Hallo Experten,
ich habe vertraglich mit der Hausgemeinschaft einen Architekten beauftragt, einen Balkonanbau zu planen und durchzuführen.
Wie auch schon das Fenster soll die Balkontür 4-flügelig sein.
Die Maße der Öffnung sind 2,58m hoch und 1,02m breit, mit einem zu öffnenden Oberlicht.
Im ggü. liegenden Wohnung würden 10 Jahre vorher bereits Balkone + Balkontüren eingebaut.
Die Fensterbaufirma hat dazu ein Angebot abgegeben, der Umbau begann.
Ende März schickte der Architekt eine Mail mit der Abnahme der Türen. Darin war eine Zeichnung der Tür von der Seite mit eingezeichnetem Kämpfer zu sehen, eine Nachfrage welcher Türgriff gewählt wird und der Hinweis:
"in der Anlage erhalten Sie die Detailplanung für die Fenstertür mit der Bitte um Ansicht und Bestätigung.
Die Fenstertür wird als 2-flüglige Tür mit einer Glasteilung/Sprosse im oberen Bereich ausgeführt.
Eine Ausführung mit einem 2-flügligen Oberlicht ist nicht möglich, da die Durchgangshöhe von 2,00 m nicht erreicht wird."
Da ich der Fachkompetenz des Architektenbüros vertraut habe, habe ich zugestimmt.
Wie kann ich meine Zustimmung unter Vorspielung falscher Tatsachen unwirksam machen, um einen Einbau von 2,50m großen Türen rückgängig zu machen?
Eine Nachfrage bei verschiedenen Fensterbauern ergab, dass ein Durchgang mit 1,90 m immer noch der Norm entspricht.
Der Bau einer 4-flügelig Balkontür mit zu öffnendem Oberlichtalso durchaus möglich ist.
Die Balkontür der Nachbarwohnung hat eine Durchgangshöhe von 1,87m.