen, um da einigermaßen durchzublicken.


    Gruß

  • dieser Satz stammt aus dem §2 Abs. 2 Nr. 9 GEG2020.

    Er sagt zunächst nur aus, für welche Gebäude das GEG anzuwenden ist.

    Folgt man Deiner Argumentation, wäre für die von Dir beschriebenen Gebäude das GEG anzuwenden.


    So, dann wäre zu prüfen, welche Anforderungen nach GEG zu erfüllen sind.



    Jetzt müsste man zunächst unterscheiden, ob Du Neubauten solcher Gebäude oder Bestandsgebäude meinst.


    Ist es ein Neubau und sind die Gebäude auf weniger als 12°C beheizt, werden aber dennoch keine Anforderungen formuliert.


    Ich gehe aber mal von Bestand aus:

    - sofern nur temporär geheizt, gibt es keine Nachrüstungsverpflichtungen

    - sofern unter 12°C beheizt, gibt es keine Anforderungen bei Änderung


    Und im Zweifelsfall könnte man ggf. auch auf §47, §55 oder §102, also auf Unwirtschafltichkeit verweisen, eine Ausnahme oder ggf. eine Befreiuung beantragen.

    Und damit wäre man aus der Nummer auch raus.



    Wenn der Eigentümer aber das Gebäude dauerhaft auf Kuscheltemperatur beheizt, ist es doch nur recht und billig, dass er auch dämmen muss, wenn er ein solches Gebäude neu errichtet.

    Und im Bestand dann Anforderungen für geänderte Bauteile anzuwenden hat, wenn er das Gebäude verändert. Oder z.B. nachzurüsten hat, wenn es eine oberste Geschoßdecke gibt.


    Wie gesagt, ich kenne Deinen Fall nicht im Detail, das müsste man sich ansehen.

    Soweit...

  • Grundsätzlich greift das GEG auch für Gebäude die unter 12 Grad beheizt werden.


    Zu Bestandsgebäuden: Da müßte man nachschauen, welche Regelung zum Zeitpunkt der Baugenehmigung bzw. der Nutzungsänderung gegolten hat.

    Oft ist es aber so, daß ein Bestandsgebäude umfunktioniert wird (z. B. eine Nebengebäude, welches zuvor nur als reine Abstellkammer für genutzt wurde und jetzt als Hobbywerkstatt umfunktioniert werden soll). Somit würde es wohl nach der Definition als Aufenthaltsraum genutzt und es müßte ein entsprechender Antrag auf Nutzungsänderung gestellt werden. Somit würde auch wieder das GEG greifen, mit der Folge, daß ohne größere Dämmaßnahmen eine Heizung nicht betrieben werden darf.

    Ausnahmeregelung wegen Unwirtschaftlichkeit ist ebenfalls sehr umständlich und sehr aufwändig. Bei uns in Baden-Württemberg ist noch nicht einmal klar geregelt, wie der Nachweis durch einen Energieberater zu erfolgen hat.


    Wie bereits geschrieben machen sich die Leute bei uns auf dem Land da keine großen Gedanken. Da wird halt mal gemacht. Entweder wird etwas zum Aufenthaltsraum umgewandelt, was oft baurechtlich nicht in Ordnung ist, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (z. B. Deckenhöhe, Fluchtwege, etc). und / oder es wird einfach ein Ofen reingestellt und der ist oftmals noch nicht einmal vom Schornsteinfeger abgenommen. Probleme gibt´s dann nur, wenn sich der Nachbar wegen der Rauchentwicklung beschwert.


    Gruß

    • Offizieller Beitrag

    Wie bereits geschrieben machen sich die Leute bei uns auf dem Land da keine großen Gedanken. Da wird halt mal gemacht.......

    Kann ich nur bestätigen. Da schlägt Praxis die Theorie. In einer Scheune wird mal schnell ein Bereich als "Werkstatt" abgetrennt, und natürlich auch ein Holzofen rein gestellt, oder Traktoren parken ständig in Scheunen usw. usw.


    ABER, auch wenn das oftmals "ortsüblich" ist, so darf man das nicht als Standard annehmen und empfehlen, denn nur dadurch dass es oft so gemacht wird, wird es nicht automatisch richtig. Die Mitleser, meist Laien, erkennen den Unterschied nicht.

  • Kann ich nur bestätigen. Da schlägt Praxis die Theorie. In einer Scheune wird mal schnell ein Bereich als "Werkstatt" abgetrennt, und natürlich auch ein Holzofen rein gestellt, oder Traktoren parken ständig in Scheunen usw. usw.


    ABER, auch wenn das oftmals "ortsüblich" ist, so darf man das nicht als Standard annehmen und empfehlen, denn nur dadurch dass es oft so gemacht wird, wird es nicht automatisch richtig. Die Mitleser, meist Laien, erkennen den Unterschied nicht.

    Ich hab das auch nie zur Nachahmung empfohlen.

    Die meisten Leute denken sich da halt nichts dabei.

    Um aber zur Ursprungsfrage von Kalle zu kommen: Im Prinzip muss man da (wie dies hier ja auch so oft den Privatpersonen empfohlen wird) dem Kalle

    empfehlen einen Planer ins Boot zu holen. Der hat auch solche Dinge abzuklären und somit wäre der Kalle auch aus der Verantwortung.


    Gruß