Bauherr wünscht Neubau ohne Aussicht auf Genehmigungsfähigkeit

  • Liebes Forum! Hallo erstmal:)


    Ein Bauherr möchte in seinem Garten ein kleines Häuschen (etwa 22qm) mit Bestandsschutz zum dauerhaften Wohnen abreißen. Am selben Ort wünscht er einen Neubau in gleicher Größe.


    Der Bauherr wurde darauf hingewiesen, das sein Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Er möchte ohne ein "Fass aufzumachen" das Projekt Neubau einfach Umsetzen und hat sich von den Nachbarn bestätigen lassen, das Sie nichts gegen den "Austausch" des Gebäudes haben.


    Ich soll Ihm jetzt ein Angebot machen und möchte selbstverständlich nur Leistungen anbieten, welche mich in dieser Situation nicht in eine ungewollte Haftung bringen. In diesem Fall werde ich keinen klassischen Architektenvertrag anbieten können (durch die HOAI bin ich meines Erachtens ab LP2 in der öffentlich-Rechtlichen Verantwortung).


    Als Bautechniker sollte ich allerdings ein eigenes Angebot mit diversen Leistungen machen können und habe folgende Fragen:


    1) Welche Leistungen können angeboten werden ohne sich rechtlich in Schwierigkeiten zu bringen?

    1.1 - Planungsleistungen bis hin zur Ausführungsplanung

    1.2 - Kostenschätzung und Kostenberechnung

    1.3 - Terminplan / Bauzeitenplan

    1.4 - Angebote einholen (Da kleines Projekt ohne LV und Vertragsschluss direkt zwischen Bauherr und AN)

    1.5 - Wäre dieser Hinweis eine rechtliche Absicherung: "Die Angebotenen Leistungen werden nicht auf öffentlich-rechtliche Belange wie eine Genehmigungsfähigkeit der Planungsleistung geprüft und der Bauherr hat dies zu veranlassen..."


    2) Ist das Ausüben von Bauleiterischen-Tätigkeiten in diesem Fall grundsätzlich nicht ohne rechtliche Konsequenzen möglich und vom Bauherren selbst zu übernehmen?


    3) Gibt es Gewerke welche beim Ausführen von Leistungen in diesem Fall ebenfalls mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben?

    Das waren jetzt doch ein paar mehr und sicherlich nicht alltägliche Fragen, hoffe aber auf eine sachliche Diskussion!:thumbsup:


    Vielen Dank und beste Grüße!

    • Offizieller Beitrag

    Nach Werkvertragsrecht werden von Planenden immer die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen und auch die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens geschuldet. Sofern ein Auftraggeber eine nicht genehmigungsfähige Planung wünscht, würde ich erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung dieses Wunsches nach belegbar vorausgegangener drastischer Schilderung der möglichen Konsequenzen mit Haftungsfreistellung in diesem Punkt tätig werden.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • "Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich."

    § 54 (1) Satz 2 BbgBO zum Thema Entwurfsverfasser


    In dem Augenblick, wo Du die Planug ganz oder Teilweise übernimmst, bist Du Entwurfsverfasser und dafür verantwortlich.

    Alle Versuche sich da mit irgendwelchen Formulierungen rauszuwinden, dürften im Falle des Falles daneben gehen. Im Ungünstigsten Fall bist Du sogar dem Bauherren noch Schadensersatzpflichtig.

    Sofern ein Auftraggeber ausdrücklich eine nicht genehmigungsfähige Planung wünscht, würde ich erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung dieses Wunsches nach belegbar vorausgegangener drastischer Schilderung der möglichen Konsequenzen mit Haftungsfreistellung in diesem Punkt tätig werden.

    Ist durchaus ein denkbarer Weg. Ob die "drastischer Schilderung der möglichen Konsequenzen" ausreichend war, klären dann die Gerichte ;)


    Ich würde einfach die Finger davon lassen. Es gibt gute Aufträge und weniger gute. Der gehört wohl zu den hochriskanten.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag

    Ist durchaus ein denkbarer Weg. Ob die "drastischer Schilderung der möglichen Konsequenzen" ausreichend war, klären dann die Gerichte ;)

    Haben sie schon! Ergebnis s.o.!

  • Haben sie schon! Ergebnis s.o.!

    Glückwunsch - oder Glück gehabt (nur LG - gute Beschreibung der möglichen Folgen - und guter Anwalt).

    Für

    ein kleines Häuschen

    kann das Honorar das damit verbundene Risiko meiner Meinung nach nicht wettmachen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag

    kann das Honorar das damit verbundene Risiko meiner Meinung nach nicht wettmachen.

    Woher kennst DU das Honorar? Das Risiko geht bei angemessener Reaktion gegen Null.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Hallo,


    es ist wahrscheinlich gar nicht so einfach eine Haftungsfreistellung zu formulieren, die im Falle des Falles rechtlich wirksam sein soll. Für mich ein Fall für einen Anwalt.

    Jochen

  • Wie ich jetzt von verschiedenen Seiten gehört habe, ist das Thema sehr polarisierend. Um ein Haftungsrisiko zuverlässig auszuschließen, gibt es aus meiner Sicht folgende Möglichkeit:

    Planung und Ausführung eines Gebäudes ohne Aufenthaltsräume nach Vorgaben der LBO Brandenburg. Alles weitere kann der Bauherr nach Wunsch und auf eigenes Risiko weiter ausbauen.


    Auch wenn mich das nicht mehr betreffen sollte, interessiert mich, welche Gewerke eine Beauftragung ablehnen oder gar in rechtliche Schwierigkeiten kommen könnten, weil Sie ihre Ausführung selbstständig auf öffentlich-rechtliche Belange zu überprüfen haben?