Persönliche Dienstbarkeit Schmutzwasserleitung

  • Guten Abend,


    auf unserem Grundstück läuft unter der geplanten Einfahrt ein Schmutzwasserleitung. Es ist ein Schutzstreifen von 5m im Grundbuch eingetragen. Meine Frage nun zu folgendem Absatz im Grundbuch:

    "Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder Betrieb der Leitung oder des Zubehörs beeinträchtigen oder gefährden könnten. Insbesondere wird dem Grundstückseigentümer den Schutzstreifen nicht überbauen und auf ihm nichts lagern und keine Bodenbearbeitung vornehmen, die über die übliche landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes hinausgeht."


    Wie ist denn die "übliche landwirtschaftliche Nutzung" zu verstehen?

    Es ist ja ein reines Wohngebiet mit einem geplanten EFH. Wir würden gerne Pflastern und evtl. auch ein Carport mit Punktfundamenten bauen.


    Danke und Gruß

    Ole

    • Offizieller Beitrag

    Wie ist denn die "übliche landwirtschaftliche Nutzung" zu verstehen?

    So wie lokal üblicherweise (verbreitet) zum Zeitpunkt der Vereinbarung landwirtschaftlich genutzt wird. In SH dürfte das typischerweise Rinderweide oder Wiesen bedeuten, in Dithmarschen bspw. Anbau von Rosenkohl. Was für Timmendorf Strand typisch ist, weiß ich nicht.

    ... Pflastern und ... Carport mit Punktfundamenten ...

    Halte ich nicht für eine direkte landwirtschaftliche Nutzung. Aber das mag heutzutage im Zeitalter des Schottergartens natürlich anders geworden sein. (Als Landwirt baut man ja heute auch Solarstrom an, ...)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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    • Offizieller Beitrag

    Wie ist denn die "übliche landwirtschaftliche Nutzung" zu verstehen?

    Es geht hier um die "Bodenbearbeitung", also keine tiefen Gräben, feste Fundamente, oder versiegelte Flächen, sondern wie bei einem übliche Anbau, beispielsweise wenn man Getreide anbauen würde. Mit einem Pflug hinter einem Traktor würde man vielleicht bis in eine Tiefe von 20cm oder 30cm den Boden bearbeiten, bei einem normalen Garten eher 10-20cm. Das wäre somit auch auf diesem Schutzstreifen zulässig. Rasen, Wiese, Blumen, Gemüsegarten, das ist alles kein Problem.


    Es geht also nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung, man hätte auch schreiben können, dass Du dort den Boden nur entsprechend einem üblichen "Nutzgarten" bearbeiten darfst (passt eher zu einem EFH).


    Wir würden gerne Pflastern und evtl. auch ein Carport mit Punktfundamenten bauen.

    Das hat mit einer üblichen "landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung" nichts zu tun.


    Der Hintergrund ist hoffentlich klar. Es muss sichergestellt sein, dass man jederzeit an die Leitung ran kommt, auch mit schwerem Gerät. Bei der Nutzung eines Grundstücks geht es ja um längere Zeiträume, und während dieser Zeit können Wartungs- und Reparaturarbeiten erforderlich werden. Dein Carport stellt für einen Bagger zwar kein Hinderniss dar, aber ich möchte Dich mal sehen, wenn Dein Carport innerhalb weniger Minuten in einen Haufen Müll verwandelt wird. Da ist Ärger vorprogrammiert, und genau deswegen weigern sich beispielsweise die Netzbetreiber eine Überbauung zuzulassen.


    Aus eigener Erfahrung, man hätte mir in einem ähnlichen Fall (TW Leitungen der Gemeinde) Parkplätze auf dieser Fläche erlaubt, aber keine Asphaltdecke. Weiterhin hätte ich schriftlich zustimmen müssen, dass ich keine Forderungen stelle wenn bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten die Parkplätze beschädigt werden. Man könnte also auch in Deinem Fall einmal nach einem Kompromiss suchen.


    Ich würde mir aber sehr gut überlegen, wieviel Geld ich hier investiere, denn wenn morgen der Bagger anrollt, dann ist das Geld weg.


    Parallel würde ich prüfen, ob diese Eintragung überhaupt noch notwendig ist. Wurde das vor xx Jahren gemacht, dann wäre es ja möglich, dass die Leitung heute nicht mehr in Betrieb ist, oder auf einem anderen Weg verlegt werden könnte. Wenn beide Seiten zustimmen dann kann so eine Eintragung auch wieder gelöscht werden.