Unerwartet §35 bei Bauvoranfrage

  • Wir haben eine recht schlichte Bauvoranfrage für ein Grundstück in Sachsen gestellt. Wir möchten dieses GS verkaufen und seinen Wert ermitteln. Ein Bauträger interessiert sich vage dafür und es taucht die Frage auf, wie viele Häuser drauf gebaut werden können. Das GS ist 2765m² groß. Wir wollten 3 Häuser drauf stellen - von alle Medienlieferanten haben wir das ok und Skizzen für's Bauamt dazu angefertigt und versendet.

    Jetzt habe ich als Antwort, dass keine Auskunft möglich ist, solange wir nicht den Eingriff in die Natur und die Ausgleichsmaßnahmen mit schicken. Das hat mich jetzt doch etwas verwirrt. Ich dachte, so konkret würde es erst beim Bauantrag. Darauf hab ich da angerufen und der Kollege meinte etwas verschlafen, das GS läge im Außenbereich nach §35. Das haut mich jetzt doch etwas aus den Socken.




    Wie kommen die da drauf und wer legt das fest? Rings um das GS ist alles bebaut.

  • BroadViolet2776

    Hat den Titel des Themas von „Nachforderung "Bewertung des Eingriffes in die Natur" bei Bauvoranfrage?“ zu „Unerwartet §35 bei Bauvoranfrage“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    Ich hatte auch mal den (kuriosen!) Fall eines Baugrundstücks im Außenbereich, welches von (fast) lauter Baugrundstücken umbaut worden war. Unmöglich? Nein! In meinem Falle war der Grund der etwas sperrige Bauherr. Dieser hatte sich geweigert sich an einer neu erstellten Erschließungstraße zu beteiligen (Erschließungskosten). So blieb sein Grundstück außen vor. Später, als er dann bauen wollte, musst er zähneknirschend sein abgekoppeltes Grundstück erschließen lassen....


    Bei Dir mag ich das nicht glauben. Die zweite Datei lässt vermuten, dass hier schon einmal Häuser standen, außen herum ist auch alles bebaut....


    Andererseits ziert offenkundig üppiger Baumbestand das Areal. Ein Biotop?


    dennoch würde ich hier eher auf §34 setzen. Was sagt denn der planer, der den Plan/ die BVA erstellt hat dazu? Der kennt (hoffentlich/ wahrscheinlich) die Örtlichkeit und die Befindlichkeiten dort vor Ort besser.

  • Einen Planer haben wir dafür nicht. Wie gesagt, wir wollen ja gar nicht bauen, nur den Wert ermitteln. Die BVA hab ich selbst erstellt.

    - dachte ja, ich bin hier ganz sicher bei §34.

    Das Land ist etwas mit Gestrüpp zugewuchert. Zirka alle 5 Jahre lassen wir es beräumen, was uns eben nervt. Keller sind da auch noch, was uns bisher zu teuer war. Erschließung wäre kein Problem - die Medienlieferanten sind alle auf "go".

    Es standen dort schon mal 2 große Scheunen. Diese wurden abgerissen - leider ohne die Keller. Ringsum sind aber alles Wohnhäuser.


    Kann ich hier den §35 irgendwie anfechten?

  • und


    Dennoch sind da Keller?

    Ja, also die haben die Scheunen abgerissen und die Keller drin gelassen. Vielleicht ist es auch nur 1 Keller - ich glaub nur eine der beiden Scheunen war unterkellert.

    • Offizieller Beitrag

    Ach so...ja klar. Scheune war unterkellert...klar!

    :eek:


    Hast Du Da vielleicht einen Smiley vergessen?

    Scheune = Landwirtschaft = Außenbereich...?

    :nono: ? Ich kann nicht folgen! Weshalb soll die Nutzung "Scheune" eine Lage im Außenbereich begründen?

  • Ach so...ja klar. Scheune war unterkellert...klar!

    Willkommen im Schildbürgerland. :thumbsup:

    Ich war nicht dabei, dass war weit vor meiner Zeit und ich kann Dir nur sagen, was mir die Vorbesitzer gesagt haben. Ich schwöre Dir, es ist ein Keller da - den hab ich gesehen zwischen dem ganzen Gestrüpp und das oben drauf war kein Wohnhaus sondern irgend eine Halle.

  • :eek:

    Ich wollte mich eigentlich nicht extra mit denen anlegen. Aber ich finde auch, das ist ziemliche Willkür.

    Mein Schwager will da nochmal beim Bauamt anrufen und nachhaken. Mal sehen, ob er mehr erfährt. Ich hatte nur den Naturschutz dran.

  • Ich würde einen Vorbescheid beantragen und ggf. klagen.

    Den Vorbescheid hab ich ja beantragt. Ergebnis ist die Aussage mit dem 35 und das es keine Aussage gibt. Bei wem klag ich da denn jetzt und mit welcher Begründung? Das ich gerne einen positiven Bescheid auf Grundlage 34 hätte?

  • das ist doch niemals Außenbereich!

    Würde ich auch so sehen, nur wir haben ähnliche "Probleme". Das Ganze bei uns gegen den kommunalen/politischen Willen.

    Läuft da irgendwas auf Bundesebene? Irgeneine Richtlinie, Schulung oder was weiß ich.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Müsste ich beim 34er den Eingriff in die Natur auch ausgleichen?

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Für einige Fälle gibt es Sonderregelungen und Ausnahmen. Für Bauvorhaben im baulichen Innenbereich, für die keine Bebauungspläne vorliegen - der sogenannte unbeplante Innenbereich – und für Bebauungspläne der Innenentwicklung entfällt die Prüfung der Eingriffsregelung gänzlich, wobei aber trotzdem eine Umweltprüfung zu erfolgen hat.

    Die baurechtliche Eingriffsregelung

    • Offizieller Beitrag

    Müsste ich beim 34er den Eingriff in die Natur auch ausgleichen?

    M.E. nicht. Es könnte aber sein, dass Du die vorhandenen Gehölze aus artenschutzrechtlichen Gründen nur außerhalb der Vogelbrutzeit beseitigen darfst.

    Gibt es eine Baumschutzverordnung? Dann müsstest du ggf. einen Fällantrag stellen und anschließend eine Ersatzpflanzung vornehmen.

  • M.E. nicht. Es könnte aber sein, dass Du die vorhandenen Gehölze aus artenschutzrechtlichen Gründen nur außerhalb der Vogelbrutzeit beseitigen darfst.

    Gibt es eine Baumschutzverordnung? Dann müsstest du ggf. einen Fällantrag stellen und anschließend eine Ersatzpflanzung vornehmen.

    Ja, dafür haben wir einen Fachmann, der die Gehölze im korrekten rechtlichen Rahmen beseitigt.

    • Offizieller Beitrag

    M.E. nicht. Es könnte aber sein, dass Du die vorhandenen Gehölze aus artenschutzrechtlichen Gründen nur außerhalb der Vogelbrutzeit beseitigen darfst.

    § 39 BNatSchG : Keine Fällung zwischen 1. März und 30. September, überall in D.

  • Keine Fällung zwischen 1. März und 30. September, überall in D.

    Stimmt. Nur keine Regel ohne Ausnahme. (z.B. Gefahrenabwehr oder Dringlichkeit mit entsprechender qualifizierter Baumschau)

    Ist zumindestens mit unserer unteren Naturschutzbehörde als Ausnahme möglich. Hatte ich gerade in diesem Frühjahr.


    P.S.: Der eigentliche Grund war wohl eher, dass der Verantwortliche es in 8 Wochen nicht geschafft hat, den Antrag auf Fällung zu bearbeiten und wir in den April reingerutscht sind. Antrag aus der 1. KW 2021 nach vorherigem Ortstermin mit dem Verantwortlichen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • ich empfehle ein persönliches Gespräch bei der Baurechtsbehörde.

    Vielleicht erfahrt Ihr dabei mehr als bei einem doch etwas unpersönlicherem Telefonat...


    ich könnte mir vorstellen, dass der Ansprechpartner am Telefon gar nicht der richtige Sachbearbeiter war und dies nur eine erste Einschätzung gewesen sein könnte, anhand des Luftbilds, welches ja durchaus auch den Eindruck vermitteln könnte, da steht ein kleiner Wald inmitten des Orts...

  • und: tiefer in den Ort reichende Außenbereiche scheinen für diesen doch ländlichen Ort nicht ungewöhnlich zu sein (immer berücksichtigen: landwirtschaftliche, also privilegierte, Betriebsgebäude muss man sich immer wegdenken)...

  • Wir kennen den ehemaligen Bürgermeister ganz gut. Der hat uns jetzt noch einen anderen Ansprechpartner genannt. Wir gucken ertsmal, was wir an Infos noch bekommen können und sehen dann weiter. Ich werde berichten.

    • Offizieller Beitrag

    Keine Fällung zwischen 1. März und 30. September, überall in D.

    Ist zwar ein Nebenschauplatz, aber das ist so nicht richtig. Viele mir bekannte Baumschutzsatzungen lassen mit Ausnahmegenehmigung Fällungen in der Vegetationszeit mit Ausnahmegenehmigung zu. Bei Bauvorhaben werden diese auch erteilt. Die restriktive Auslegung kenne ich nur von Berlin.

    • Offizieller Beitrag

    Ist zwar ein Nebenschauplatz, aber das ist so nicht richtig. Viele mir bekannte Baumschutzsatzungen lassen mit Ausnahmegenehmigung Fällungen in der Vegetationszeit mit Ausnahmegenehmigung zu. Bei Bauvorhaben werden diese auch erteilt. Die restriktive Auslegung kenne ich nur von Berlin.

    Dass Bundesgesetze in den Bundesländern / Kommunen unterschiedlich ausgelegt werden, ist nichts neues. Per se gilt aber

    § 39 BNatSchG : Keine Fällung zwischen 1. März und 30. September, überall in D.

    Sehr ähnliche Gesetze kenne ich auch aus Polen, der Schweiz und Frankreich. Die Baumschutzsatzungen können natürlich davon abweichen. Die Untere Naturschutzbehörde ist nach meiner Beobachtung nicht nur in B relativ streng, sondern auch in anderen Bundesländern, wobei ich sie meist in Großstädten und sensibler Umgebung erlebt habe. Und alle Landschaftsplaner betonen bei jedem Durchsprache der Bauablaufpläne immer wieder der § 39, so dass ich ihn inzwischen schon fast auswendig kenne.